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Entwurf eines Budgetbegleitgesetzes-Justiz 2011-2013

Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Allgemeines:
Vorgeschlagen wird (im Entwurf), in der Zivilprozessordnung (ZPO), im Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) und im Außerstreitgesetz vom Grundsatz abzugehen, wonach Klagen, Anträge, Erklärungen und Mitteilungen zu gerichtlichem Protokoll gegeben werden können. Damit wäre es BürgerInnen nicht mehr möglich, einen Rekurs gegen einen Beschluss direkt bei Gericht zu erheben. Eine Rekurserhebung wäre sohin hinkünftig nur mehr schriftlich - unter Einhaltung sämtlicher formaler Voraussetzungen - möglich. Als Errungenschaft im zivilgerichtlichen Verfahren geht die Möglichkeit des Protokollaranbringens nicht vertretener Parteien (§ 434 ZPO) auf das 19. Jahrhundert zurück. Sie wurde schon mit der Stammfassung der ZPO, RGBl. 113/1895, im zivilgerichtlichen Verfahren eingeführt. Das ASGG hat den Gedanken einer Manuduktion, die nicht rechtskundige und unvertretene Rechtssuchende unterstützt, aufgegriffen und in den Bestimmungen der §§ 35 Abs. 8 und 39 Abs. 2 Z 2 noch dadurch spezifiziert, dass protokollarische Anbringen auch bei Bezirksgerichten eines Gerichtstagsorts bzw. am Wohnort der Partei eingebracht werden können. Begründet wird die Streichung des Protokollarrekurses mit der damit verbundenen Gerichtsentlastung und damit, dass der Richter nicht zum Rechtsfreund der Partei werden soll. Ein Rechtsschutzdefizit soll laut Erläuterungen mit der Initiative nicht verbunden sein. Argumentiert wird, dass sich Parteien an Angehörige der rechtsberatenden Berufe sowie an weitere Anlaufstellen, wie etwa die Arbeiterkammern, Gewerkschaft oder den Verein für Konsumenteninformation (VKI) wenden könnten. Finanzschwachen Personen stehe überdies die Möglichkeit einer Verfahrenshilfe offen. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz spricht sich entscheiden gegen den Vorschlag aus. Die damit verbundene Gerichtsentlastung führt zweifellos zu einem Rechtsschutzde-fizit. Die dagegen vorgebrachten Argumente in den Erläuterungen überzeugen nicht. Weder kommt allen - auch weniger vermögenden - Rechtssuchenden die Gewährung von Verfahrenshilfe zugute noch sind sämtliche Rechtssuchende AK- oder Gewerkschaftsmitglieder. In konsumentenrechtlichen Angelegenheiten besteht angesichts des geringen Streit-wertes oft keine Anwaltspflicht. Dieser wird durch den Entfall der Protokollierungsmöglichkeit von Klagen und anderen Erklärungen faktisch "durch die Hintertür" eingeführt. Damit erhöht sich das Prozesskostenrisiko - das gerade bei geringen Streit-werten überproportional hoch ist - erheblich. Der Hinweis, Parteien könnten sich mit der Bitte um Unterstützung an Einrichtungen wie Arbeiterkammer, Gewerkschaft oder VKI wenden, ist nicht überzeugend. In konsumentenrelevanten Angelegenheiten besteht gegenüber diesen Institutionen kein Rechtsanspruch auf Hilfestellung. Gegenüber dem VKI kann nicht einmal auf eine Mitgliedschaft Bezug genommen bzw. diese releviert werden. Dessen ungeachtet verfügt der VKI nicht über entsprechende Ressourcen und ist auch eine budgetäre Bedeckung des Mehraufwandes jedenfalls seitens des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nicht leistbar bzw. sehen die Statuten auch keinen entsprechenden Auftrag im Zusammenhang mit einem formellen Gerichtverfahren vor. Letztlich wäre ein Engagement wohl auch im Hinblick auf § 879 ABGB überprüfungsbedürftig. Auch hinsichtlich der anderen angesprochenen Institutionen müsste hinkünftig sicher gestellt werden (sowohl in personeller als auch finanzieller Sicht), dass die BürgerInnen schnell und umfassend rechtlich beraten werden können (insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Fristen zur Erhebung eines Rekurses). Der Hinweis auf die Verfahrenshilfe entschärft das Rechtsschutzdefizit nur teilweise - werden doch dadurch im Fall des Prozessverlustes die Kosten der gegenerischen Partei nicht abgedeckt. Aus sozialpolitischen Erwägungen ist weiters anzumerken, dass besonders Perso-nen mit niedrigen Einkommen bzw. nicht ausreichenden Deutschkenntnissen, v.a. der nunmehr vorgesehenen verpflichtenden schriftlichen Begründung zur Erhebung eines Rekurses, unter Umständen durch diese ersatzlose Streichung des Protokollarrekurses zusätzlich benachteiligt werden könnten. Zudem wird in diesem Zusammenhang ein neuer § 86a ZPO erlassen, der insbeson-dere in Abs. 2 vorsieht, dass ein Schriftsatz ohne Verbesserungsauftrag zurückgewiesen werden kann. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz plädiert für eine Streichung des Vorschlags, der im Ergebnis eine wesentlich Erschwerung des Zugangs zum Recht darstellen würde.

Zu Art. 1 Z 5 (§ 67 Abs. 2 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)):
Die zitierte Bestimmung normiert eine Verkürzung der Klagsfrist gegen Bescheide der Sozialversicherungsträger von drei Monaten auf vier Wochen. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat zwar grundsätzlich Verständnis für die Verkürzung von Rechtsmittelfristen, jedoch wird in Hinblick auf den besonders schutzwürdigen Personenkreis der pflegebedürftigen Menschen und im Sinne der Wahrung ihrer Interessen gegenständliche Klagsfrist-verkürzung auf vier Wochen als zu kurz angesehen und daher abgelehnt.

Zu Art. 23 Z 1 (§ 52 Zivilprozessordnung (ZPO)):
Vorgeschlagen wird die Möglichkeit eines Kostenvorbehalts durch die Gerichte in der Weise, dass über die Kosten erst nach Rechtskraft der Entscheidung durch das Erstgericht - in einem nachfolgenden Verfahren - entschieden wird. Die Argumentation in den Erläuterungen, wonach im Fall von Urteilsabänderungen nicht auch die Kosten (mehrmals) neu zu berechnen sind und mit der Regelung da-her ein Einsparungspotential für die Gerichte verbunden ist, ist seitens des Bundes-ministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nachvollziehbar. Allerdings geht diese Regelung einmal mehr zu Lasten der Parteien. Nach geltender Rechtsordnung besteht Anspruch auf Kostenersatz mit Rechtskraft des Urteils ( bzw. im Fall einer außerordentlichen Revision bereits vor Rechtskraft). Durch das nunmehr nachfolgende Verfahren betreffend die Kostenentscheidung ist eine Verzögerung des Kostenersatzes verbunden - bei Verwirklichung eines Insolvenzrisikos der unterlegenen Partei hat die obsiegende Partei das Nachsehen. Vorgeschlagen wird, diese Regelung zu überdenken bzw. Maßnahmen zu überlegen, die eine rasche (nachfolgende) Kostenentscheidung herbeiführen.

