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Gebäudeverwaltung I.V.T. GmbH: Unterlassungserklärung zu 41 Klauseln

Der VKI hat - im Auftrag des Vereins zur Bekämpfung von Wohnungsspekulation - die I.V.T. Immobilien-, Treuhand- und VerwaltungsgmbH wegen insgesamt 41 Klauseln in einem Mietvertragsformblatt abgemahnt.

Diese 41 Klauseln verstoßen nach Ansicht des VKI zusammengefasst gegen diverse Bestimmungen in Konsumentenschutzgesetz, ABGB und das Mietrechtsgesetz. Die Gebäudeverwaltung I.V.T. hat sich daraufhin zur Unterlassung verpflichtet.

Die Gebäudeverwaltung I.V.T. GmbH hat bezüglich aller 41 vom VKI abgemahnten Klauseln eine mit Vertragsstrafe besicherte Unterlassungsklärung abgegeben. Die I.V.T. GmbH verpflichtet sich mit dieser Unterlassungserklärung, die Verwendung dieser 41 Klauseln oder sinngleicher Klauseln zu unterlassen bzw sich nicht auf diese Klauseln zu berufen. (Die kursiv gesetzten Passagen einer Klausel waren nicht Gegenstand unserer Beanstandung, wurden aber zum besseren Verständnis des Gesamtkontextes hinzugefügt.)

Zu folgenden Klauseln hat die Gebäudeverwaltung I.V.T. GmbH eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben:

1.    Der Mietgegenstand darf nur zu Wohnzwecken verwendet werden. Eine Änderung des Verwendungszweckes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

2.    Es wird Wertbeständigkeit des Hauptmietzinses (des Entgeltes für mitvermietete Einrichtungsgegenstände und sonstige Leistungen) nach dem von der Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 oder dem an seine Stelle tretenden Index vereinbart. Ausgangsbasis für diese Wertsicherung ist die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zuletzt verlautbarte Indexzahl Sept. 2007. Indexschwankungen bleiben bis einschließlich 5 % unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten auf eine Dezimalstelle neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweiligen Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neuberechnung der Miete als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Ein Verzicht auf die Anwendung der Wertsicherung bedarf der Schriftform.

3.    Ein Verzicht auf die Benützung der vorgenannten Anlagen oder von Teilen derselben bedarf einer schriftlichen Vereinbarung, soweit nicht die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften etwas anderes vorsehen.

4.    Im Falle einer nicht vollständigen Entrichtung des Mietzinses (…) obliegt die Widmung des Zahlungseinganges - vorbehaltlich gegenteiliger gesetzlicher Anordnung - dem Vermieter.

5.    Der vereinbarte Mietzins ist im voraus jeweils am Ersten des Kalendermonats fällig, wobei für die Rechtzeitigkeit der Zahlung das Einlangen maßgebend ist.

6.    Der Mieter haftet dem Vermieter für alle durch die verspätete Mietzinszahlung verursachten Kosten und Auslagen; insbesondere hat er dem Vermieter jene Kosten (einschließlich Prozesskosten) zu ersetzen, die diesem dadurch entstehen, dass er von der verspäteten Zahlung - sei es auch durch Postlauf bzw. die  Abwicklung über ein Kreditinstitut - nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat.

7.    Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter aus einer unsachgemäßen oder sonst vertragswidrigen Behandlung des Mietgegenstandes bzw. mangelnder Wartung durch ihn, seine mit ihm zusammenwohnenden Familienangehörigen und die sonst von ihm in die gemieteten Räume aufgenommenen Personen einschließlich Dienstpersonal etc. entstehen. Dies gilt insbesondere auch für Wasser-, Gas- und Elektroleitungen und die daran angeschlossenen Geräte sowie für Öfen, Rauchabzüge und dgl.

8.    Beabsichtigte Arbeiten am Mietgegenstand hat der Mieter dem Vermieter schriftlich unter detaillierter Angabe von Art und Umfang sowie unter Benennung des in Aussicht genommenen befugten Gewerbetreibenden so rechtzeitig vorher anzuzeigen, dass der Vermieter die Interessen bezüglich des Hauses und dessen übriger Bewohner wahrnehmen kann. Soweit kein gesetzlicher Anspruch des Mieters besteht, dürfen diese Arbeiten nur mit Zustimmung des Vermieters durchgeführt werden. Hinsichtlich der Investitionen verzichtet der Mieter ausdrücklich auf alle über  § 10 MRG hinausgehenden Ansprüche.

