Ein Vermieter kündigte seinem Mieter den Mietvertrag, weil sich bei diesem zeitweise ein Hund aufhielt. Zu Unrecht, wie der OGH feststellte:
Das Halten von Tieren in einer Wohnung stellt an sich noch keinen Kündigungsgrund dar. Wenn durch die Tierhaltung Mitbewohner belästigt werden und ihnen das Zusammenleben verleidet wird, kann der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG verwirklicht sein (Z 3: Kündigung wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs, unleidlichen Verhaltens). Dies wurde hier bereits vom zweitinstanzlichen Gericht verneint.
Ein schriftlich im Mietvertrag vereinbarter Kündigungsgrund, muss für den Vermieter objektiv wichtig und bedeutsam sein und den sonst in § 30 Abs 2 MRG angeführten Gründen an Bedeutung nahekommen (§ 30 Abs 2 Z 13 MRG). Denn die vom Gesetzgeber gewollten und im Gesetz verankerten Grundprinzipien der Kündigungsbeschränkungen zum Schutz des Mieters dürfen nicht durch vertragliche Vereinbarung unterlaufen werden. Ohne zusätzliches besonderes wichtiges Interesse des Vermieters an dem Tierhaltungsverbot im Einzelfall kommt der vertraglich vereinbarte Kündigungsgrund der bloßen Verletzung dieses Verbots den anderen in § 30 Abs 2 MRG angeführten Fällen an Bedeutung nicht "nahe". Ein solches Interesse hatte hier der Vermieter nicht dargelegt. Er kann die Aufkündigung hier deshalb nicht erfolgreich auf § 30 Abs 2 Z 13 MRG stützen.
OGH 27.2.2020, 2 Ob 134/19y