Zum Inhalt

Gesetzwidrige Kosten bei A1-Hotline

Das Handelsgericht Wien gab dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke "Georg") recht, dass inkludierte Freiminuten auch zur Georg Helpline gelten müssen und auch Internetkunden eine Hotline zum Grundtarif zur Verfügung gestellt werden muss.

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - A1 wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik und einer unzulässigen Klausel.

A1 hatte für die Marke Georg zwei Helplines eingerichtet. Die Hotline unter der Kurznummer 610 stand Konsumenten nur zur Verfügung, wenn sie von einer Georg-Handynummer anriefen. Für Anrufe bei der zweiten Hotline wurden EUR 0,15 pro Minute verlangt. Kunden die zB ihre SIM-Karte ausschließlich für die Internetnutzung - etwa in einem Router - verwendeten oder deren Georg-Handy defekt war, mussten somit EUR 0,15 pro Minute für einen Anruf bei der Helpline bezahlen. Das Gericht stimmte dem VKI zu, dass solche Kosten gesetzwidrig sind.

Auch für Anrufe bei der Helpline mit der Kurznummer 610 sollten nach den AGB von Georg im Vertragsentgelt inkludierte Freiminuten nicht verwendet werden können. Vielmehr wurde Konsumenten auch in diesem Fall ein Entgelt verrechnet. Dieses Entgelt entsprach jenem, das auch für über die Freieinheiten hinausgehende Minuten verrechnet wurde. Auch diese Bestimmung wurde vom HG Wien für unzulässig befunden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 4.3.2020).

HG Wien 25.02.2020, 17 Cg 24/19i
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unterlassungserklärung von T-Mobile

Unterlassungserklärung von T-Mobile

Der VKI hat im Auftrag des BMSGPK die T-Mobile Austria GmbH abgemahnt. T-Mobile hatte Konsument:innen, die Ansprüche im Zusammenhang mit der jährlichen Servicepauschale bzw. dem monatlichen Internet-Service Entgelt geltend gemacht hatten, die ordentliche Kündigung erklärt.

Unterlassungserklärung von A1

Unterlassungserklärung von A1

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des BMSGPK die A1 Telekom Austria AG (A1) wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen (konkret: E-Mail-Adresse) auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von A1 verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. A1 hat am 21.06.2024 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang