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Haftung des Kleingartenpächter

Ein Kleingartenpächter haftet für das schuldhafte Verhalten eines beauftragten Bauunternehmens, wenn dieses einen Gemeinschaftskanal beschädigt.

Der Pächter einer Kleingartenanlage des klagenden Kleingartenvereins errichtete auf dem Pachtgrund ein Haus. Im Zuge der Errichtung des Hauses kam es bei Aushubarbeiten, die von einem beauftragten Bauunternehmen durchgeführt wurden, zu einer Beschädigung des Gemeinschaftskanals. Der Kleingartenverein begehrte Schadenersatz vom Pächter.

Der OGH bejahte die Zurechnung eines (allfälligen) Fehlverhaltens der mit den Aushubarbeiten beauftragten Baufirma an den Pächter gem § 1313a ABGB:

Nach § 1313a ABGB haftet derjenige, der sich zur Erfüllung einer Leistungsverpflichtung anderer Personen bedient, für deren Verschulden wie für eigenes. Das schuldhafte Verhalten des Erfüllungsgehilfen muss aber innerhalb des vom Geschäftsherrn übernommenen Pflichtenkreises liegen. Es ist anerkannt, dass aus einer Rechtsbeziehung nicht nur (Haupt-)Leistungspflichten resultieren können, sondern auch Schutz- und Sorgfaltspflichten. § 1313a ABGB ist nicht nur dann anzuwenden, wenn eine "Hilfsperson" zur Erfüllung der Hauptleistungspflicht herangezogen wird, sondern auch wenn der Gehilfe (idR mit einem Schuldverhältnis verknüpfte) den Geschäftsherrn treffende Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt.

Zu fragen war daher, ob und welche (neben-)vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten die Beklagte gegenüber dem Kläger hinsichtlich des Gemeinschaftskanals getroffen haben. Bereits aus der im Vereinsverhältnis wurzelnden Berechtigung der Beklagten zur (Mit-)Benutzung des im Grenzbereich ihres Pachtgrundstücks verlaufenden Gemeinschaftskanals lässt sich ableiten, dass sie verpflichtet war, Beschädigungen dieses Kanals zu unterlassen.

Die Beklagte haftet somit aufgrund einer Verletzung ihrer zugunsten des Klägers bestehenden vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten für im Zuge von Aushubarbeiten verursachte schuldhafte Beschädigungen des Kanals, auch wenn sie diese Arbeiten nicht selbst ausgeführt, sondern damit einen Dritten beauftragt hat; auch ein solches Vertragsverhältnis bringt mit sich, dass der Werkunternehmer für den Besteller die von diesem dem Dritten (hier: dem klagenden Verein) geschuldete Sorgfalt wahrzunehmen hat.

Das Verfahren wurde an die erste Instanz zurückverwiesen, um zu klären, ob die Beschädigung des Kanals durch die von der Beklagten beauftragten Aushubarbeiten überhaupt (zumindest mit-)verursacht wurde.

OGH 21.1.2020, 1 Ob 202/19s

Das Urteil im Volltext.

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