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GEWOG: unzulässige Bestimmungen in Übergabeprotokoll

Zur Dokumentation bei Wohnungsübergaben verwendete die GEWOG Gemeinnützige Wohnungsbau Ges.m.b.H. Formblätter, in denen unzulässige Klauseln enthalten sind, die gegen das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) verstoßen. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat das Unternehmen - im Auftrag des Sozialministeriums - abgemahnt. Die GEWOG verpflichtet sich zur Unterlassung.

Die GEWOG Gemeinnützige Wohnungsbau Ges.m.b.H hat am 06.02.2017 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, mit der sie sich verpflichtet, die folgenden (und sinngleiche) Klauseln in Zukunft nicht mehr zu verwenden und sich in Zusammenhang mit bereits geschlossenen Verträgen auf diese (und sinngleiche Bestimmungen) nicht zu berufen:

Der Eigentümer bestätigt nach Besichtigung und Überprüfung der Wohnung, dass das Objekt planmäßig errichtet und vereinbarungsgemäß ausgestattet wurde und bestätigt ferner mit seiner eigenhändigen Unterschrift die Übernahme des nachstehend angeführten Inventars: (...)

Der Wohnungseigentümer bestätigt ferner, dass bei der Besichtigung der Wohnung anlässlich der gegenständlichen Wohnungsübergabe die Einrichtungen und Installationen, soweit dies aufgrund der bauseitigen Herstellung und Ausstattung möglich ist, auf ihre Funktionstauglichkeit hin überprüft und in Ordnung befunden wurden und sich die Wohnung in ordnungsgemäßem Zustand befindet, bzw. dass nachstehende Beanstandungen zu vermerken sind: (...)

Die in diesen beiden Klauseln enthaltenen Wissenserklärungen kommen im Ergebnis den Wirkungen einer unzulässige Beweislastvereinbarung nahe, weil KonsumentInnen im Streitfall - unabhängig von den gesetzlichen Beweislastregeln - verpflichtet wären, das Gegenteil zu beweisen (Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG)

Oberflächliche Beschädigungen sind bei der Übergabe zu melden und können als Gewährleistungsmängel zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr anerkannt werden!

Die Klausel schränkt die Gewährleistungsansprüche von KonsumentInnen ein; vor Kenntnis eines Mangels ist das jedenfalls unzulässig (Verstoß gegen § 9 Abs 1 KSchG). Zudem bleibt unklar, was unter oberflächlichen Beschädigungen zu verstehen ist (Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG).

Der Wohnungsnutzer gibt hiermit die Einverständniserklärung, dass die oben genannten Daten an Dritte zwecks Mängelbehebungen weitergeleitet werden dürfen.

Eine wirksame Zustimmung zur Datenverwendung und -Weitergabe liegt nur dann vor, wenn der Betroffene weiß, welche seiner Daten zu welchem Zweck verwendet werden und an wen diese Daten weitergegeben werden (Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG).

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