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Sparkonto ist kein Zahlungskonto

Ein Sparkonto mit täglicher Fälligkeit, auf das bzw von dem Einzahlungen und Abhebungen nur über ein als "Referenzkonto" bezeichnetes Girokonto vorgenommen werden können, fällt nicht unter den Begriff "Zahlungskonto".

Nachdem dies der EuGH bereits in einem Vorabentscheidungsverfahren ausgesprochen hat (C-191/17), hat nun auch der OGH dementsprechend entschieden.

Das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist daher auf solche Sparkonten nicht anwendbar. Dies gilt sowohl für das ZaDiG 2009 (s § 3 Z 13 ZaDiG) als auch für das ZaDiG 2018 (s § 4 Z 12 ZaDiG 2018).

OGH 27.11.2018, 4 Ob 207/18x

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