Dabei geht es zum einen um zahlreiche rechtswidrige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Sky, zum anderen um die Vorgehensweise von Sky, sich auf telefonische Vertragsabschlüsse über Dienstleistungen nach von Sky eingeleiteten Anrufen zu berufen und Forderungen geltend zu machen, obwohl Verbraucher Sky keine schriftlichen Erklärungen über die Annahme des Anbots auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt haben.
So wurden beispielsweise folgende Klauseln als gesetzwidrig eingestuft:
- Klausel, wonach der Eigentumsvorbehalt die Zahlung der Kaufpreisforderung überdauert und erst erlöschen soll, wenn alle Abonnementbeiträge bezahlt sind
- Klausel, die sowohl die Gewährleistung als auch das Kündigungsrecht für den Fall ausschließt, dass das vom Kunden zur Verfügung gestellte Endgerät grundsätzlich CI-Plus-Modul kompatibel ist, aber das Programm von Sky dennoch nicht empfangen werden kann
- Klausel, die eine unverzügliche Rügepflicht des Verbrauchers über alle Schäden vorsieht
- Klausel, wonach nur über Kreditkarte, PayPal oder im Sepa Basislastschriftverfahren gezahlt werden kann
- Klausel, die Kündigungsmöglichkeiten für ein weiteres Jahr nach Ablauf der Mindestvertragsdauer ausschließt
- Klausel, die Änderungen des Vertrages über eine Zustimmungsfiktion unbeschränkt zulässt
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 08.10.2018).
HG Wien 26.07.2018, 29 Cg 31/17d
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien