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Zivilverfahrens Novelle 2007

VKI Stellungnahme zu Gruppenklagsentwurf

1. Grundsätzliches

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) begrüßt den Entwurf zur Zivilverfahrens-Novelle 2007, weil damit nach einem intensiven und breiten Diskussionsprozess (von Herbst 2005 bis Frühjahr 2007 fanden 10 Sitzungen der Arbeitsgruppe statt) ein sehr taugliches – wenn auch in einigen wenigen Punkten noch zu optimierendes – Instrumentarium zur künftigen Führung von Massenverfahren vorgelegt wird.

Wir teilen die Analyse der Erläuterungen, wonach Schadensfälle der jüngsten Vergangenheit (von Hepatitis C Infektionen bei der Blutspende über Seilbahnunglücke, von Anlagebetrug bis Brechdurchfall-Epidemien nach Infektionen in Ferien-Clubs, von zuviel verrechneten bis zu vorenthaltenen Kredit- bzw Sparzinsen) klare Defizite der österreichischen Zivilverfahrensgesetze für den Fall aufgezeigt haben, dass eine Mehrzahl von Geschädigten Ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen versucht. Parallel-Verfahren sind prozessunökonomisch und die Kosten solcher Verfahren stellen ein Hemmnis für Verbraucher dar, Ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen. Wenn aber der staatliche Rechtsschutz in der Praxis versagt, dann wird das von der Öffentlichkeit auch als Defizit der Verbraucherrechte überhaupt wahrgenommen („Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude gibt es nur auf dem Papier, aber nicht in der Praxis.“).

Der VKI hat in den letzten Jahren in einigen Fällen versucht, diese Defizite durch die „Sammelklage nach österreichischem Recht“ (Inkassozession und Klagshäufung nach § 227 ZPO) abzumildern. Der OGH hat diese Vorgangsweise zwar als zulässig erkannt, das hindert aber Beklagte auch in Zukunft nicht, diese Konstruktion immer wieder zu bekämpfen; für die Kläger bleibt daher immer ein gewisses Risiko, ob der OGH auch im konkreten Fall diese Lösung anerkennen wird. Alleine daraus ergibt sich ein Bedürfnis nach einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.

Dazu kommt, dass es für geschädigte Verbraucher nicht einsichtig ist, weshalb sie – um Ihre Ansprüche wirksam durchzusetzen – diese zuerst einmal an einer Dritten abtreten müssen. Das stellt eine unnötige psychologische Hemmschwelle dar. Andererseits führt eine Abtretung an einen klagslegitimierten Verband gemäß § 502 Abs 5 Z 3 ZPO zu einer Privilegierung im Rechtsmittelverfahren, die für Verbands musterklagen sinnvoll und notwendig ist, für Massenklagen aber nicht in jedem Fall.

Die Sammelklage nach österreichischem Recht weist schließlich noch ein nicht unwesentliches Manko auf: Im Zuge einer grenzüberschreitenden Rechtsdurchsetzung österreichischer Verbraucher gegen ausländische Unternehmer nimmt die Zession der Ansprüche an einen Verband den Anspruchsinhabern die Möglichkeit, am Verbraucher-gerichtsstand zu klagen (EuGH 19.1.1993, Rs C-89/91, Shearson/TVB; OGH 4.3.2005, 9 Nc 4/05w).

Schließlich hat das „WEB-Verfahren“ auch für einen klagslegitimierten Verband Grenzen bei der Führung von Sammelklagen nach österreichischem Recht aufgezeigt. Nun ist diese Sammelklage nach österreichischem Recht nicht auf die nach § 29 KSchG legitimierten Verbände beschränkt; jedermann kann sich von Geschädigten Ansprüche abtreten lassen und gesammelt einklagen.

