Zum Inhalt

Gesetzwidrige VW-Werbung

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Porsche Austria GmbH & Co OG und die Porsche Bank AG wegen einer Leasingwerbung und bekam in allen Punkten Recht.

Der VKI beanstandete hier die Internetwerbung, eine Internetbannerwerbung und eine Straßenplakatwerbung.

Werden in einer Werbung für Kreditverträge Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits bezogene Zahlen genannt, muss die Werbung ebenfalls bestimmte Standardinformationen, wie etwa den Sollzinssatz, den effektiven Jahreszinssatz und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag "klar, prägnant und auffallend" enthalten (§ 5 VKrG). Dies gilt auch für die meisten Leasingverträge.

Durch die Internetwerbung der beklagten Parteien werden die gesetzlichen Anforderungen des § 5 Abs 1 VKrG nicht erfüllt, da sich die von § 5 VKrG geforderten Standardinformationen erst durch Bewegung des Cursor auf den Button Rechtshinweise befinden, obwohl auf der Bannerwerbung auf der Website www.orf.at das Leasingangebot unter Hervorhebung einer monatlichen Rate beworben wird. Erst durch Bewegung des Cursors auf den Button Rechtshinweise öffnet sich ein Feld mit einem schwer leserlichen Text.

Auf der Homepage waren die gesetzlich notwendigen Informationen erst am Seitenende angeführt, die Leasingrate aber groß am Seitenanfang. Nur eine Darstellung der Standardinformationen im unmittelbaren Zusammenhang mit der erstmaligen Hervorhebung einer bestimmten werbewirksamen Zahl, wie der monatlichen Leasingrate, entspricht dem Gesetzeszweck des § 5 VKrG.

Bei den Straßenplakaten konnte der Verbraucher, erst wenn er direkt vor dem Plakat steht, die Informationen nach § 5 VKrG wahrnehmen, welche wiederum im Vergleich zur hervorgehoben Leasingrate nicht besonders auffällig und in wesentlich kleineren Lettern abgedruckt sind, was jedenfalls den Anforderungen des § 5 Abs 1 VKrG widerspricht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 17.7.2019).
Klagsvertreterin: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien
LG Salzburg 9.7.2019, 57 Cg 54/19y

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang