Ein Unfall iSd Art 6.1 der Bedingungen der Unfallversicherung 2010 ist ein plötzlich von außen auf den Körper der versicherten Person einwirkendes Ereignis, wodurch diese unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet; ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis liegt vor, wenn Kräfte auf den Körper einwirken, die außerhalb des Einflussbereichs des eigenen Körpers liegen. Werden äußere Ereignisse von der versicherten Person bloß sinnlich wahrgenommen, ohne dass jene sie unmittelbar körperlich beeinträchtigen, dann liegt kein Unfall vor, auch wenn dieses äußerlich bleibende Geschehen bei der versicherten Person innerkörperliche psychische Reaktionen (Stress- und Alarmreaktionen) auslöst, welche dann zu körperlichen organischen Schädigungen führen. Die Gefahren einer krankhafte Folgen auslösenden innerkörperlichen Stress- und Angstreaktion auf eine äußerlich bleibende (und sich auch nicht verwirklichende) Bedrohung der körperlichen Integrität sind in der Unfallversicherung nicht gedeckt.
OGH 21.11.2018, 7 Ob 200/18i
Private Unfallversicherung: Keine Deckung bei innerkörperlichen Stressreaktion
Ein Versicherungsnehmer bohrte bei Renovierungsarbeiten in seiner Wohnung versehentlich eine Gasleitung an, wodurch plötzlich Erdgas ausströmte. Der Kläger wurde durch den Gasgeruch in eine Stressreaktion versetzt. Diese führte zu einem "blutigen" Schlaganfall. Der Invaliditätsgrad des Klägers beträgt 100 %. Er begehrte dafür Leistungen aus der privaten Unfallversicherung. Die Klage wurde vom OGH abgewiesen.
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Urteil: Private Unfallversicherung: Keine Deckung bei innerkörperlichen Stressreaktion - 30.1.2019
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=4301