Die Paylife Bank GmbH gibt eine Geschenkkarte/Wertkarte aus, deren AGB vom VKI überprüft und in der Folge abgemahnt wurden. Insbesondere verstoßen die AGB gegen das E-Geld Gesetz sowie das Zahlungsdienstegesetz. Da sich die Bank weigerte die rechtswidrigen Klauseln zu unterlassen, bracht der VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums Klage ein. Das HG Wien gab dem VKI nun in allen Punkten Recht.
So wurden beispielsweise folgende Klauseln als gesetzwidrig eingestuft:
1. Eine Sperre der Karte ist nicht vorgesehen, da die Paylife Bank GmbH behauptete, dass die Karte anonym und nicht personalisiert sein. Das HG Wien stellte jedoch fest, dass nicht richtig sei und somit eine Sperre möglich gemacht werden müsste.
2. Eine verkürzte Verjährungsfrist ist nicht zulässig.
3. Die Auszahlung des Guthabens auf der Wertkarte muss auch nach einem Jahr nach Ungültigkeit der Karte möglich sein.
4. Zusätzliche Kosten für das Ausstellen der Wertkarte mit Geschenkkuvert oder Geschenkbox sind nicht zulässig.
5. Für den Rücktausch des Guthabens darf nicht ein automatischer Pauschalbetrag vereinbart werden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Stand 28.04.2014).
HG Wien 24.4.2014, 18 Cg 118/13m
Volltextservice
Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle& Langer, RAe-KG in Wien