In den von Heimat Österreich verwendeten Mietverträgen und Hausordnungen fanden sich zahlreiche Vertragsbedingungen, die nach Ansicht des Vereins für Konsumenteninformation insbesondere gegen die Vorgaben des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG), des Mietrechtsgesetzes (MRG), des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) und nicht zuletzt auch gegen Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) verstoßen.
Mit Abgabe der Unterlassungserklärung hat sich Heimat Österreich verpflichtet, die folgenden (und auch sinngleiche) Klauseln zukünftig nicht mehr zu verwenden, und sich in bereits geschlossenen Verträgen auch nicht auf sie zu berufen:
Anmerkung: Nur die kursiven Textpassagen haben wir beanstandet; die nicht kursiv-gesetzten Abschnitte wurden nicht beanstandet, sondern lediglich zum besseren Verständnis der Klauseln zitiert.
1. Weiters sind die dem Mieter gesondert erteilte Förderungszusicherung des Landes Niederösterreich bzw. die dem Mieter darin erteilten Auflagen ebenso wie die Schuldscheinbedingungen Vertragsgrundlage.
2. Der Mieter nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass für die Berechnung der Wohnnutzfläche die gesamte Bodenfläche, ungeachtet der Raumhöhe herangezogen wird. Im Zweifelsfall gilt die Berechnungsmodalität gemäß den Wohnbauförderungsbestimmungen.
3. Dem Mieter steht es frei, nach erfolgter Endabrechnung, in diese bei der Vermieterin Einsicht zu nehmen.
4. Der Mieter anerkennt, dass im Falle einer erfolgreichen gerichtlichen Anfechtung des vereinbarten Verrechnungsschlüssels bzw. einer Änderung durch das Gericht der vom Gericht als richtig festgestellte bzw. festgesetzte Schlüssel auf alle Objekte der Anlage anzuwenden ist und im Rahmen der Verjährungsbestimmungen danach auch Nachzahlungen vorgeschrieben werden können.
5. Soweit eine eindeutige Zuordnung von Kosten, die ausschließlich durch den überlassenen Mietgegenstand verursacht sind, durch eigene Mess- oder Zähleinrichtungen möglich ist, kann eine Aufteilung nach dieser Zuordnung erfolgen. Der Mieter erklärt zu dieser verbrauchsabhängigen Abrechnung sein Einverständnis.
6. Sofern für die Betriebsführung der gesamten haustechnischen Anlagen (Heizungsanlage, Solaranlage, etc…) und Optimierung der Betriebskosten eine Fachfirma beauftragt wird, werden deren Kosten zur Verrechnung gelangen.
7. Allfällige Erhöhungen oder Reduzierungen des Mietentgeltes werden am ersten Tag des der Bekanntgabe der Erhöhung oder Reduzierung an den Mieter folgenden Monats wirksam.
8. Der Mieter haftet der Vermieterin für alle durch verspätete Zahlungen schuldhaft verursachten Schäden, insbesondere zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungskosten (z.B. Mahnspesen, Inkassokosten, Rechtsanwaltskosten, Kosten eines Mietzins-, Räumungs- und/oder Kündigungsverfahrens), soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.(...)
9. Bei Zahlungsverzug verpflichtet sich der Mieter, Verzugszinsen in der Höhe von 4,5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu bezahlen.
10. Dieser Finanzierungsbeitrag ist nach Auflösung des Mietverhältnisses und erfolgter Rückstellung des Bestandsobjektes binnen (derzeit) acht Wochen gemäß § 17 WGG vermindert um eine jährliche Abschreibung von (derzeit) 1 % (gerechnet ab dem in Punkt 2.3. bezeichneten Zeitpunkt und ausgehend vom ursprünglich bezahlten Finanzierungsbeitrag in Höhe von EUR (...)), rückzahlbar.
11. Die Vermieterin ist berechtigt, Forderungen gegen den Mieter aus Entgeltrückständen im Sinne dieses Vertrages (einschließlich Verzugszinsen), aus vom Mieter zu tragenden Kosten zur Schadensbehebung am Mietgegenstand bzw. am mitvermieteten Inventar, aus Kosten iSv Punkt 6.3. dieses Vertrages und aus zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten eines Kündigungs- und Räumungsverfahrens mit dem gemäß Punkt 7.2. ermittelten Rückzahlungsbetrag zu kompensieren. Der danach verbleibende Betrag wird dem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses und Übergabe des Mietgegenstandes an die Vermieterin erstattet.
12. Die Vermietung erfolgt ausschließlich zu Wohnzwecken des Mieters und seiner nahen Angehörigen. Eine Änderung des Verwendungszweckes bedarf der Zustimmung der Vermieterin, die während der Förderungsdauer nur entsprechend den Förderungsbestimmungen erteilt werden kann.
13. Als wichtiger und bedeutsamer Umstand für die Vermieterin in Bezug auf die Auflösung des Mietverhältnisses und damit als wichtiger Kündigungsgrund im Sinne § 30 Abs 2 Zif. 13 MRG wird vereinbart.
a) die gänzliche oder teilweise entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder die Einbringung der Mietrechte in ein Unternehmen, entgegen Punkt 14 dieses Vertrages, falls dies nicht im Einzelfall von der Vermieterin genehmigt ist,
b) wenn der Mieter seiner Verpflichtung zur Begründung des Hauptwohnsitzes im Mietgegenstand nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses nachkommt, oder er den Mietgegenstand nicht mehr als Hauptwohnsitz nutzt, oder seine bisher zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendete Wohnung nicht aufgegeben hat oder entgegen den vertraglichen Vereinbarungen eine andere geförderte Wohnung erworben hat oder dort sein dringendes Wohnbedürfnis befriedigt oder aufgrund seines Verhaltens das Land Niederösterreich als Förderungsgeber berechtigt wäre, dem Vermieter die Förderung abzuerkennen oder einzuschränken,
c) bei Nichtanerkennung des Mieters als begünstigte Person des NÖ WFG 2005, oder bei Wegfall der dafür geforderten Voraussetzungen während der Vertragsdauer,
d) die Beendigung des Baurechtsvertrages der Vermieterin mit dem Liegenschaftseigentümer durch Zeitablauf am (...),
e) die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Leistung des Finanzierungsbeitrages im Sinne des Punktes 7. des Vertrages, (...)
14. Der Mieter stimmt ausdrücklich der angemessenen Versicherung der Baulichkeit und des Mietgegenstandes neben der Feuer- und Haftpflichtversicherung, Versicherung gegen Korrosions- und Leitungswasserschäden auch gegen andere Schäden, insbesondere Glasbruch und Sturmschäden aber auch bspw. Hagel und Schneedruck zu. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass Prämien für die Versicherung des Hauses gegen Glasbruch und gegen Sturmschäden nur dann als Betriebskosten an den Mieter weiterverrechnet werden dürfen, wenn die Mehrheit der Mieter der Versicherung zugestimmt hat. Wenn die Mehrheit der Mieter einer solchen Versicherung nicht zustimmt und sich die Vermieterin daher gegen den Abschluss einer solchen Versicherung entschließt, hat dies zur Folge, dass die allenfalls durch Sturm und Glasbruch entstehenden Schäden aus den eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zu decken sind. Ebenso erteilt der Mieter seine Zustimmung zur Erneuerung oder Änderung solcher Versicherungsverträge. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass aus einem versicherten Risiko entstehende (Folge-)Schäden am Gebäude nur zum Zeitwert versichert sind.
15. Der Mietgegenstand (samt allen mitvermieteten Einrichtungsgegenständen) ist vom Mieter pfleglich und unter möglichster Schonung der Substanz zu behandeln. Der Mieter hat den Mietgegenstand und die für den Mietgegenstand bestimmten Elektro-, Wasser-, Gas- und Heizungsanlagen bzw. Installationen sowie die daran angeschlossenen Geräte, wie Beheizungs- Gas- Elektro- und Warmwasserbereitungsanlage und die sanitären Anlagen - soweit es sich nicht um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses oder um die Beseitigung von erheblichen Gesundheitsgefährdungen handelt - so instand zu halten und zu warten, dass der Vermieterin und den anderen Mietern des Hauses kein Nachteil entsteht. Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nach, kann die Vermieterin nach vergeblicher Aufforderung und Fristsetzung die Zuteilung der Arbeiten im erforderlichen Ausmaß auf Kosten des Mieters vornehmen lassen. Festgehalten wird, dass die Vermieterin in Bezug auf den Mietgegenstand verpflichtet ist, allenfalls auftretende ernste Schäden der Baulichkeit beheben und vom Mietgegenstand ausgehende erhebliche Gesundheitsgefährdungen beseitigen zu lassen. Eine über diese Verpflichtung hinausgehende Erhaltungspflicht der Vermieterin den Mietgegenstand betreffend wird ausgeschlossen. Daher ist der Mieter beispielsweise verpflichtet, auf seine Kosten schadhafte Dichtungen bei Wasserarmaturen zu erneuern, defekte Heizkörperventile zu erneuern, vorhandene Jalousien und Markisen zu warten bzw. Fenster (auch Dachflächenfenster) und Balkontüren zu warten und gängig zu halten, dauerelastische Verfugungen (sog. Silikon- oder Acrylfugen) zu kontrollieren und gegebenenfalls (insbesondere bei Rissen) zu erneuern, und damit allenfalls zusammenhängende Reparaturarbeiten auf eigene Kosten zu veranlassen.
16. Der Mieter haftet überdies für alle Schäden, die der Vermieterin aus einem unsachgemäßen oder sonst vertragswidrigen Gebrauch des Mietgegenstandes oder aus einer Verletzung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen durch den Mieter, seinen Angehörigen oder Besuchern, entsteht.
17. Ernste Schäden des Hauses, deren Behebung der Vermieterin obliegen, sind dieser - bei sonstigem Schadenersatz des Mieters - unverzüglich anzuzeigen. Wird die Behebung solcher Schäden innerhalb angemessener Frist von der Vermieterin veranlasst, so kann der Mieter, soweit der Mietgegenstand noch zum bedungenen Gebrauch geeignet ist und nicht der Schaden auf grobes Verschulden der Vermieterin oder ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist, aus den mit dem Schaden oder Gebrechen allfällig verbundenen Beeinträchtigungen keinerlei Ansprüche ableiten.
18. Die Vermieterin ist jederzeit berechtigt, notwendige und zumutbare Erhaltungsarbeiten, bauliche Veränderungen oder Verbesserungen, die im Zusammenhang mit der Erhaltung und Verwaltung des Hauses notwendig werden, durchführen zu lassen, sofern die Ausübung des Mietrechts dadurch nicht wesentlich erschwert oder gefährdet wird.
19. Mitteilungen und Erklärungen des Mieters an die Vermieterin haben schriftlich zu erfolgen.
20. Jede beabsichtigte Veränderung bzw. Verbesserung des Mietgegenstandes oder von Teilen desselben bedarf, sofern es nicht um bloß geringfügige, wichtige Interessen der Vermieterin oder anderer Hausbewohner nicht berührende Änderungen handelt, der Genehmigung durch die Vermieterin. Beabsichtigte Arbeiten am Mietgegenstand hat der Mieter der Vermieterin unter Angabe von Art und Umfang sowie unter Benennung des in Aussicht genommenen Gewerbetreibenden rechtzeitig vorher anzuzeigen, sodass die Vermieterin alle berechtigten eigenen Interessen sowie jene des Hauses und der übrigen Bewohner wahrnehmen kann. Für diese Anzeige wird Schriftform vereinbart. Sofern es sich nicht um eine Veränderung (Verbesserung) im Sinne des § 9 Abs. 2 MRG (i.d.g.F.) handelt, kann die Vermieterin die Zustimmung an die Verpflichtung des Mieters zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bei Zurückstellung des Mietgegenstandes binden. Der Mieter darf die Veränderung (Verbesserung) nur durchführen, wenn die Vermieterin die angezeigte Maßnahme nicht binnen einer Frist von 2 Monaten abgelehnt hat. (Es gilt § 9 MRG.)
21. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass er gemäß § 20 Abs 5 WGG Anspruch auf Ersatz für die von ihm in den letzten 20 Jahren vor Beendigung des Mietverhältnisses getätigten Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung des Mietgegenstandes [hat], sofern diese über das Mietverhältnis hinaus von Nutzen sind. Soweit § 20 Abs 5 WGG nicht zum Tragen kommt, gehen sämtliche Investitionen, Verbesserungen, Adaptierungen, Einbauten und dergleichen nach Wahl der Vermieterin entweder ersatzlos in deren Eigentum über oder muss auf Kosten des Mieters der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden, es sei denn, zwischen den Vertragsparteien wurde ein Vergütungsanspruch vereinbart.
