Zum Inhalt

IM Immobilienentwicklung GmbH gibt Unterlassungserklärung ab

Der VKI hat - im Auftrag des Vereins zur Bekämpfung von Wohnungsspekulation - die IM Immobilienentwicklung GmbH bezüglich insgesamt 32 Klauseln in einem Mietvertragsformblatt abgemahnt. Diese 32 Klauseln verstoßen nach Ansicht des VKI zusammengefasst gegen das Konsumentenschutzgesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch und das Mietrechtsgesetz. Die IM Immobilienentwicklung GmbH hat reagiert und sich zur Unterlassung verpflichtet.

Die IM Immobilienentwicklung GmbH hat bezüglich aller 32 vom VKI abgemahnten Klauseln eine mit Vertragsstrafe besicherte Unterlassungsklärung unterschrieben. Die IM Immobilienentwicklung GmbH verpflichtet sich mit dieser Unterlassungserklärung, die Verwendung dieser 32 Klauseln oder sinngleicher Klauseln zu unterlassen bzw sich nicht auf diese Klauseln zu berufen.

Zu folgenden Klauseln hat die IM Immobilienentwicklung GmbH eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben:

1.    Der Mietgegenstand darf und wird überwiegend oder vollständig zu Geschäftszwecken verwendet. Daher ist der Mieter bereits vor Vertragsabschluss derart unternehmerisch tätig.

2.    Die Verzugszinsen betragen 8%.

3.    Die Betriebskosten umfassen neben den gesetzlichen Betriebskosten auch kleinere Reparaturen.

4.    Die Wertsicherung basiert auf dem Baukostenindex, Sparte Wohnbau: Basis: Der Mieter stimmt diesem Index ausdrücklich zu, da es sich um einen Neubau handelt. Diese wird bei Eintreten fällig.

5.    Bei Einführung einer neuen Währung wird die Miete wertmäßig (dem Wert entsprechend) angepasst.

6.    Mietdauer: mindestens 2 Jahre, maximal 5 Jahre.

7.    Steuern, Gebühren und Abgaben. Sofern diese aus dem Vertrag erwachsen, trägt sie der Mieter.

8.    Der Mieter verständigt den Vermieter spätestens 3 Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses vom Ende des Mietverhältnisses, damit der Vermieter zeitgerecht bzgl. eines neuen Vertrages/neuen Vermietung eine Regelung treffen kann.

9.    Der Mieter stimmt einem gerichtlichen Übergabeauftrag zur Übergabe des Mietgegenstandes nach Ende der Mietdauer zu.

10.    Der Mieter verzichtet auf Räumungsaufschub.

11.    Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate und wird jeweils zum Monatsletzten wirksam. Die Kündigung durch den Mieter erfolgt zum Quartalsende.

12.    Der Mietgegenstand darf weder gänzlich noch teilweise weder entgeltlich noch unentgeltlich weitergegeben, untervermietet, noch Dritten gänzlich oder teilweise überlassen werden.

13.    Die auch nur teilweise Weitergabe, Untervermietung oder Überlassung führt zur sofortigen Vertragsauflösung.

14.    Unabhängig davon wird bei teilweiser oder gänzlicher Weitergabe, Untervermietung oder Überlassung an Dritte eine Vertragsstrafe von EUR 2.000,00 sofort fällig, welche die notwendigen Verwaltungstätigkeiten sowie die Schädigung des Hauses inkl. Veränderung bei den Betriebskosten abgeltet.

15.    Von einer zumindest teilweisen Weitergabe oder Überlassung des Mietgegenstandes wird ausgegangen, wenn mehr als … Personen im Mietgegenstand nächtigen.

16.    Investitionen in den Mietgegenstand gehen ablösefrei in das Eigentum des Vermieters über, da der nachfolgende Mieter in der Regel kein Interesse daran hat und somit von keiner wesentlichen Verbesserung auszugehen ist.

17.    Der Mieter ist gem. § 8 MRG verpflichtet, den Mietgegenstand und die für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen, wie im besonderen die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, und Beheizungsanlagen sowie sanitären Anlagen zu warten und instand zu halten, dass dem Vermieter und den anderen Mietern des Hauses kein Nachteil erwächst.

18.    Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand laufend in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten (ausmalen, Wartung der Versorgungseinrichtungen, Kontrolle des Wasserverbrauchs wie rinnende Hähne, rinnende Toiletten etc).

19.    Sollte die Therme oder der Boiler während der Mietdauer ausgetauscht werden müssen, verständigt der Mieter den Vermieter, damit dieser unter Heranziehung einer kostengünstigen Lösung für den Mieter die Therme bzw. den Boiler auf Kosten des Mieters und gem. Vereinbarung austauschen kann.

