In einem 2008 aufgenommenen Fremdwährungskredit (CHF) war die Gesamtbelastung nicht angegeben.
Die von der Bank geklagten Kreditnehmer machten ua geltend, dass dadurch der Kredit kostenfrei wäre, weil eine „Überwälzung“ der nicht angegebenen Kosten nichtig iSd § 879 ABGB sei.
Die Gerichte gaben der Klage der Bank statt:
Folgen bei fehlender Gesamtbelastung nach BWG
Gemäß § 33 Abs 2 Z 1 lit a BWG war ua die Gesamtbelastung im Kreditvertrag anzugeben. Nach der VerbraucherkreditRL (87/102/EWG) ist die Gesamtbelastung nur anzuführen, wenn dies möglich ist.
Während bei anderen Verstößen gegen das BWG mitunter der gänzlichen Entfall des Anspruchs auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Zinsen und Provisionen, vorgesehen war (§ 100 Abs 1 BWG), knüpfte das BWG an das Fehlen der gem § 33 Abs 2 Z 1 bis 5 BWG erforderlichen Angaben nur verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen (§ 98 Abs 3 Z 4 BWG). Der bloße Verstoß gegen die Pflicht, die Gesamtbelastung anzugeben, zieht keine Nichtigkeit, auch nicht in Form einer (Teil-)Nichtigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB nach sich.
Mit der hM ist von irrtums- und schadenersatzrechtlichen Konsequenzen auszugehen.
Über das Währungsrisiko ist gesondert – und nicht (durch eine gar nicht mögliche Einrechnung) bei der Angabe des Kredit- oder Gesamtbetrags – hinzuweisen. Damit ist die Unterlassung der Nennung der Gesamtbelastung nicht kausal für einen nur aus dem Währungsrisiko resultierenden Schaden oder Irrtum.
Keine Eignungsprüfung nach § 44 WAG
Die beklagten Kreditnehmer behaupten unrichtig, es seien bei Fälligkeit nicht CHF zurückzuzahlen gewesen, sondern die Differenz zwischen dem Wert des Kredits in EUR am Tag der Kreditgewährung und an jenem der Fälligkeit. Aufgenommen wurde ein Kredit in CHF (711.480,00), dessen Gegenwert von 440.000 EUR an die Bekl ausbezahlt wurde. Am Fälligkeitstag war der Gegenwert (von 711.480,00 CHF) an diesem Tag zurückzuzahlen, nicht bloß eine Differenz.
Für die Charakterisierung als FWK ist nicht entscheidend, ob die Aus- und Rückzahlung des Kredits in fremder Währung oder in EUR erfolgt. Maßgebend ist allein, dass die fremde Währung die Rechnungsgrundlage für die Rückzahlungsverpflichtung des KN bildet. Es handelt sich beim gewährten endfälligen FWK insb um keine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit iSd § 1 Z 2 WAG. Es liegt auch kein Finanzinstrument iSd § 1 Z 6 WAG 2007 vor, insb auch nicht in der Form eines finanziellen Differenzgeschäfts iSd § 1 Z 6 lit i WAG. Unter Differenzgeschäften sind nur solche Geschäfte zu verstehen, die nach der Absicht der Parteien oder nach der beim Geschäftsabschluss dem anderen Teil bekannten Absicht einer Partei nicht durch Lieferung oder Bezahlung von Waren oder Wertpapieren, sondern nur durch Zahlung der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Kurs des Erfüllungstages abgewickelt werden sollen.
Zweck des Kredits war die Finanzierung des Ankaufs einer Liegenschaft und nicht die bloße Wette auf die Währungsentwicklung. Eine Überprüfung der Eignung von Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen nach § 44 WAG musste demnach nicht stattfinden.
OGH 24.11.2015, 1 Ob 163/15z
Anmerkung: Bei Geltendmachung falscher Beratung zum Währungsrisiko haben die Kunden schlechte Karten. Wenn man aber geltendmacht, nie über die Gefahren der Endfälligkeit und das krasse Missverhältnis zwischen Bank und Kunden informiert worden zu sein, der hat mehr Chancen. Siehe dazu Link unten.