Der Energielieferant TopEnergy verwendete in seinem Vertragsformblatt "Energieliefervertrag für Gas" folgende Klausel:
"Nicht im Energiepreis enthalten sind jegliche sonstige Steuern und Abgaben, welche zusätzlich zum vereinbarten Energiepreis verrechnet werden, insbesondere die jeweilige Gebrauchsabgabe."
Nachdem TopEnergy gegenüber dem VKI nach erfolgter Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, brachte der VKI im Auftrag des Sozialministeriums Klage ein.
Nach Ansicht des HG Wien verstößt die Klausel gegen die gesetzlichen Informationspflichten nach § 5a Abs 1 Z 3 KSchG, § 4 Abs 1 Z 4 und Z 5 FAGG sowie gegen § 125 Abs 3 Z 8 GWG.
Nach § 5a Abs 1 Z 3 KSchG muss der Unternehmer einen Verbraucher vor Vertragsabschluss in klarer und verständlicher Weise über den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung inklusive aller Steuern und Abgaben sowie aller Fracht-, Liefer- oder Versandkosten informieren. Nur wenn sich ergibt, dass der Preis der Ware oder Dienstleistung aufgrund deren Beschaffenheit vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, reicht es, wenn der Unternehmer den Verbraucher über die Art der Preisberechnung bzw. über das allfällige Anfallen solcher zusätzlicher Kosten informiert.
Nach Ansicht des HG Wien reicht das bloße Erwähnen von Steuern und Abgaben in diesem Fall nicht aus, um den Verbraucher über den Gesamtpreis aufzuklären. Einem Erdgasversorger ist es zuzumuten, sich mit der ihn treffenden Abgabenpflicht auseinanderzusetzen. Zumindest wäre über die Art der Preisberechnung zu informieren, die Klausel erwähnt jedoch bloß das Anfallen von zusätzlichen Kosten in Form von Steuern und Abgaben. Verbraucher werden jedoch völlig im Unklaren gelassen, welche Steuern und Abgaben von diesen zu tragen sind (keine Prozentsätze, keine Aufschlüsselung). Dem Erfordernis des § 5a Abs 1 Z 3 KSchG wir somit nicht ausreichend Rechnung getragen.
§ 5a Abs 1 Z 3 KSchG stimmt in den wesentlichen Punkten mit den Bestimmungen § 4 Abs 1 Z 4 und Z 5 FAGG überein, weshalb auch ein Verstoß gegen diese besteht.
Da TopEnergy Anbieter für Energielieferverträge ist, muss auch die Bestimmung des § 125 Abs 3 Z 8 GWG, die speziell für Gaslieferverträge gilt, beachtet werden. Gemäß § 125 Abs 3 Z 8 GWG hat die Angabe des Energiepreises daher jedenfalls in Cent pro kWh und inklusive Zuschlägen sowie Abgaben zu erfolgen. Den einschlägigen Informationspflichten des GWG kommt TopEnergy durch die Klausel nicht nach, da sie jegliche sonstige Steuern und Abgaben, insbesondere die jeweilige Gebrauchsabgabe, vom Energiepreis ausnimmt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 15.06.2018).
HG Wien 06.06.2018, 58 Cg 62/17a
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Klagsvertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG
Aktualisierung: Das OLG Wien hat am 19.11.2018 (1 R 108/18m) die Entscheidung des HG Wien bestätigt und der Berufung der Beklagten nicht Folge gegeben. Die Beklagte hat dagegen Revision beim OGH eingelegt, welche aber vom OGH zurückgewiesen wurde. Damit besteht Rechtskraft.