Zu Art. 23 Z 2 (§ 54 Abs. 1a ZPO):
Die mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 (BBG 2009) neu eingeführte Regelung wurde von der Judikatur und der Literatur als unklar und teilweise als unangemessen kritisiert. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011-2013 (BBG 2011-2013) soll - durch die Einfügung des Wortes "ungeprüft" - einerseits eine Klarstellung erfolgen und andererseits der den Erläuterungen der geltenden Regelung zugrundeliegenden Regelungsinhalt "zementiert" werden. Demnach hat das Gericht die Kostennote der gegnerischen Partei zuzuleiten. Erhebt diese dagegen nicht innerhalb einer Notfrist von 14 Tagen begründete Einwendungen, hat das Gericht die Kostennote ungeprüft seiner Entscheidung zugrundezulegen. Diese Regelung bedeutet im Ergebnis, dass das Gericht in Ermangelung von Ein-wendungen der gegnerischen Partei - gegen den Akteninhalt und gegen zwingendes Recht - wissentlich falsch entscheiden muss. Desgleichen erfolgt auch keine Schlüssigkeitsprüfung. Diese Regelung wird daher schon aus grundsätzlichen Erwägungen seitens des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als bedenklich an-gesehen. Vom Standpunkt des Konsumentenschutzes ist sie jedenfalls - zumindest für eine unvertretene Partei - entschieden abzulehnen. Eine Überprüfung der Kostennote ist angesichts der Komplexität des Kostenrechts unvertretenen Parteien nicht möglich und daher auch unzumutbar (die Erläuterungen verweisen auf das Einsparungspo-tential der Regelung gerade mit dem Argument, dass die Kostenentscheidung oft ressourcenbindender als die materiellrechtliche Entscheidung ist). Die unvertretene Partei müsste etwa vorbringen, dass die Bemessungsgrundlage falsch ist, eine Leistung (zB Tagsatzung) nicht erbracht wurde bzw. die Tagsatzung kürzer gedauert hat oder eine Leistung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs hat daher bei unvertretenen Parteien mangels Rechtskenntnis keinen Sinn, worauf Höllwerth zutreffenderweise hingewiesen hat (ÖJZ 2009/80). Die Regelung würde dazu führen, dass auch bei Verfahren ohne Anwaltspflicht vermehrt Rechtsanwälte beauftragt würden. Das damit einhergehende erhöhte Prozesskostenrisiko erschwert zweifellos den Zugang zum Recht. Grundsätzlich darf auch bezweifelt werden, dass die Regelung zu einer Zeitersparnis für die Gerichte führen wird. Durch die Bestimmung, dass die Prüfung der Kostennote nicht gesondert honoriert wird, werden Rechtsanwälte die Kostennote in der Verhandlung prüfen, was deren Verlängerung zu Folge hätte. Aus den genannten Gründen plädiert das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz dafür, die Regelung zu streichen oder zumindest dahingehend abzuschwächen, dass das Gericht die Kostennote jedenfalls auf ihre Schlüssigkeit, ihre Übereinstimmung mit dem Akteninhalt und auf zwingende gesetzliche Bestimmungen hin zu überprüfen hat. Jedenfalls sollten unvertretene Parteien - auch von einer entsprechend diesem Vorschlag abgeschwächten Bestimmung - ausgenommen werden. Dies ergibt sich zudem auch daraus, dass angesichts der Manuduktionspflicht der Gerichte kein Einsparungspotential gegeben ist.

Zu Art. 23 Z 11 (§§ 222ff ZPO):
Vorgeschlagen wird der Entfall der verhandlungsfreien Zeit in der ZPO. Wenngleich dem Argument der rascheren Verfahrensführung zugestimmt wird, gibt das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz doch zu bedenken, dass in Zeiten klassischer ferienbedingter Abwesenheiten Kommunikationsstörungen zwischen Parteien und ihren Vertretern eintreten können. Entscheidungen etwa über die Erhebung von Rechtsmitteln müssten unter Zeitdruck und unter Umständen getroffen werden, die keine umfassende Belehrung durch den Rechtsanwalt ermöglichen. Zu überlegen wäre daher, den Entfall der "Gerichtsferien" nur auf die Abhaltung von Tagsatzungen zu beschränken und eine Ausnahme für die Berechnung von Fristen für die Erhebung von Rechtsmitteln vorzusehen.