Die praktischen Erfahrungen mit diesem Instrument beziehen sich in Österreich aber ausschließlich auf Verfahren, in denen VKI oder AK als Kläger aufgetreten sind. Das muss nicht so bleiben. Es ist durchaus denkbar, dass Geschädigten-Vereine diese Funktion übernehmen und solche Klagen führen. Denkt man an diese Möglichkeit, dann wird das Argument von Wirtschaftsseite, man benötige keine Gruppenklage, weil die Sammelklage nach österreichischem Recht ausreiche, wenig nachvollziehbar. Es wäre durchaus denkbar, dass sich ein Unternehmer einer Sammelklage nach österreichischem Recht eines weitgehend vermögenslosen Geschädigten-Verein gegenübersieht und über eine anteilige Haftung für Kosten – wie jetzt im Gruppenverfahren vorgesehen – froh wäre.

Der VKI begrüßt daher ausdrücklich die Neueinführung des Instrumentes des Gruppenverfahrens und die Weiter-entwicklung der bestehenden Verbandsmusterklage (§ 502 ZPO) durch die Regelungen zum Musterverfahren. Die Trennung von Massenverfahren zu Tat- und Rechtsfrage einerseits und reinen Rechtsfragen andererseits erscheint sehr sinnvoll; die Wirkungen einer Registrierung beim Musterverfahren erscheinen aber optimierbar.

Der VKI verweist für den fortgesetzten Diskussionsprozess insbesondere darauf, dass nur Instrumente, die in der Praxis auch wirklich anwendbar sind und angewendet werden, das festgestellte Defizit in der Rechtsdurchsetzung beheben werden. Daher ist es auch wesentlich, nicht nur irgendein „Gruppenverfahren“ einzuführen, sondern es muss ein praxistaugliches Modell sein.

Der VKI hegt gewisse Zweifel, dass die derzeitige Stellung des Gruppenvertreters (maximale Haftung, ungeregelte Aufgaben aber ein geringes Honorar) geeignet wäre, Gruppenverfahren in der Praxis zu führen; vielmehr sehen wir die Gefahr, dass so Gruppenverfahren mangels Vertreter unterbleiben werden. Dazu machen wir daher im Besonderen Teil Änderungsvorschläge.

Auch beim Musterverfahren sehen wir die Gefahr, dass die klagslegitimierten Verbände bei der Führung des Registers in Haftungssituationen kommen, die die Verbände vor der Führung solcher Verfahren zurückschrecken lassen. Auch dazu machen wir im Besonderen Teil Vorschläge.

Der VKI hat im übrigen die Erfahrung (aus einer Reihe von Sammelklagen nach österreichischem Recht), dass Massenverfahren – stellt man taugliche Instrumente zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung – eine hohe Chance bieten, dass es zu einem Vergleich kommt. Die Ausgestaltung der Instrumente freilich hat einen wesentlichen Einfluss darauf, ob, wann und wie ein solcher Vergleich zustande kommt. (So konnte die beklagte Bank im „WEB-Verfahren“ unter den bestehenden zivilprozessualen Möglichkeiten defacto durchsetzen, dass eine angemessene Streitwertvereinbarung der Parteien auf 2 Mio Euro erst dann zustande kam, als zuvor die klagenden Parteien auf die Hälfte ihres Klagsanspruches verzichtet haben. Das wurde von vielen Geschädigten als ein „Diktat“ empfunden.) Der VKI regt daher an, das Gruppenverfahren jedenfalls so zu gestalten, dass ein Vergleichsabschluss befördert und nicht behindert wird.

Verschiedene Einwendungen von Wirtschaftsseite sind in der Arbeitsgruppe und nunmehr auch in der Öffentlichkeit bekannt geworden. Der VKI geht im Besonderen Teil auch auf diese Argumente ein und versucht auch vermittelnde Vorschläge zu machen.

2. Besonderer Teil:

§ 619

Der VKI hegt Bedenken gegen die Nennung einer bestimmten Zahl von Personen bzw Ansprüchen in Z 1 als Prozessvoraussetzung für ein Gruppenverfahren.

Jede Zahl ist notwendigerweise willkürlich und kann vom Beklagten verwendet werden, um ein Gruppenverfahren zu unterlaufen. Wenn etwa 60 Reisende von einer Brechdurchfall-Epidemie betroffen sind und die ersten 10 Geschädigten ein Gruppenverfahren beantragen, dann kann der beklagte Unternehmer durch Abschluss von 11 außergerichtlichen Vergleichen ein solches Verfahren für die restlichen 49 Ansprüche verhindern. Das ist uE sachlich nicht gerechtfertigt.

