Spotty verwendete bis 31. August 2023 gegenüber Kund:innen, von denen das Unternehmen entgeltlich überschüssigen Strom ihrer Photovoltaikanlagen abnahm, folgende Klausel:
„Ausgleichsenergiebetrag: für PV-Anlagen, weil Solarenergie von Natur aus besonders unberechenbar ist. Der Ausgleichsenergiebetrag in Cent/kWh entsteht durch den Unterschied zwischen tatsächlicher Erzeugung/Verbrauch und der Prognose aller S*-Kunden. Er kann sowohl zugunsten oder zuungunsten der PV-Einspeiser wirken und wird als Durchlaufposten an die PV-Erzeuger monatlich weitergegeben. Der Beitrag wird monatlich von S* berechnet und auf der S*-Website veröffentlicht.“
Das OLG Wien beurteilte die Klausel als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, weil völlig unklar bleibt, wie sich der Ausgleichsenergiebetrag errechnet. Der OGH bestätigte diese Entscheidung. Damit war die Verrechnung des Ausgleichsenergiebetrages durch Spotty unzulässig.
Im Rahmen dieses Verfahrens konnte auch geklärt werden, dass Kund:innen, die überschüssigen Strom aus dem Betrieb einer PV-Anlage in das Stromnetz einspeisen, allein dadurch noch nicht als Unternehmer:innen anzusehen sind.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
OGH 18.03.2026, 9 Ob 20/26w (RIS - 9Ob20/26w - Entscheidungstext - Justiz)
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer
Verbraucher:innen, die auf der Grundlage dieser Klausel einen Ausgleichsenergiebetrag gezahlt haben, können diesen von Spotty bereicherungsrechtlich zurückfordern.