Zu Art. 33 Z 4 und Z 11 (§ 5 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 Rechtspraktikantengesetz (RPG)):
Die mit dem Entwurf beabsichtigte Verkürzung der Gerichtspraxis von neun auf fünf Monate soll im RPG und entsprechend in den Gesetzen über jene Rechtsberufe verankert werden, die derzeit die Absolvierung einer neunmonatigen Gerichtspraxis erfordern: in der Rechtsanwaltsordnung, im Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, in der Notariatsordnung, im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz und im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979. Dazu wird zu bedenken gegeben, dass ein Zeitraum von fünf Monaten kaum geeignet erscheint, Rechtspraktikanten/innen jene praktische Berufsvorbildung zu geben, auf Grund derer die Gerichtspraxis auch nach dem Entwurf Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis ist. § 6 Abs. 1 RPG definiert als Ausbildungsziel auch in der nach dem Entwurf fortbestehenden Fassung, dass die Gerichtspraxis einen möglichst umfassenden Einblick in die richterliche Tätigkeit geben soll. Es stellt sich daher die Frage, wie dieses Ziel mit einer Ausbildung in den praktisch und theoretisch komplexen gerichtlichen Tätigkeiten, die nach wie vor bei verschiedenen Gerichten bzw. bei der Staatsanwaltschaft zu verrichten wären, in einer Dauer von fünf Monaten zu erreichen ist. Ebenso stellt sich die Frage, wie mit einer - nahezu - Halbierung der Praxiszeit noch eine aussage-kräftige Grundlage für Ausbildungsnachweis und Beurteilung nach § 8 RPG gegeben sein soll. Grundsätzliche Bedenken bestehen auch gegen die mit dem Entwurf beabsichtigte Herabsetzung des dem/der Rechtspraktikanten/in in der Zeit der Gerichtspraxis gebührenden monatlichen Ausbildungsbeitrags von € 1.274,20 auf € 1.010,00 (§ 17 Abs. 1 RPG). Eine derartige Reduktion entspricht einer Verkürzung der finanziellen Absicherung um über 20%, was nach dem Ermessen des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als nicht "maßvolle Verminderung", wie die Erläuterungen des Ent-wurfs diese Reduktion im Zusammenhang mit § 5 RPG bezeichnen, angesehen wer-den kann. Obwohl die Gerichtspraxis als Ausbildungsverhältnis definiert ist (§ 2 Abs. 4 RPG), kann der Ausbildungszweck nicht so im Vordergrund stehen, dass jegliche Verwandtschaft mit einem Arbeitsverhältnis geleugnet werden kann (vgl. Spielbüchler/Grillberger: Individualarbeitsrecht4, S. 92): Die Arbeitszeit eines/einer Rechtspraktikanten/in ist im Sinne einer 40-Stunden-Woche geregelt, der/die Rechtspraktikant/in hat sich dem Gerichtsbetrieb unterzuordnen und Weisungen zu befolgen, ist disziplinär verant-wortlich. Der/die Rechtspraktikant/in hat Anspruch auf Freistellung, der einem Ur-laubsanspruch entspricht. Wie sich z. B. aus § 18 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 5 RPG ergibt (Kürzung des Ausbildungsbeitrags um 50%, wenn der/die Rechtspraktikant/in Verhandlungsprotokolle nicht erstellen kann), geht das RPG durchaus davon aus, dass dem Ausbildungsbeitrag auch Eigenschaften einer Leistungsabgeltung zukommen. Der monatliche Ausbildungsbeitrag steht daher in einem synallagmatischen Zusam-menhang zur Leistungserbringung des/ der Rechtspraktikanten/in und sollte daher nicht herabgesetzt werden; am Umfang der Leistungen durch den/die Rechtspraktikanten/in ergeben sich auch keine Änderungen. Gemäß § 29 Abs. 2f RPG i.d.F. des Entwurfs sollen diese Änderungen mit 1. Jänner 2012 in Kraft treten. Angeregt wird, eine Klarstellung zu treffen, dass diese Änderungen erst für Ausbildungsverhältnisse wirksam sein sollen, die nach dem In-Kraft-Treten der Änderungen vereinbart werden und damit in bestehende Verträge nicht eingegriffen wird.

Zu Art. 37 (Bundesgesetz zur Rückführung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge der Konsumenten):
Allgemeine Bemerkungen: Der Gesetzesentwurf wird seitens des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sehr begrüßt. KonsumentInnen haben in den Jahren 1995-2004 Beiträge zur Entsorgung von Kühlgeräten geleistet, deren Zweck 2004 in Folge der EU RL 2004 weggefallen ist. Diese sieht vor, dass die Entsorgung kostenlos zu er-folgen hat und es wurde damit klar gestellt, dass KonsumentInnen nicht mit Entsorgungskosten belastet werden sollen. Die Erfahrung hat allerdings gezeigt, dass KonsumentInnen, die selbstverständlich einen Rückzahlungsanspruch gegenüber der Umweltforum Haushalt-GmbH (UFH-GmbH), die die Beiträge in eine Privatstiftung eingebracht hat, haben, diese kaum eingelöst haben. Dies lässt sich einerseits dadurch erklären, dass KonsumentInnen wohl teilweise nicht mehr nachweisen können, dass sie den Entsorgungsbeitrag geleistet haben. Andererseits kann es auch darauf zurückgeführt werden, dass der Aufwand für einzelne KonsumentInnen angesichts der Höhe des Beitrags zu groß erschien, um die Rückzahlung zu verlangen. Auf diese Weise haben sich jene Mittel in einer Privatstiftung angesammelt, wobei darüber hinaus der Stiftungszweck 2005 wesentlich erweitert wurde und damit in keinster Weise sichergestellt ist, dass die Mittel zu Gunsten der KonsumentInnen verwendet werden. Lediglich einzelne Aktionen (Förderung von energiesparenden Geräten) wurden gesetzt. Die mit diesem Gesetzesentwurf vorgesehenen Maßnahmen erscheinen vor diesem Hintergrund gerechtfertigt und im öffentlichen Interesse erforderlich, um auf diese Weise jenen Zugang zum Recht, der derzeit nur durch individuelle Rückzahlungsan-sprüche möglich ist, sicherzustellen und zu erreichen, dass die von KonsumentInnen geleisteten Beiträge ihrem Zweck zugeführt werden können. Nur wenn dies durch den vorliegenden Gesetzesentwurf sichergestellt wird, erscheint er gerechtfertigt. Zum Verwendungszweck: Vor dem Hintergrund der allgemeinen Bemerkungen ist es nach Einschätzung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auch unerlässlich, den Verwendungszweck im Gesetz zu verankern. Dabei ist zu beachten, dass Kon-sumentInnen diese Beiträge zwar für die Entsorgung geleistet haben, dies aber nicht freiwillig, sondern im Rahmen der Verpflichtungen gemäß der Kühlgeräte-VO. Daher wäre es wohl zu einschränkend, nur den Umweltschutz als Verwendungszweck vorzusehen. Vielmehr müssen die Mittel zur Förderung des allgemeinen Konsumentenschutzes verwendet werden. Es ist ja auch davon auszugehen, dass KonsumentIn-nen, die von ihrem Rückzahlungsanspruch Gebrauch gemacht haben, diese auch nicht primär zu Umweltzwecken ausgeben werden bzw. die Mittel, wäre ihnen der Entsorgungsbeitrag nicht seinerzeit durch die Verordnung auferlegt worden, sie diese auch allgemein in ihrem jeweiligen Interesse verwendet hätten. Es sollte daher im Gesetz ergänzt werden, dass die Gelder zur Förderung des Ver-braucherschutzes zu verwenden sind, wie es ja auch die erläuternden Bemerkungen bereits vorsehen.

Zu § 3:
Der Entwurf sieht vor, dass nur die seit 12.08.2005 aufgelaufenen Zinsen vom An-spruch umfasst sind. Das Datum wäre ersatzlos zu streichen, da auch bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls gesetzliche Zinsen aufgelaufen sind.

Zu § 4:
§ 4 sieht vor, dass Mittel, die vom Umweltforum Haushalt - Privatstiftung entspre-chend dem Stiftungszweck bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verwendet wurden, den Umfang der Rückzahlungsverpflichtung verringern. Allerdings wurde kein Datum vorgesehen, sondern lediglich ein Platzhalter dafür vorgesehen. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmung nicht dazu führt, dass die Mittel gezielt verwendet werden, um die Rückzahlungsverpflichtung möglichst gering zu halten, müsste jedenfalls als Datum jener Zeitpunkt gewählt werden, mit dem der Gesetzesentwurf in Begutachtung geschickt und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

Zu § 6:
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Republik Österreich vertritt bzw. ist als vollziehende Behörde genannt. Dies, obwohl der Gesetzesentwurf seitens des Bundesministeriums für Justiz eingebracht wurde. Die erläuternden Bemerkungen enthalten dazu keinerlei Begründung. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hält ausdrücklich fest, dass die Vollziehung durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nur dann befürwortet werden kann, wenn sichergestellt ist, dass auch dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumen-tenschutz finanzielle Mittel zufließen bzw. durch dieses die Durchführung der Förderung des Verbraucherschutzes erfolgt. Wenn dies nicht gegeben ist, wäre das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in § 6 zu streichen und das Bundesministerium für Justiz sowohl in § 2 als die Republik vertretende Behörde vorzusehen als auch zu verankern, dass das Bundesministerium für Justiz und nicht das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz das Gesetz vollzieht.

Allgemeine Forderungen des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz:
Das Budgetbegleitgesetz enthält zahlreiche zielgerichtete Maßnahmen zur Entlastung der Gerichte. Es wäre nur naheliegend, Instrumente zur Diskussion zu stellen, die der erleichterten Bewältigung von Massenverfahren dienen. Die Etablierung einer echten Gruppenklage ist seit Jahren Gegenstand rechtspolitischer Diskussion. Der Justizausschuss hat sich einstimmig für Regelungen ausgesprochen; auch das Regierungsprogramm nennt die Gruppenklage als Arbeitsschwerpunkt. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde seitens des Bundesministeriums für Justiz erarbeitet - und könnte mit dem BBG 2010 rasch verwirklicht werden. Ungeachtet der aufrechten Forderung nach Verwirklichung der Gruppenklage schlägt das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz - als ersten Schritt - jedenfalls Regelungen vor, die der Gerichtsbarkeit speziell auf Massenverfahren bezogene Prozessleitungsbefugnisse einräumt. Nachfolgende Vorschläge sind bewusst restriktiv abgefasst und beziehen sich nur auf "Sammelklagen", die von verbandsklagsbefugten Verbänden eingebracht werden. Sie sind getragen von der Überlegung, dass einvernehmliches Vorgehen der Partei-en - zB Verjährungsverzicht - vielfach an der Verhandlungsmacht der beklagten Partei scheitert. Das Gericht soll bei Sammelklagen einerseits die Möglichkeit haben, diese zu strukturieren (zB einzelne Ansprüche zu verhandeln und mit der Behandlung anderer Ansprüche innezuhalten). Andererseits soll bei mehreren Sammelklagen bei vergleichbaren Rechtsfragen - zB Verjährung oder Zulässigkeit der Prozessfinanzierung, um ein aktuelles Beispiel zu nennen - das Gericht eine Sammelklage "behandeln" und die anderen Sammelklagen unterbrechen können.

Vorschläge:
"§ 189a (1) ZPO: Macht ein § 28 KSchG genannter Verband mehrere ihm zur Geltendmachung abge-tretene Ansprüche gegen denselben Beklagten geltend, so kann das Gericht auf An-trag einer der Parteien anordnen, dass die Verhandlung zunächst auf einzelnen Ansprüche beschränkt wird und bis zu deren Klärung mit der Behandlung der anderen Ansprüche innegehalten wird, wenn die zu klärenden Tat- oder Rechtsfragen bei den Ansprüchen im Wesentlichen gleichartig sind und diese Maßnahme geeignet erscheint, das Verfahren zu vereinfachen oder zu beschleunigen oder die Kosten der Prozessführung zu mindern. Während der Innehaltung wird die Verjährung der gel-tend gemachten Ansprüche gehemmt. (2) Der Beschlussfassung hat die mündliche oder schriftliche Einvernehmung der gegnerischen Partei voranzugehen. (3) Der Beschluss, mit dem die Innehaltung angeordnet wird, ist selbstständig anfechtbar."
"§ 190a (1) ZPO: Macht ein in § 28 KSchG genannter Verband einen oder mehrere ihm zur Geltend-machung abgetretene Ansprüche geltend und sind in diesem Rechtsstreit im Wesentlichen gleichartige Tat- oder Rechtsfragen zu klären wie in einem anderen zwischen denselben Parteien anhängigen Rechtsstreit, so kann das Gericht auf Antrag einer der Parteien das Verfahren bis zur rechtkräftigen Entscheidung des anderen Verfahrens unterbrechen, wenn diese Maßnahme geeignet erscheint, das vorliegende Verfahren zu vereinfachen oder zu beschleunigen oder die Kosten der Prozess-führung zu mindern. Aus gerechtfertigten Gründen ist das Verfahren auf Antrag fort-zusetzen. Während der Unterbrechung wird die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche gehemmt. (2) Der Beschlussfassung hat die mündliche oder schriftliche Einvernehmung der gegnerischen Partei voranzugehen."

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