Dieses Problem wird noch viel virulenter, wenn zwar zunächst das Gruppenverfahren zustande kommt und der Beklagte erst knapp vor Ende des Beweisverfahrens (wenn dieses schlechte Aussichten bietet) 11 Geschädigte aus der Gruppe herausbricht, indem er diesen (und nur diesen) Vergleiche anbietet. Treten diese 11 Geschädigten sodann nach § 633 aus dem Gruppenverfahren aus, dann fällt eine Prozessvoraussetzung weg und das Gericht müsste das Gruppenverfahren beenden; in dieser Lage des Verfahrens wäre das jedenfalls gegen jede Prozessökonomie.

Der VKI regt daher an, in Z 1 vorzusehen, dass es sich um eine „größere Anzahl an Ansprüchen“ handeln muss und auf die Festlegung einer Mindestzahl zu verzichten. In den Erläuterungen kann durchaus auf eine Mindestzahl von etwa 50 Ansprüchen verwiesen werden.

Das wahre Steuerungsinstrument für die Zulassung bzw Fortführung von Gruppenverfahren sollte dagegen die Prozessökonomie aus Z 5 sein.

§ 622

Der VKI begrüßt die Bekanntmachung einer Gruppenklage in der Ediktsdatei auch als mögliches Korrektiv gegen übertreibende Berichte in den Medien. Durch Einsicht in das Edikt kann sich jeder Geschädigte ein objektives Bild darüber machen, unter welchen Bedingungen man sich einer Gruppenklage anschließen kann.

Die Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung der Gruppenklage in der Ediktsdatei ist UE kein Beschluss und daher auch nicht anfechtbar. Dies sollte aber ausdrücklich oder jedenfalls in den Erläuterungen klargestellt werden.

§ 624

Der VKI begrüßt es, dass zwar der Beitritt zum Gruppenverfahren den Inhalt einer Klage aufweisen muss, dafür aber – unabhängig vom Streitwert – keine Anwaltspflicht eingeführt wird. Eine solche erscheint für die praktische Durchführung des Gruppenverfahrens nicht notwendig, ja uU kontraproduktiv.

Es ist zu erwarten, dass ein Gruppenverfahren von einer Klägergruppe, die anwaltlich vertreten ist, nur dann eingeleitet wird, wenn diese Gruppe für interessierte TeilnehmerInnen auch Strukturen anbieten kann, diesen beim Beitritt zum Gruppenverfahren zu helfen. Das ist ja im ureigensten Interesse der InitatorInnen einer Gruppenklage; es braucht eine große Anzahl von Ansprüchen, dass das Verfahren zugelassen wird und je mehr teilnehmen, umso mehr streut sich das Kostenrisiko. Es ist daher nicht anzunehmen, dass potentielle TeilnehmerInnen quasi hilfslos und auf sich alleine gestellt Beitrittsanträge stellen müssen. Gleichzeitig wird es aber auch nicht ausgeschlossen, dass jemand sich durch den Rechtsanwalt seines Vertrauens vertreten lässt.

Andererseits gilt es zu bedenken, dass es für einen Rechtsanwalt unökonomisch erscheint, nur – gegen tarifmäßige Kosten – einen Beitritt zur Gruppenklage zu erstellen und dann keine weitere Rolle im Verfahren einzunehmen. Daher wird jeder Rechtsanwalt bemüht sein müssen, eine weitere Rolle – im besten Fall jene des Rechtsvertreters der Gruppenkläger – zu spielen. Das kann bei einer großen und nicht heterogenen Gruppe von Geschädigten zu viel Unruhe gerade beim Start der Gruppenklage führen.

Wenn man aber dennoch an die Einführung der Anwaltspflicht denkt, dann sollte diese nur für jene Ansprüche eingeführt werden, die die Wertgrenze für die absolute Anwaltspflicht überschreiten und keinesfalls eine Anwaltspflicht nur deshalb, weil ein Gruppenverfahren vorliegt.

