Wer einen avisierten Ablesetermin versäumt, muss seine Messdaten auf anderem Wege an die Meßtechnik DVE GmbH & Co KG übermitteln. Unabhängig davon, warum ein Ablesetermin versäumt wird, sollte für MieterInnen und WohnungseigentümerInnen dazu einzig die Nutzung des Online-Selbstableseformulars kostenlos sein. Wer dazu nicht willens oder fähig war, dem wurden (laut Homepage-Information des Unternehmens) folgende 3 kostenpflichtige Möglichkeiten geboten:
"Alternativ haben Sie selbstverständlich die Möglichkeit, eine Selbstablesung mittels des Papier-Formulars durchzuführen. Dieses finden Sie in dem an Ihrer Türe hinterlassenen Kuverts. Sie füllen dieses Selbstablese-Formular aus, indem Sie die Werte der in Ihrer Wohnung befindlichen Heizkostenverteiler sowie - falls vorhanden - der Wasser- sowie Wärmemengenzähler eintragen.
Wenn Sie das ausgefüllte Formular innerhalb von 10 Tagen per Post (bitte verwenden Sie dafür das vorgedruckte Kuvert, in dem sich Formular befand) oder per Fax an 0316 32 22 28-34 senden, entstehen für Sie Kosten in der Höhe von 21,60 Euro. Dieser Tarif wird im Rahmen der Jahresabrechnung verrechnet. (...)
Weiters können Sie mit uns auch telefonisch, per Fax oder per E-Mail einen ersatzweisen Nachtermin vereinbaren. Unsere Service-Mitarbeiter werden dann ein weiteres Mal Ihre Wohnung besuchen. Für die entstehenden Mehrkosten sind wir leider gezwungen, 75 Euro pro Objekt und Anfahrt inkl. MWSt zu verrechnen.
Sollten wir innerhalb von 10 Tagen keine Rückmeldung von Ihnen erhalten, nehmen wir auf Basis einer statistischen Hochrechnung die Schätzung vor. Für das Verfahren der Hochrechnung werden die Verbrauchsdaten Ihrer Wohnung in den letzten Jahren zur Berechnung ihres aktuellen Verbrauches herangezogen. Eine sogenannte Hochrechnung ist jedoch nur möglich, wenn die Messgeräte in Ihrer Wohnung bereits mehrere Jahre hindurch abgelesen worden sind und nur die Ablesewerte dieses Jahres fehlen. In diesem Fall würden anlässlich der nächsten Ablesung die derzeit geschätzten Werte von den Ablesewerten in einem Jahr in Abzug gebracht werden, sodass ihnen kein wie immer gearteter Nachteil entstehen würde. Dafür müssen wir Ihnen einen nach unserem Aufwand entsprechenden Betrag im Rahmen der Jahresabrechnung verrechnen."
Diese Vertragsbestimmungen hat der VKI unter anderem wegen gröblicher Benachteiligung und Intransparenz bekämpft (der nicht-kursive Satzteil war kein Teil der Beanstandung). - Der KONSUMENT hat berichtet.
Das Unternehmen hat sich nun dazu verpflichtet, diese und sinngleiche Klauseln in Zukunft nicht mehr zu verwenden und sich auch nicht auf sie zu berufen.
Kritisiert hat der VKI auch, dass das Unternehmen insbesondere auf seiner Homepage und in den an KundInnen versandten Schreiben nicht die gesetzlich geforderten Informationen erteilt: Darunter fallen etwa der korrekte Name des Unternehmens, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht, etc. Von Relevanz ist das für VerbraucherInnen insofern, als Ihnen Nachforschungen erspart bleiben sollen. Das Unternehmen zeigte sich auch in diesem Punkt einsichtig und verpflichtet sich, seiner Informationspflicht zukünftig nachzukommen.