Unklare Vertragsbestimmungen bei Lebensversicherungen geben seit geraumer Zeit Anlass für Konsumentenbeschwerden. Der VKI hatte daher im Auftrag des BMSG 15 Lebensversicherungen wegen unklarer Regelungen zum Rückkauf und zu Kostenabzügen geklagt.
Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) gibt dem VKI in den Verfahren gegen die Generali und die Vorsorge Luxemburg zur Gänze Recht: In den Versicherungsbedingungen ist nicht ersichtlich, welcher Teil der einbezahlten Prämie als Kosten abgezogen und wie viel als Rest im Fonds veranlagt wird. Der Verbraucher wird dadurch über einen wesentlichen Punkt der Lebensversicherung im Unklaren gelassen. Auch auf die Nachteiligkeit eines vorzeitigen Rückkaufes wird nicht ausreichend hingewiesen.
Im Fall der Rechtskraft bedeuten diese Urteile, dass sich die beiden Versicherungen bei künftigen Rückkäufen nicht auf derartige intransparente Klauseln berufen dürfen und Versicherungsnehmer daher mehr ausbezahlt bekommen müssen. Bei Rückkäufen innerhalb der letzten drei Jahre besteht unter Umständen ein Anspruch auf Nachforderung gegen die jeweilige Versicherung.
Das BMSG hat den VKI beauftragt, auf Wunsch der Versicherungsnehmer die Schäden bei einem raschen Rückkauf von Lebensversicherungen abzuschätzen und gegenüber den Versicherungen geltend zu machen (siehe www.verbraucherrecht.at).
Im Streit um unklare Lebensversicherungsverträge sind im übrigen mittlerweile vier Verfahren beim Obersten Gerichtshof anhängig (Uniqa, Victoria, ÖBV, Aspecta). Mit einer Klarstellung durch das Höchstgericht ist somit in den nächsten Monaten zu rechnen.