9.    Nicht in [Vertragspunkt] 1 angeführte Liegenschaftsteile können nur durch gesonderte schriftliche Vereinbarung Gegenstand des Mietvertrages werden.

10.    Die Tierhaltung ist ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung der Vertragsteile unzulässig.

11.    Die gänzliche oder teilweise Untervermietung oder sonstige Überlassung des Bestandsobjekts an Dritte ist - sofern § 11 MRG nichts anderes vorsieht - nicht gestattet.

12.    Der Mieter verzichtet für die ersten drei Jahre des Mietverhältnisses auf die Kündigung des Mietverhältnisses. (…)

13.    Der Mieter verpflichtet sich zur monatlichen Bezahlung einer Inkassogebühr von derzeit EUR 0,73 zuzüglich 20 % USt.

14.    Sollte der Mieter mit den von ihm geschuldeten Leistungen aus diesem Vertrag im Rückstand sein und die Hausverwaltung mit Mahnung oder Zahlungserinnerung die Bezahlung der offenen Vorschreibungen einfordern, wird von Seiten der Hausverwaltung eine Mahngebühr von zumindest EUR 8,-- vorgeschrieben. Der Mieter verpflichtet sich schon jetzt zur Zahlung der vorgeschriebenen Mahngebühren.

15.    Der Mieter hinterlegt anlässlich des Mietvertragsabschlusses eine Kaution in der Höhe von EUR (...) sowie EUR 2.800,-- aufgrund der Tatsache, dass die Mieter keine österreichischen Staatsbürger sind und des sich daraus ergebenden zusätzlichen Absicherungsbedürfnisses, als Sicherstellung für die in diesem Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen. EUR 200,-- dieser Kaution werden vereinbarungsgemäß speziell als Sicherstellung für die Verpflichtung des Mieters im Zusammenhang mit dem der Wohnung zugeordneten Brieffach gewidmet. Es wird vereinbart, dass nach 1,5 Jahren nach Mietvertragsbeginn (...) EUR 1.400,-- von der Kaution an den Mieter zurück gezahlt werden. Sollte der Mieter die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten, wir ein weiterer Betrag von EUR 1.400,-- an diesen ausbezahlt.

16.    Die Kaution geht vereinbarungsgemäß in das Eigentum des Vermieters über und wird von diesem nach Beendigung des Mietverhältnisses, ordnungsgemäßer Übergabe der Wohnung, inklusive Inventar (lt. Inventarliste), nach Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen, nach Vorlage der bezahlten Endabrechnungen für Strom und Gas vom E-Werk (inklusive des Zahlungsabschnitts im Falle einer Nachzahlung) und der erfolgten Ummeldung von Strom und Gas auf den Vermieter, sowie nach Vorlage der Abmeldung verzinst mit dem normale Eckzinssatz an den Mieter zurückerstattet. Die Auszahlung der Kaution erfolgt innerhalb von 2 Monaten nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes.

17.    Der Vermieter ist verpflichtet, nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard zu erhalten und erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner zu beseitigen. Arbeiten zur Erhaltung des Mietgegenstandes obliegen dem Vermieter jedoch nur dann, wenn es sich um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses oder um die Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung handelt.

18.    Der Vermieter verpflichtet sich zur Erhaltung sowie erforderlichenfalls zur Erneuerung der im Mietobjekt befindlichen, von ihm bezahlten Etagenheizung. Die regelmäßige (mindestens einmal jährliche) Wartung dieser Heizung durch einen dazu befugten Gewerbetreibenden obliegt allerdings dem Mieter. Auf Verlangen des Vermieters ist von ihm der Nachweis über die Durchführung der notwendigen und fachgerechten Wartungsmaßnahme zu erbringen.

19.    Mit dieser Wartung der Gasgeräte hat der Mieter die Firma Ing. Brodicky GmbH, Nußdorfer Str. 63, 1090 Wien, Tel. 01/317 21 45, auf eigene Kosten zu beauftragen.