22. Die Anbringung von Vorrichtungen (Reklametafeln, Beleuchtungskörper, Empfangsanlagen, etc.) an Fassaden oder sonstigen allgemeinen Teilen des Bauwerkes ist ohne vorhergehende Zustimmung der Vermieterin unzulässig. Im Falle einer Genehmigung durch die Vermieterin ist der Mieter verpflichtet, die behördlichen Vorschriften einzuhalten und hat sämtliche Kosten der genehmigten Adaptierungen und Veränderungen zu tragen. In allen Fällen hat der Mieter auf eigene Verantwortung für die rechtzeitige Beschaffung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen und sonstigen Unterlagen (z.B. Kaminbefund) zu sorgen. Die Arbeiten sind unter Einhaltung der jeweils geltenden Vorschriften durchzuführen. Installationen dürfen nur unter Putz verlegt werden. Die Vermieterin wird eine solche Zustimmung nicht verweigern, wenn dies [sic!] Anbringung der vereinbarten Benützung des Bestandobjektes oder dem Ortsgebrauch bzw. der Verkehrsübung entspricht sowie keine Beschädigung (z.B. Schaffung von Wärmebrücken, Gefahr von Feuchtigkeitseintritt v.a. bei Wärmedämmungen und Holzfassaden ...) des Hauses entsteht.
23. Die gesamte Wohnanlage wird mit Satelliten-TV versorgt. Die Kosten der Wartung und der Erhaltung des Betriebes treffen die Hausgemeinschaft, und zwar auch dann, wenn nicht jeder Mieter das Satelliten-TV in Anspruch nimmt.
24. Dem Mieter ist die Anbringung von Funkantennen, Parabolspiegeln und sonstigen Empfangsanlagen auf Dächern, Balkonen bzw. an der Fassade des Hauses nicht gestattet.
25. Der Mieter ist weder zu einer Untervermietung noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung oder Weitergabe des Mietgegenstandes oder von einzelnen Teilen desselben berechtigt. Die Vermieterin wird sich auf dieses Untervermietungs- bzw. Weitergabeverbot jedoch nur berufen, wenn ein wichtiger Grund dagegen vorliegt, insbesondere wenn
a) der Mietgegenstand zur Gänze untervermietet werden soll,
b) der in Aussicht genommene Untermietzins eine im Vergleich zu dem vom Untervermieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen des Untervermieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung darstellt,
c) die Anzahl der Bewohner einer gemieteten Wohnung die Anzahl der Wohnräume übersteigt oder nach der Aufnahme des Untermieters übersteigen würde,
d) wenn mit Grund zu besorgen ist, dass der Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird,
e) wenn durch die Untervermietung gegen die Bestimmungen der Wohnbauförderung verstoßen wird. Diesbezüglich wird der Mieter darauf hingewiesen, dass die Weitergabe und Untervermietung seitens der Wohnbauförderungsbehörde generell unerwünscht ist. Ein Zuwiderhandeln kann unter anderem den Entzug der Wohnbauförderung und damit die Verwirklichung eines Kündigungsgrundes oder die Erhöhung des Mietzinses zur Folge haben.
26. Gemäß § 12 MRG ist der Mieter berechtigt, seine Hauptmietrechte an der Wohnung an seinen Ehegatten (eingetragenen Partner), Verwandte in gerader Linie oder Geschwister abtreten [sic!], sofern dieser die Wohnung verlässt und die eintretenden Person eine bestimmte, im Gesetz festgelegte Zeit, bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter gelebt hat. In diesem Fall ist die Vermieterin jedenfalls zu verständigen. (...) Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag darf, mit Ausnahme der genannten Möglichkeiten (Abtretung gemäß § 12 MRG, Eintritt im Todesfall gemäß § 14 MRG), ohne Genehmigung der Vermieterin nicht erfolgen. Die Namhaftmachung eines Nachmieters muss von der Vermieterin nicht berücksichtigt werden.
27. Der Mieter verpflichtet sich zur Einhaltung der beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildenden, Hausordnung; er wird auch seine Mitbewohner und jene Personen, denen er Zutritt gestattet oder ermöglicht, zur Einhaltung der Hausordnung auffordern bzw. verhalten.
28. Die mit dem bestimmungsgemäßen und schonend ausgeübten Gebrauch unvermeidlich verbundenen Abnützungen hat die Vermieterin hinzunehmen. Darüber hinausgehende Veränderungen, insbesondere auch an der Oberfläche der Wände, Decken und Böden (Wechsel der Wandfarbe und/oder des Materials) hat der Mieter auf seine Kosten zu beseitigen (Ausmalen in weißer Farbe, Schließen von Dübellöchern, etc.).
29. Die Vertragsteile vereinbaren eine Konventionalstrafe in Höhe der drei dann aktuellen Bruttomonatsmieten, falls das Bestandsobjekt vom Mieter nicht zum vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Räumungstermin übergeben wird. Die Vertragsstrafe entfällt, wenn den Mieter kein Verschulden trifft. Einen [sic!] darüber hinausgehender Schaden kann von der Vermieterin zusätzlich geltend gemacht werden, insbesondere ist die Vermieterin berechtigt, aus dem Titel des Schadenersatzes ein Benützungsentgelt in Höhe des Mietentgeltes für die notwendige Dauer der durchzuführenden Arbeiten bzw. bis zur Räumung des Mietgegenstandes zu verrechnen. Bis dahin kann die Vermieterin dem Mieter zustehende Forderungen zurückhalten.
30. Gleichzeitig mit dem Mietgegenstand sind sämtliche Schlüssel, also auch diejenigen, die auf Kosten des Mieters nachbeschafft wurden, an die Vermieterin auszufolgen. Andernfalls ist die Vermieterin berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters nötigenfalls öffnen und neue Schlösser anbringen zu lassen, sowie neue Schlüssel zu beschaffen. In diesem Fall verbleiben die alten Zylinder samt Schlüssel im Eigentum der Vermieterin.
31. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass alle Daten, die sich im Zusammenhang mit der Errichtung dieses Vertrages, aus der weiteren Abwicklung des Vertrages sowie des Vertragsverhältnisses und aus der Verwaltung der Liegenschaft (Verarbeitungszweck) ergeben (insbesondere: Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Titel, akademischer Grad, Adresse, Verrechnungsschlüssel, Vorschreibungen, Zahlungen, Gutschriften, Nachzahlungen, Salden, Rückstände, Mahn- und Inkassounterlagen, Gerichts- und Anwaltskorrespondenz, Bankverbindungen und die Daten aus diesem Vertrag) , automationsunterstützt verarbeitet werden. Er stimmt zu, dass diese Daten für den Geld- und Zahlungsverkehr verwendet und an die zuständigen Behörden sowie an alle jene, für die eine gesonderte Ermächtigung erteilt wird, weitergegeben werden können.
32. Der Mieter leistet einen einmaligen Aufwandersatz von netto EUR 20,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer für Vervielfältigungskosten in Zusammenhang mit der Vermietung des Mietgegenstandes.
33. Die Hausordnung gilt als Bestandteil des Miet-, Kauf-, Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages und ist für alle Wohnungsinhaber des Hauses sowie für deren Angehörige und Besucher verbindlich.
34. Es wird ausdrücklich untersagt Nitroverdünnungen, Mineralöle, Chemikalien, Farbreste, etc. in das WC oder in die Küchenabläufe zu entsorgen.
35. Die Haltung von allgemein üblichen Haustieren ist gestattet, kann jedoch von der Objektverwaltung untersagt werden, wenn durch das Halten dieser Tiere die Hausgemeinschaft beeinträchtigt wird. Die Haltung gefährlicher Tiere (Schlangen, Spinnen, etc.) ist dagegen verboten. Es gilt Leinenzwang für Haustiere innerhalb der Wohnhausanlage.
36. Beim Blumengießen, Reinigen von Balkonen, Fenstern, Außenjalousien, etc. ist darauf zu achten, dass das Wasser nicht auf die Fassade, darunterliegende Fenster, Balkone, Markisen oder Ähnliches tropft oder fließt. Für allfällige Folgeschäden ist der Wohnungsinhaber haftbar.
