2004 schloss der Kläger bei der beklagten Bank zwei endfällige Fremdwährungskredite in CHF über insgesamt 260.000 EUR ab (Rückzahlungstermin: 31.10.2028). Als Tilgungsträger diente eine fondsgebundene Erlebens- und Ablebensversicherung bei der S-Versicherung (Versicherungsdauer bis 1.4.2029).
Am 15.12.2008 informierte die Bank den Kläger ausführlich über das Kurs- und Zinsänderungsrisiko von FWK.
Der Kläger begehrte mit seiner am 12.9.2013 eingebrachten Klage die Feststellung der Haftung der Bank für jenen Schaden, welcher dem Kläger aus der Vermittlung von sowie aus der fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb der dargestellten Hebelfinanzierung entstehe.
Die Klage wurde wegen Verjährung abgewiesen, dem Kläger hätte spätestens nach dem Gespräch am 15.12.2008 klar sein müssen, dass er ein - entgegen seinen Vorstellungen - risikobehaftetes Finanzierungsmodell gewählt habe.
Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden bilden verjährungsrechtlich eine Einheit; diese Folgeschäden lösen verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus (gemäßigte Einheitstheorie). Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für solche Folgeschäden ist mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen.
Trennungsthese?
Nach dem BGH verjähren Schadenersatzansprüche aufgrund verschiedener Beratungsfehler gesondert (sog "Trennungsthese"). Laut OGH geht es bei Anlegerschäden aufgrund einer Fehlberatung in mehreren Punkten nicht darum, dass hier verschiedene Schäden vorliegen, sondern darum, dass die Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB beginnt, wenn dem Kläger der anspruchsbegründende Sachverhalt bekannt geworden ist. Der Kläger kann sich aussuchen, auf welche Pflichtverletzung er sich stützt.
Dieser Gesichtspunkt kann beim Fremdwährungskredit Bedeutung erlangen, weil hier mehrere spezifische Risiken (Wechselkurs, Zinsentwicklung, Entwicklung des Tilgungsträgers) und idR mehrere Verträge (Kreditvertrag und mindestens ein Tilgungsträger) bestehen, hinsichtlich derer jeweils eine Verletzung von Aufklärungspflichten in Betracht kommt.
Es bedurfte hier jedoch keiner abschließenden Klärung dieser Frage, weil die vom Kläger behaupteten weiteren Beratungsfehler nicht geeignet sind, einen selbständigen Lauf der Verjährungsfrist zu begründen (s unten).
Übertragung der Rsp zu Anlegerschaden auf FWK
Beim Anlegerschaden liegt der Eintritt des Schadens bereits darin, dass der Kläger nicht ein risikoloses, sondern ein risikobehaftetes Papier erworben hat ("realer Schaden"; Kl hat Anspruch auf "Naturalrestitution").
Die Verjährungsfrist beginnt daher bereits mit Erkennbarkeit dieses Umstands; der Eintritt des rechnerischen Schadens ("Differenzanspruch") ist irrelevant. Einer drohenden Verjährung muss der Geschädigte diesfalls mit einer Feststellungsklage begegnen. Ein nach Erkennen der Risikoträchtigkeit der gewählten Anlageform eingetretener weiterer Schaden ist als bloßer Folgeschaden zu qualifizieren, dessen Verjährung gleichfalls mit Kenntnis vom Eintritt des Erstschadens beginnt.
Überträgt man diese Auffassung auf FWK, so ist auf den Vertragsabschlussschaden abzustellen. Für eine gesonderte Verjährung des "Mehraufwendungsschadens" besteht idR keine Grundlage. Damit würde entgegen der Einheitstheorie der an sich einheitliche Schaden in einen Primär- und verjährungsrechtlich selbständige Folgeschäden zerlegt. Bereits der Abschluss eines - in dieser Form nicht gewollten - Vertrags kann aus verschiedenen Gründen einen Schaden darstellen kann. Beim Fremdwährungskredit kann die gewählte Konstruktion etwa hinsichtlich des Wechselkursrisikos, hinsichtlich der Kursentwicklung des Tilgungsträgers und/oder dessen Rendite oder auch aufgrund eines Zusammenwirkens dieser Faktoren hinter den Erwartungen des Anlegers zurückbleiben. Der maßgebliche Primärschaden liegt daher grundsätzlich bereits im Abschluss des FWK.
Feststellungsklage
Ein Feststellungsurteil entfaltet verjährungsausschließende Wirkung für alle zukünftigen Ansprüche, die innerhalb der für Judikatschulden normierten Frist erhoben werden. Damit schaltet ein Feststellungsurteil die Verjährungseinrede für Folgeschäden für 30 Jahre aus. An der Feststellung eines verjährten Rechts besteht aber im Allgemeinen kein rechtliches Interesse.
Weitere Beratungsfehler?
2008 erfolgte eine ausführliche Aufklärung des Klägers über das Währungs- und Zinsrisiko und das Risiko der Entwicklung (Performance) des gewählten Ansparplans. Ein eigenständiges Risiko des "Zusammenwirkens des Risikos von Zinsänderungen und Währungsschwankungen", auf das der Kläger gesondert hinzuweisen wäre, sodass die Unterlassung eines diesbezüglichen Hinweises allenfalls eine gesonderte Verjährungsfrist auslösen könnte, ist nicht anzuerkennen.
Dass die Zinsen bei einem endfälligen Kredit bis zum Laufzeitende vom vollen Kreditbetrag berechnet werden, während sie beim Abstattungskredit vom fallenden Kapital berechnet werden, ist geradezu Wesensmerkmal des vom Kläger abgeschlossenen Kreditvertrags; eines ausdrücklichen Hinweises auf diesen Umstand bedurfte es nicht.
Das Auseinanderfallen von Endfälligkeit des Kredits (31.10.2028) und Fälligkeit des Tilgungsträgers (1.4.2029) ist gleichfalls Inhalt des vom Kläger geschlossenen Rechtsgeschäfts. Es ist nicht zu sehen, wie sich die vom Kläger vermissten Hinweise auf seinen seinerzeitigen Willensentschluss auswirkten, also die behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen dafür überhaupt kausal waren.
OGH 25.9.2015, 6 Ob 153/15s
Anmerkung: Ein anderer Senat hat im Anlegerrecht gegenläufig entschieden (3 Ob 112/15i vom 17.09.2015 = VbR 2015/127).
FWK II: Verjährungsbeginn bei Schadenersatz
Bei Fremdwährungskrediten liegt der für die Verjährung maßgebliche Primärschaden bereits im Abschluss des Vertrages. Für eine gesonderte Verjährung des "Mehraufwendungsschadens" besteht idR keine Grundlage.