§§ 626 - 628

Die Stellung des Gruppenvertreters ist – wie bereits eingangs ausgeführt – für die praktische Umsetzung des Gruppenverfahrens von zentraler Bedeutung. Derzeit hat der Gruppenvertreter eine Fülle von Aufgaben und Pflichten:
- Er vertritt die Gruppe in der Wahrnehmung ihrer prozessualen Rechte und Pflichten.
- Er hat die gemeinsamen Interessen der Gruppenkläger zu wahren.
- Er hat die Gruppenkläger in geeigneter Form zu informieren.
- Er hat eine Abstimmung über den Gruppenvertreter zu organisieren.
Der Gruppenvertreter wird eine Schlüsselrolle bei der Organisation der Gruppe, der Finanzierung und der Willensbildung in der Gruppe spielen. Schließlich wird es auch der Gruppenkläger sein, der die Gruppe bei Vergleichsverhandlungen vertritt und dem eine zentrale Rolle bei der Abwicklung eines solchen zukommen wird.

Dazu kommt, dass die Haftung des Gruppenvertreters nicht ausdrücklich geregelt bzw begrenzt ist.

Die Entlohnung in Höhe von 10% der nach dem RATG zu ermittelnden Verdienstsumme der klägerischen RechtsanwältIn erscheint für diese Funktion zu gering; es besteht die Gefahr, dass genau an diesem Punkt das Gruppenverfahren in der Praxis scheitern könnte.

Der VKI schlägt daher folgende ergänzende Regelungen vor, die die Stellung des Gruppenvertreters stärken sollen:

a) In einer Durchführungsverordnung möge näher determiniert werden, welche Mindestpflichten der Gruppenvertreter hat. Dabei möge auch auf moderne Kommunikationsmittel (Internet, e-mail, e-voting, …) Bedacht genommen werden.

b) Dem Gruppenvertreter möge ein - ähnlich dem Konkursverfahren - gewählter Gruppenklägerausschuss beigestellt werden, dem der Gruppenvertreter wichtige Entscheidungen zur Genehmigung und damit auch zur eigenen Entlastung vorlegen kann.

c) Die Entlohnung des Gruppenvertreters möge - ähnlich der Entlohnung von Sachwaltern - in eine statische und eine dynamische (erfolgsabhängige) Komponente getrennt und insgesamt erhöht werden.

§ 629

Statt wie in Abs 2 vorgesehen nur in Papierform sollte in Schriftsätzen auch auf ein bestehendes (aktuelles) Verzeichnis (zB Angabe von Internetplattform – Liste – Versionsnummer) verwiesen werden können; andernfalls kann auch eine einfache Vertagungsbitte zu einer sinnlosen Aufblähung des Papieraktes führen.

§ 631

Die Erfahrung – wie bereits einleitend dargestellt – zeigt, dass Massenverfahren in signifikant vielen Fällen irgendwann verglichen werden. Im vorliegenden Gruppenverfahren ist zu erwarten, dass jedenfalls nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Fragen des Gruppenverfahrens (also bei Beendigung desselben) ein besonders günstiger Zeitpunkt gegeben ist, um die Rechtssache zu vergleichen und damit eine Vielzahl von nachfolgenden Individualverfahren hintanzuhalten.

Die Frist von drei Monaten für die Einbringung einer Individualklage zur „gehörigen Fortsetzung des Verfahrens“ erscheint dafür viel zu kurz. Die Erfahrungen mit Vergleichsverhandlungen (Hepatitis C, WEB, Kreditzinsenstreit) zeigen, dass bis zu 9 Monate Verhandlungen geführt wurden.

Der VKI regt daher an, die Frist in § 631 auf 12 Monate zu verlängern, um Vergleichsverhandlungen in jedem Fall zu befördern und dafür ausreichend Zeit zu geben.

§ 634 ff - Musterverfahren

Einleitend tritt der VKI der in der Öffentlichkeit vorgetragenen Argumentation entgegen, das Musterverfahren sei neu, überraschend in den Entwurf aufgenommen worden und nicht Gegenstand des Regierungsübereinkommens.