37. Für Beschädigungen außerhalb der Wohnung, die nicht in der natürlichen Abnützung ihren Grund haben, insbesondere für zerbrochene Scheiben im Stiegenhaus, Keller und Dachboden und sonstige Beschädigungen haften die Verursacher; wenn diese jedoch nicht ermittelt werden können, die Gemeinschaft.
38. Für Beschädigungen innerhalb der eigenen Wohnung haften die Wohnungsinhaber. Sie sind zu deren Behebung auf eigene Kosten verpflichtet.
39. Das Rauchen und Hantieren mit offenem Licht ist innerhalb des Gebäudes (z.B. Stiegenhaus, Keller, Dachboden, Allgemeinräume, etc.) verboten.
40. Jeder Wohnungsinhaber haftet für alle Schäden, die er, seine Mitbewohner und seine Besucher insbesondere durch Nichtbeachtung der Hausordnung den Eigentümern, den übrigen Wohnungsinhabern oder sonstigen Dritten zufügt. Die Bewohner haben jeden entstandenen ernsten Schaden, sofern er nicht selbst zu dessen Behebung verpflichtet ist, unverzüglich der Objektverwaltung anzuzeigen. Der Bewohner haftet für einen nicht rechtzeitig angezeigten Schaden.
41. Grundsätzlich dürfen die Wohnungsinhaber ohne Bewilligung keine baulichen oder sonstigen Veränderungen in der Wohnung vornehmen. Wurden derartige Veränderungen vorgenommen, so kann die sofortige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf Kosten des Wohnungsinhabers verlangt bzw. angeordnet werden. Für Mietverhältnisse gilt, dass jedenfalls nach Beendigung des Mieterverhältnisses das Wohnobjekt der Objektverwaltung entweder ohne Ersatzansprüche zu übergeben, oder auf Kosten des Wohnungsinhabers rechtzeitig in den früheren Zustand zu versetzen ist.
42. Für Mietverhältnisse gilt, dass bei Auszug das Wohnobjekt unter Berücksichtigung einer üblichen Abnützung, dem Vermieter in dem gleichen Zustand rückzustellen ist, in welchem es der Wohnungsinhaber übernommen hat. Für beschädigte oder fehlende Bestandteile hat der Wohnungsinhaber Schadenersatz zu leisten.
43. Die Wohnungsinhaber haben sich bei Unzukömmlichkeit in erster Linie an den Hausbetreuer zu wenden und wenn nötig, die Beschwerde der Objektverwaltung schriftlich mitzuteilen.
44. Da - im Sinne der von allen Wohnungsinhaber zu tragenden Kosten - jede Wasserverschwendung zu vermeiden ist, sind die Bewohner verpflichtet, undichte Stellen an den Wasserauslässen (z.B. WC-Spülung), falls erforderlich, abzudichten. Die Wasserleitungen müssen geschont und vor Frost geschützt werden.
45. Jede beabsichtigte Veränderung oder Verbesserung bedarf der Zustimmung des Eigentümers der Wohnhausanlage (Markisen, Jalousien, Firmenschilder, Werbeschilder, Empfangsanlagen, Beleuchtungskörper, Funkantennen, SAT-Anlagen, etc.).
46. Der Wohnungsinhaber hat für die Instandhaltung und Reparatur etwaiger Schäden zu sorgen.
47. Bei einem Fernbleiben von der Wohnung für einen Zeitraum von mehr als 72 Stunden ist es aus Versicherungsgründen erforderlich, die Wohnungsschlüssel einer Person des Vertrauens, die sich in der Nähe der Wohnung befindet, zu übergeben, um im Notfalle ein Betreten der Wohnung zu ermöglichen.
48. Bei der Einfriedung von Gartenflächen (lebende Zäune, Hecken) ist eine maximale Höhe von 1,50 m einzuhalten. Die Garteninhaber sind verpflichtet keine tiefwurzelnden Pflanzen im Gartenanteil zu setzen (wenn über TG).
49. Diese Hausordnung kann jederzeit nach Erfordernis durch Anfügen weiterer Bestimmungen ergänzt werden. Für Mietverhältnisse gilt, dass die Hausverwaltung weiters berechtigt ist, die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen (Dachboden, Autoabstellplätze, usw.) durch eigene Anordnungen zu regeln.
50. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kaufvertrages, Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages bzw. des Mietvertrages.