Das HG Wien erklärte unter anderem folgende Klauseln für unwirksam:
- Formpflichten für die Rücktrittserklärung
- Änderungsklauseln für Sollzinssätze und Entgelte
- Klauseln für die Beanstandungen gegen die Richtigkeit der Rechnungsabschlüsse
- Bezugnahme auf veraltete Haftungsbestimmungen
- zu frühe Cut-Off-Zeitpunkte
- Fremdwährungsumrechnung
HG Wien 4.11.2019, 53 Cg 25/18z
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Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, Rechtsanwalt in Wien