20.    Der Mieter muss gesetzlich 1x pro Jahr die Gasgeräte auf seine Kosten servicieren (Prüfplakette über Einhaltung der Grenzwerte der Gasgeräte anbringen). Ansonsten muss eine Vertragsstrafe von EUR 250,-- verrechnet werden. Der Mieter muss von sich aus 1x im Jahr den Nachweis der Servicierung der Gasgeräte erbringen, ansonsten von einem Kaputtgehen der Gasgeräte aufgrund mangelnder Servicierung üblicherweise auszugehen ist.

21.    Bei Bestand einer Therme wurde der allfällige Zuschlag für die Therme schriftlich vereinbart und ist in der Gesamtmiete enthalten.

22.    Der Mieter hält fest, dass zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses ein zeitgemäßer Standard des Bestandgegenstandes und die Funktionsfähigkeit aller Geräte und Einrichtungen vorlag.

23.    Bei neu ausgemaltem Mietgegenstand ist dieser wieder neu weiß ausgemalt rückzugeben (inkl. Entfernen allfällig angebrachter Tapeten).

24.    Der Mietgegenstand ist neu ausgemalen.

25.    Strom und Gas dürfen nur umgemeldet und nicht abgemeldet werden. Bei Abmeldung von Strom und Gas zahlt der Mieter eine Vertragsstrafe von EUR 200,-- für die Mehraufwendungen des Vermieters sowie die von der Behörde vorgeschriebenen Gebühren.

26.    Haustiere dürfen nicht gehalten werden.

27.    Der Vermieter darf den Mietgegenstand betreten.

28.    Im Sinne des Umweltschutzes verpflichtet sich der Mieter zur Mülltrennung und Rückgabe von Glas, Plastik, Papier, Metall etc. bei den entsprechenden Müllcontainern (vor den Supermärkten).

29.    Bei Einbau neuer Energiesparfenster ist der allfällige Mieteranteil für diese Fenster bereits in der Miete berücksichtigt.

30.    Der Mieter hat den Inhalt des Mietvertrages gelesen und verstanden und stimmt einer Glasbruch- und Sturmschadenversicherung im Haus zu (Reduzierung zukünftiger Kosten gem. § 18 MRG, allerdings geringe Erhöhung der Prämienleistungen, geringfügig in den Betriebskosten berücksichtigt).

31.    Kaution (inkl. Schlüsselkaution EUR 50,00 pro Schlüssel): auf austehende Mieten nicht anrechenbar, bar und unverzinst.

32.    Die Möbelmiete (Einbauküche, Alibert, etc) ist genauso wie der Bereich vor dem Bestandgegenstand im Ausmaß von ca. 20 m² Bestandteil der Gesamtmiete.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

OGH zum Zurückhalten der Kaufpreiszahlung bei Mängel

Einzelne Wohnungseigentümer hatten die Zahlung der Restkaufpreisforderung (fast 30.000 EUR) zurückgehalten, da es Mängel an den allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage ab. Fraglich war nun, ob es sich um eine schikanöse Rechtsausübung handelte, da der Anteil des Behebungsaufwandes für die Wohnungseigentümer 559 EUR ausmachte (für alle Eigentümer: über 30.000 EUR). Der OGH sprach nun aus, dass bei der gebotenen Abwägung zwischen offener Kaufpreisforderung und Verbesserungsaufwand die gesamten Behebungskosten miteinzubeziehen sind und nicht der Anteil einzelner Wohnungseigentümer.

Kündigung des Studentenheimzimmers wegen Ausbruch der Pandemie

Der OGH bejahte das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Kündigung eines Studentenheimvertrages einer slowakischen Studentin im Sommersemester 2020. Wegen der Pandemie wurde der Lehrbetrieb der Fachhochschule auf Distance Learning umgestellt. Der Studentin war die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit der beklagten Vermietungsgesellschaft nicht mehr zumutbar.

Unzulässiger Genehmigungsvorbehalt zur Kleintierhaltung

Eine Vertragsklausel mit einem generellen Genehmigungsvorbehalt der Vermieterin zur Haltung von Hunden und Kleintieren durch eine Mieterin ist gröblich benachteiligend. Im Verbrauchergeschäft hat die Klausel daher zur Gänze zu entfallen, sodass die Mieterin einen Hund halten darf.

Keine Genehmigungspflicht bei Airbnb-Nutzung bei Wohnungsgebrauchsrecht

Die Rechtsprechung, wonach bei Airbnb-Nutzung eine genehmigungspflichte Widmungsänderung notwendig ist, ist nicht anzuwenden, wenn dem Bewohner einer anderen Wohnung nicht das Wohnungseigentumsrecht zusteht, sondern nur ein – grundbücherlich gesichertes – Wohnungsgebrauchsrecht.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang