In dem Verfahren zur Frage, ob eine Person, die mehrmals innerhalb kurzer Zeit über eBay Motorräder und Motorradzubehör verkaufte, Unternehmer sei und ob ein Käufer in diesem Fall ein Rücktrittsrecht von dieser Online-Auktion habe, hat das Landesgericht Wiener Neustadt als Berufungsgericht den Berufungen sowohl des Klägers (VKI im Auftrag des BMSG) als auch des Beklagten Folge gegeben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Der Berufung des Verkäufers (Beklagter) wurde Folge gegeben, weil das Erstgericht dem unvertretenen Beklagten die Voraussetzungen für die Annahme eines Unternehmergeschäftes unzureichend erörterte. Nach der zweiten Instanz spricht der Umstand, dass der Beklagte innerhalb von zwei Monaten 7 Motorräder und ca 12 Mal Motorradzubehör verkaufte, prima facie dafür, dass er im Rahmen einer auf Dauer angelegten Organisation einen selbständigen Handel mit Motorrädern und Motorradzubehör betreibt. Dem Beklagten steht es aber offen, zu beweisen, dass es sich um Privatgeschäfte handelte. Hat der Beklagte im Rahmen einer unternehmerischen Vertriebsorganisation gehandelt, sei der Rücktritt des Käufers zu Recht erfolgt.
Auch der Berufung des Klägers, die sich gegen die Abweisung des Schadenersatzbegehrens richtete, wurde Folge gegeben, weil das Erstgericht keine Feststellungen zum Schadenersatzbegehren des Klägers getroffen hat.