Das Urteil betrifft Mietverträge im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG). Dabei handelt es sich um vor 1953 gebaute Mietwohnungen, vor 1945 gebaute Eigentumswohnungen und nach diesem Zeitpunkt geförderte Eigentumswohnungen sowie Genossenschaftswohnungen.
Der OGH hat erstmals zur Frage Stellung genommen, ob eine mietvertragliche Regelung den Mieter zur Übernahme von umfassenden Erhaltungsarbeiten verpflichten kann. Nach der klaren Antwort des OGH sind derartige Klauseln gröblich benachteiligend und daher unwirksam.
Er bestätigte aber auch seine bisherige Judikatur, wonach es für Erhaltungspflichten wie etwa Reparaturarbeiten an Gasthermen und Boilern einen sogenannten "Graubereich" gibt. In diesem Graubereich sind demnach weder der Mieter noch der Vermieter zur Erhaltung verpflichtet. Der Mieter hat bei einer defekten Therme zwar ein Mietzinsminderungsrecht jedenfalls solange der Defekt besteht, er kann aber die Behebung durch den Vermieter nicht fordern. Die vertragliche Überwälzung derartiger Erhaltungsarbeiten auf den Mieter ist aber nach dieser aktuellen Entscheidung ebenso unzulässig. Die gesetzliche Lücke im Mietrechtsgesetz ist damit evident.
Erfreulich ist auch die Klarstellung, dass die Haltung von Tieren im Mietvertrag nicht generell und schlechthin verboten werden kann. Die Haltung von artgerecht in Behältnissen gehaltene Kleintiere, wie zB Ziervögel, Zierfische, Hamster oder kleine Schildkröten kann Mietern damit nicht wirksam untersagt werden.