20.    Sollte der Mieter vom Vermieter die Reparatur oder die Erneuerung der Etagenheizung bzw. der Heiztherme verlangen, so hat er jedenfalls sämtliche Wartungsnachweise vorzulegen. Zudem muss der Mieter dem Vermieter die Möglichkeit geben, den Schaden zu begutachten und Professionisten seines Vertrauens mit der Reparatur bzw. Erneuerung zu beauftragen. Schäden an der Heizungsanlage hat der Mieter dem Vermieter bei sonstigem Schadenersatz ohne Verzug anzuzeigen.

21.    Der Mieter verpflichtet sich, die Überprüfung der in der Wohnung befindlichen Feuerstätten gemäß dem Wiener Feuerpolizei- und LuftreinhalteG auf eigene Kosten durch den zuständigen Rauchfangkehrer durchführen zu lassen und dies dem Vermieter auf Verlangen und  jedenfalls bei Beendigung des Mietverhältnisses nach zu weisen.

22.    Der Mieter verpflichtet sich zur regelmäßigen und ordnungsgemäßen Pflege, Reinigung und Wartung der Fenster der Wohnung (vgl. Pflege- und Wartungsanleitung für Kunststofffenster). Beschädigungen der Fenster hat der Mieter auf eigene Kosten beheben zu lassen.

23.    Nach Erörterung vereinbaren die Vertragsteile die Wartungs-, Erhaltungs- und - soweit erforderlich - Erneuerungspflicht des Mieters hinsichtlich folgender mitvermieteter Einrichtungen des Mietgegenstandes: Armaturen und deren Dichtungen; Silikontrennfugen (zB. bei Badewanne, Waschbecken, Küchenzeile etc.).

24.    Kommt der Mieter der vereinbarten Wartungspflicht und/oder Instandhaltungspflicht nicht nach, kann der Vermieter - insbesondere zur Vermeidung einer Gefährdung anderer Bewohner des Hauses - nach vergeblicher Aufforderung und Fristsetzung die Durchführung der Arbeiten im unbedingt erforderlichen Ausmaß im Mietobjekt auf Kosten des Mieters vornehmen lassen.

25.    Der Mieter hat für eine ausreichende Beheizung und Belüftung der Räumlichkeiten zu sorgen. Sollte der Mieter in der kalten Jahreszeit für längere Zeit abwesend sein, wird er dafür sorgen, dass die Wohnung beheizt wird, damit nicht die Gefahr des Einfrierens von Leitungen besteht. Sollte der Mieter für längere Zeit abwesend sein, wird er der Hausverwaltung mitteilen, wo man ihn für Notfälle (Rohrbruch etc.) erreichen kann und wer für solche Notfälle einen Schlüssel zur Wohnung besitzt.

26.    Aus kurzfristigen Störungen der Wasserzufuhr und Energieversorgung sowie aus Gebrechen an Gas-, Licht-, Kanalisations-, Strom-, Wasserleitungen udgl. kann der Mieter gegenüber dem Vermieter keine Schadenersatzansprüche für Vermögensschäden ableiten, sofern dieser nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

27.    Der Mieter hat eine Haushaltsversicherung (inkl. Glasbruch) mit ausreichender Deckungssumme abzuschließen. Dem Mieter wurde mitgeteilt, dass im Falle des Einbruchs in die Wohnung die Hausinhabung für Schäden an der Eingangstür etc. nicht aufkommt.

28.    Der Vermieter haftet dem Mieter gegenüber - außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz - nicht für Vermögensschäden, die dieser an eingebrachten Gegenständen oder Einrichtungen erleidet.

29.    Das Anbringen von Blumenkästen bzw. das Aufstellen von Blumentöpfen [...] an den Außenfenstern [...] ist nicht gestattet.

30.    Das Mietobjekt ist bei Beendigung des Mietverhältnisses in sehr gutem Zustand, also wie übernommen, zurück zu stellen. Bei Rückstellung des Bestandsobjektes verpflichtet sich der Mieter, die Räumlichkeiten frisch ausgemalt (Farbe, Güte und Qualität wie bei der Übernahme) durch behördlich konzessionierte Handwerker zu übergeben. Ferner ist der Anstrich der Türen und Fenster inkl. Tür- und Fensterstöcke (Farbe, Güte und Qualität wie bei der Übernahme) ebenfalls durch einen Professionisten zu erneuern. Der Parkettboden ist abschleifen und frisch versiegeln zu lassen.

