Am 7. Mai ist die Begutachtungsfrist zum Gesetzesentwurf des Justizministeriums für ein neues Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) (107/ME XXVII. GP) abgelaufen. Der Gesetzesentwurf dient der Umsetzung zweier EU-Rechtsakte zum Gewährleistungsrecht (Digitale-Inhalte-Richtlinie und Warenkauf-Richtlinie). Das neue Gesetz muss bis 1. Juli in Kraft treten und ist ab 01.01.2022 anzuwenden.
Der VKI zieht auf Basis der abgegebenen Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren eine kritische Bilanz und fordert dringende Nachbesserungen in den Bereichen Nachhaltigkeit und Zugang zum Recht:
Der Gesetzesentwurf sieht eine starre Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Übergabe vor, enthält aber keine Sonderregelungen für kostspielige langlebige Produkte wie Elektro- oder Haushaltsgroßgeräte, beispielsweise Waschmaschinen oder Geschirrspüler, bei denen eine deutlich längere Nutzungsdauer von 10 bis 15 Jahren erwartet werden kann. Die Funktion des Gewährleistungsrechts läuft folglich bei langlebigen Produkten systematisch ins Leere, weil Haltbarkeitsmängel klassische „versteckte Mängel“ sind, die erst auftreten, wenn die zweijährige Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist. Dass der Gesetzesentwurf hier Konsumentinnen und Konsumenten per se rechtlos stellt, stellt eine „kategorische Rechtsschutzverweigerung“ dar und führt darüber hinaus zu einer dem Nachhaltigkeitsziel diametral entgegen gesetzten negativen Anreizwirkung in Hinblick auf die Gestaltung von Produkten.
Der VKI fordert ferner, einen Direktanspruch des Endabnehmers gegen den Hersteller oder – wenn der Hersteller seinen Sitz nicht im EWR hat – den Importeur vorzusehen, um für den Endabnehmer eine angemessene Haftung sicherzustellen, vor allem aber auch, um eine gebündelte Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Hersteller zu ermöglichen. Damit ließe sich gerade in Fällen vorzeitiger Obsoleszenz, bei Produktmanipulationen wie dem VW-Dieselskandal und in Zusammenhang mit den Update-Verpflichtungen bei digitalen Leistungen zugleich der österreichische (Einzel-)Handel entlasten. Diesem würde bei einer direkten Inanspruchnahme des verantwortlichen Herstellers folglich der mühevolle Regress entlang der Vertriebskette erspart bleiben.
Der VKI fordert im Einzelnen Nachbesserungen des Entwurfs in folgenden Punkten:
- Kohärente Umsetzung zur Vermeidung von Rechtszersplitterung: Der enge Anwendungsbereich des neuen Gesetzes ist problematisch, weil er je nach Vertragstyp und Gegenleistung zu unterschiedlichen Schutzniveaus und gespaltenen Gewährleistungsrechten führt. Das sorgt für unnötige Komplexität und erschwert damit eine Geltendmachung von Gewährleistungsrechten in der Praxis.
- Maßnahmen für die Nachhaltigkeit von Produkten und gegen vorzeitige Obsoleszenz: Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei versteckten Mängeln oder Koppelung des Fristbeginns an die Kenntnis vom Mangel.
- Schließung von Rechtsschutzlücken durch Einführung einer Haftung des Herstellers bzw. EWR-Importeurs.
- Erhöhung der praktischen Wirksamkeit des Gewährleistungsrechts: Verlängerung der Vermutungsfrist auf zwei Jahre und Verlängerung der Verjährungsfrist auf zumindest sechs Monate.
- Verbesserung des Zugangs zum Recht: Erleichterung der gerichtlichen Rechtsdurchsetzung.