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Generalanwalt beim EuGH: Strenge Mitteilungspflichten bei E-Banking der BAWAG

Der VKI beanstandete - im Auftrag des Sozialministeriums – im Rahmen einer Verbandsklage gegen die E-Banking Bedingungen der Bawag P.S.K. u.a eine Klausel hinsichtlich der Art und Weise der Mitteilung von Änderungen zum E-Banking. Der Oberste Gerichtshof legte die Sache dem europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vor. Nunmehr liegen die Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH vor. Die Schlussanträge sind für die endgültige - aber noch ausstehende - Entscheidung des EuGH erfahrungsgemäß grundlegend. Nach Ansicht des Generalanwaltes stellen Mitteilungen in der E-Mail-Box im Rahmen des E-Banking keine Mitteilung im Sinn des Zahlungsdienstgesetzes dar. Ein Rahmenvertrag kann daher auf diese Weise nicht geändert werden. Zahlreiche Änderungen seitens der Bawag PSK im Laufe des Jahres 2016 stehen daher in Frage.

Die BAWAG PSK hatte im Februar 2013 ihre AGBs für das "E-Banking" geändert. Der VKI stellte - aufgrund vermehrter Kundenbeschwerden - bei einer näheren Prüfung fest, dass zahlreiche Klauseln nicht nur unverständlich, sondern auch rechtlich fragwürdig waren und ging daher im Auftrag des Sozialministeriums mittels Verbandsklage vor. Der Oberste Gerichtshof erklärte letztlich zahlreiche Klauseln für rechtswidrig und legte die Sache hinsichtlich einer Klausel zur Art und Weise der Mitteilung von Änderungen zum E-Banking dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Die Klausel sieht vor, dass Mitteilungen der Bank, also etwa auch Mitteilungen zu Änderungen der Konditionen oder Sicherheitsverfahren bzw. AGB-Änderungen, auch durch Abrufbarkeit im Wege des E-Bankings übermittelt werden können, also durch Information in der E-Mail-Box des Onlinebankings.

Sie lautet im Volltext: „Mitteilungen und Erklärungen (insbesondere Kontonachrichten, Kontoauszüge, Kreditkartenabrechnungen, Änderungsmitteilungen, etc.), die die Bank dem Kunden zu übermitteln oder zugänglich zu machen hat, erhält der Kunde, der eBanking vereinbart hat, per Post oder durch Abrufbarkeit oder Übermittlung elektronisch im Wege des BAWAG P.S.K. eBankings.“

Die Unterinstanzen hatten diese Klausel als gesetzwidrig beurteilt, da nicht in allen denkbaren Fällen gewährleistet ist, dass die Information den Empfänger erreicht. Tatsächlich erscheint es aus Sicht des VKI äußerst fraglich, ob den Kunden derartige Informationen in der Mailbox des Online-Bankings überhaupt auffallen und ob sich VerbraucherInnen somit ausreichend mit derartigen Änderungen auseinandersetzen. Das ist auch insofern wesentlich, weil zwischenzeitlich mehr als die Hälfte der VerbraucherInnen eine Form des Online-Bankings nutzen.

Nunmehr liegen die Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH vor. Die Schlussanträge sind für die endgültige - aber noch ausstehende - Entscheidung des EuGH erfahrungsgemäß grundlegend.

Nach Ansicht des Generalanwaltes stellen Nachrichten in der E-Mail-Box keine Mitteilung im Sinn des Zahlungsdienstegesetzes dar. Mailboxen im Onlinebanking sind daher anders zu behandeln als herkömmliche Mails. Eine Änderung des Rahmenvertrages ist daher folglich auf diese Weise nicht möglich.

Nach Ansicht des Generalanwaltes kann eine E-Mail-Box außerdem nicht automatisch als dauerhafter Datenträger angesehen werden. Dafür müsste u.a. gewährleistet sein, dass Verbraucher angehalten werden, die Informationen zu speichern.

“Wesentliche Mitteilungen an Konsumenten dürfen nicht in einer Mailbox verschwinden, das permanente Abfragen derartiger Boxen kann von Verbrauchern nicht verlangt werden. Die Haltung des Generalanwaltes stärkt also die Rechte der Konsumenten im wichtigen Bereich des Online-Banking,“ erläutert Mag. Thomas Hirmke, Leiter der Abteilung Klagen im VKI.

Zunächst bleibt aber die endgültige Entscheidung des EuGH abzuwarten.

Folgt der EuGH diesen Schlussanträgen hat das potentiell auch Auswirkungen auf aktuelle Änderungen der Bawag P.S.K, etwa zu Änderungen bei Code-Verfahren, Habenzinsen und Einführung der neuen E-Banking Bedingungen.

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