Das Verbandsmusterverfahren gibt es seit über 10 Jahren (zunächst § 55 Abs 4 JN, nunmehr § 502 ZPO) und es hat sich in der Praxis höchst bewährt und wurde vom Verfassungsgerichtshof mehrfach für verfassungsgemäß erachtet. In § 634 versucht der Gesetzgeber nunmehr nur einen besonderen Misstand zu beheben, der in den letzten Jahren vermehrt zu beobachten war. Ein Unternehmer führt und verschleppt eine Verbandsmusterklage mit der klaren Absicht, dass derweilen die Ansprüche von anderen Geschädigten, die den Ausgang des Verfahrens abwarten wollen, verjähren. Damit führt sich aber eine Verbandsmusterklage in der Praxis ad absurdum. Es gilt daher vorzubeugen, dass ein Beklagter dieses Kalkül erfolgreich durchsetzen kann.

Ein Weg dazu ist die vorgeschlagene Regelung zur Anmeldung und Registrierung eines Musterverfahrens.

Der VKI begrüßt diesen Weg, merkt aber an, dass zwei Probleme aufgeworfen werden:

a) Die Haftung des Verbandes bei Führung des Registers und für einen Anschein, dass eine Eintragung im Register zu einer Unterbrechung der Verjährung führen wird.Der VKI schlägt dazu vor, dass in einer Durchführungsverordnung geregelt werden möge, wie das vorgesehene Register auszusehen hat und die die Eintragungen vorzunehmen sind. Zum anderen schlägt der VKI vor, dass im Gesetz ausdrücklich festgehalten werden möge, dass der Verband für den Anschein der Verjährungswirkung keine Haftung trägt und ihn auch keine Prüfpflicht trifft.

b) Der Anspruchsinhaber, der sich auf eine Eintragung in das Register einlässt und nicht - rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung - selbst klagt, geht das Risiko ein, dass erst später - bei Klage binnen drei Monaten nach Abschluss des Musterverfahrens - ihm möglichweise beschieden wird, dass sein Anspruch mangels der Voraussetzungen nach § 634 bereits verjährt ist.

Der VKI erinnert nun in diesem Zusammenhang an den Vorschlag des BMJ zur Unterbrechung und zur Innehaltung von Verfahren aus dem Jahr 2004. Damals wurde der Vorschlag von vielen als „Anlassgesetzgebung“ in Sachen „WEB“ abgelehnt. Das WEB-Verfahren ist inzwischen abgeschlossen; von Anlassgesetzgebung könnte keine Rede mehr sein. Die Regelung eines entsprechenden Unterbrechungstatbestandes – und sei es nur für registrierte Musterverfahren – könnte eine Alternative zur Registerführung und zur Unklarheit für den Anspruchsinhaber sein.

§ 636

Siehe Argumente zu § 631.

Kosten und Gebühren

Der VKI begrüßt uneingeschränkt die vorgesehenen Regelungen, die dazu führen sollen, dass Gruppenverfahren in der Praxis auch leist- und durchführbar werden.

Der VKI tritt dem Ansinnen der Wirtschaft entgegen, die Gruppenkläger mit dem Erlag eines Kostenvorschusses auf die Prozesskosten zu belasten und damit vor Gruppenklagen abzuschrecken. Schließlich verbessert die anteilige Haftung aller Gruppenkläger für die Kosten die Situation der Unternehmer sogar, wenn man bedenkt, dass ihnen bei einem Sieg gegen einen vermögenslosen Kläger bei einer Sammelklage nach österreichischem Recht sogar ein Gesamtentfall des Kostenersatzes drohen würde.

Sollte das BMJ einem Kostenvorschuss näher treten wollen, dann kann dies zum einen wohl nur zweiseitig sein (also auch für den Beklagten gelten); zum anderen wäre es dann sinnvoll Besicherung der Kosten nur für abgrenzbare Verfahrensschritte (die nächsten 5 Verhandlungen,…) vorzusehen und eine ganze Palette von Sicherungsformen (Bankgarantie, Garantie eines Versicherers, Haftungserklärungen der öffentlichen Hand, …) zuzulassen.

Ing. Franz Floss
Geschäftsführer
Dr. Peter Kolba
Bereichsleiter Recht

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