Zum Inhalt

Fremdwährungskredite: Klauseln der Erste Bank gesetzwidrig

Der VKI klagte im Auftrag der AK Vorarlberg die Erste Bank wegen intransparenter Umrechnungsklausel (Devisenfixing) und bekam Recht. Die Erste Bank will den Kreditkunden aber nur wenig gutschreiben, es werden daher weitere Klagen zur Durchsetzung einer gesetzeskonformen Abrechnung nötig.

Die Klauseln der Erste Bank zur Währungsumrechnung bei Fremdwährungskrediten waren der AK Vorarlberg ein Dorn im Auge. Sie beauftragte den Verein für Konsumenteninformation (VKI) Klage einzubringen. Das erstinstanzliche Urteil des Handelsgerichts Wien lag Ende 2015 vor. Die Erste verlor und legte umgehend Berufung ein. Nun hat die Bank diese Berufung zurückgezogen und damit ist es amtlich: Die Klauseln sind gesetzwidrig. Nach Ansicht der AK-Konsumentenschützer müssen daher die verrechneten Aufschläge zur Gänze zurückgezahlt werden. Nicht jedoch die Erste Bank: Sie informiert ihre Kunden aktuell, dass nur leichte Korrekturen der Auf- und Abschläge erfolgen. Demgemäß wird nur ein kleiner Teil des Schadens erstattet. Es werden weitere Klagen gegen diese Vorgangsweise geprüft.

Die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG hatte in Kreditverträgen bei Fremdwährungskrediten Klauseln zur Währungsumrechnung verwendet. Darin wurde auf das "Erste Bank Devisenfixing" verwiesen. Der VKI brachte im Auftrag der AK Vorarlberg Verbandsklage ein, da der im "Erste Bank Devisenfixing" enthaltene Aufschlag nicht offengelegt wurde und es sich beim Devisenfixing auch um keinen objektiven, vom Willen der Bank unabhängigen Parameter handelt. Vielmehr wird der Kurs letztlich ohne irgendeine sachliche oder betragliche Begrenzung gebildet. Dabei wirken sich schon geringe Abweichungen deutlich nachteilig aus.  

Das Handelsgericht Wien beurteilte diese Klauseln im November 2015 als gesetzwidrig. Es bleibe nämlich unklar, so das Gericht damals, nach welchen Kriterien die Kurse gebildet werden. Die Bank erhob zuerst Berufung, zog diese jetzt aber überraschend zurück. Damit ist das Urteil rechtskräftig.  

AK Vorarlberg und VKI sind sich einig: Die verrechneten Aufschläge müssen zur Gänze zurückbezahlt werden. Außerdem fehlt auch für die Zukunft eine Basis für derartige Aufschläge.  

Die Erste Bank hingegen informiert ihre Kunden derzeit, dass nur eine leichte Korrektur vorgenommen und es damit nur kleine Gutschriften geben wird. Es ist laut AK und VKI nicht nachvollziehbar, dass die Erste Bank trotz des klaren Urteils nicht den gesamten Schaden vergütet. Man werde daher darum kämpfen, dass die Folgen des Urteils zur Gänze umgesetzt werden. Weitere Klagen werden geprüft.

https://vbg.arbeiterkammer.at/service/presse/Fremdwaehrungskredite__Klauseln_gesetzwidrig.html

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Verbandsverfahren geklagt. Es handelt sich um eine Klausel, wonach die Leistung im Falle der Arbeitsunfähigkeit erstmalig an dem Fälligkeitstermin der Kreditrate erbracht wird, welcher dem Ablauf einer Frist von 6 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit folgt (=Karenzzeit). Die Klausel, auf die sich der Versicherer auch im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren vom OLG Wien als unzulässig beurteilt, nachdem zuvor schon das HG Wien dem VKI recht gegeben hat. Das Urteil ist rechtskräftig.

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Musterprozess geklagt. Eine Verbraucherin hatte für den Fall der Arbeitsunfähigkeit für einen Kreditvertrag eine Restschuldversicherung bei der CNP Santander Insurance Europe DAC abgeschlossen. Nachdem sie wegen Long Covid eine Zeit lang arbeitsunfähig war, zahlte der Versicherer nicht alle Kreditraten. Der Versicherer zahlte jedoch kurz nach der Klagseinbringung durch den VKI den gesamten Klagsbetrag. Die Klausel, auf die sich der Versicherer im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren rechtskräftig für unzulässig erklärt.

OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

47 Klauseln von Lyconet gesetzwidrig

47 Klauseln von Lyconet gesetzwidrig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat – im Auftrag des Sozialministeriums – eine Verbandsklage gegen die Lyconet Austria GmbH (Lyconet) geführt. Lyconet, ein im Netzwerk-Marketing tätiges Unternehmen, vertrieb unter anderem das „Cashback World Programm“. Dabei handelt es sich um eine Einkaufsgemeinschaft, die es Mitgliedern ermöglichen sollte, durch den Bezug von Waren und Dienstleistungen bei Partnerunternehmen Vorteile zu erhalten. Gegenstand der Klage waren 47 Vertragsklauseln, die Bestandteil von Lyconet-Vereinbarungen und sogenannten Lyconet Compensation-Plänen waren. Diese wurden vom VKI unter anderem aufgrund zahlreicher intransparenter Regelungen und damit einhergehender Unklarheiten kritisiert. Nachdem bereits die Unterinstanzen alle beanstandeten 47 Klauseln als gesetzwidrig beurteilt hatten, erkannte auch der Oberste Gerichtshof (OGH) sämtliche Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang