Laut Versicherungsbedingungen (Unfallversicherung) waren Unfälle auf Klettersteigen über Schwierigkeitsgrad D vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Der Versicherungsnehmer stieg über einen Klettersteig mit Schwierigkeitsstufe E auf den Berg; auf dem Abstieg über einen Steig der Schwierigkeitsstufe A/B ereignete sich der Unfall. Der Versicherer wollte nicht zahlen, weil er meinte, die Gefahr wäre es bei Erreichen eines Wanderweges vorbei gewesen.
Der OGH gab der Klage des Versicherungsnehmers statt: Der Unfall ereignete sich auf einem Klettersteig bis zur Schwierigkeitsstufe D.
OGH 31.10.2018, 7 Ob 197/18y