31.    Das Haus ist mit einer Torsprechanlage ausgestattet. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass die Reparatur- und Wartungskosten mit den Betriebskosten verrechnet werden können. Schäden am Gerät innerhalb der Wohnung hat der Mieter auf eigene Kosten zu ersetzen. Der Mieter verpflichtet sich, zur Deckung der Kosten der nützlichen Verbesserung durch den Einbau der Torsprechanlage anteilsmäßig beizutragen. Es wird daher für die ersten 36 Monate des Mietverhältnisses eine Erhöhung des Hauptmietzinses von EUR 15,-- zuzüglich 10 %USt vereinbart.

32.    Sollte sich der Mieter Wohnungs- bzw. Haustorschlüssel nachmachen lassen, verpflichtet er sich, diese bei Beendigung des Mietverhältnisses der Hausverwaltung ohne Anspruch auf Ersatz zu übergeben.

33.    Der Mieter verpflichtet sich, Strom und Gas binnen einer Woche ab Übernahme auf seinen Namen anzumelden. Der Mieter verpflichtet sich, bei Beendigung des Mietverhältnisses Strom und Gas nicht abzumelden, da eine Ummeldung auf den Vermieter erfolgen soll. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so werden die daraus resultierenden Wiedereinschaltkosten von der vom Mieter hinterlegten Kaution in Abzug gebracht.

34.    Der Mieter stimmt dem Abschluss, der Erneuerung und/oder der zweckmäßigen Änderung von Verträgen über die angemessene Versicherung des Hauses gegen Glasbruch (hinsichtlich der Verglasung der der allgemeinen Benützung dienenden Räume des Hauses einschließlich deren Außenfenster) und Sturmschäden zu bzw. tritt den bestehenden Vereinbarungen bei.

35.    Der Vermieter bzw. von ihm beauftragte Personen haben das Recht, den Mietgegenstand nach vorheriger Ankündigung und aus wichtigem Grund zu besichtigen und zu betreten. Dabei sind nach Maßgabe der Wichtigkeit des Grundes die berechtigten Interessen der Mieterin angemessen zu berücksichtigen. Bei Gefahr in Verzug kann der Vermieter jederzeit, auch in Abwesenheit der Mieterin, die Mieträume betreten. Die Mieterin hat auch für diesen Fall Vorsorge zu treffen, dass der Mietgegenstand zugänglich ist, ansonsten sie für alle dadurch entstehenden Kosten und Schäden (insbesondere im Zusammenhang mit der Öffnung des Mietgegenstandes) aufzukommen hat.

36.    Die Mieterin erklärt sich damit einverstanden, dass das Mietobjekt in der Kündigungszeit gegen Voranmeldung mit eventuellen Mietinteressenten besichtigt werden kann.

37.    Der Mieter erklärt unwiderruflich, dass alle an die Adresse des Mietobjekts zugestellten Erklärungen der Vermieterseite als ihm zugegangen gelten.

38.    Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass im Haus noch Wohnungen renoviert und Sanierungsarbeiten durchgeführt werden. Dies kann vorübergehend zu einer Lärm- und Staubbelästigung führen. Der Mieter ist nicht berechtigt, aus diesem Grund Ansprüche gegen den Vermieter geltend zu machen oder eine Mietzinsminderung vorzunehmen.

39.    Sollte im Lauf des Mietverhältnisses ein Lift im Haus eingebaut werden, verpflichtet sich der Mieter bereits jetzt, den auf seine Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten des Lifts zu übernehmen.

40.    Allfällige vor Abschluss dieses Vertrages getroffene schriftliche oder mündliche Vereinbarungen verlieren bei Vertragsabschluss ihre Gültigkeit; eine Abänderung dieses Vertrages kann nur schriftlich erfolgen.

41.    Die dem Vermieter oder seinem Bevollmächtigten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mietvertrages erwachsenden Aufwendungen sowie die Kosten der Errichtung und Vergebührung dieses Mietvertrages und aller im Rahmen des dadurch begründeten Mietverhältnisses getroffenen Vereinbarungen trägt - soweit zulässig - der Mieter.


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