Der Beklagte erteilte dem klagenden Immobilienmakler einen befristeten Alleinvermittlungsauftrag für den Verkauf eines Hauses. Der Makler entfaltete daraufhin verschiedenste Vermittlungstätigkeiten, schaltete Inserate und organisierte Besichtigungstermine.
Die späteren Käufer besichtigten das Objekt im Beisein der Klägerin, erhielten Unterlagen und verhandelten per E-Mail über eine Preisreduktion, die jedoch am verweigerten Einverständnis des Beklagten scheiterte.
Nach Ablauf des Alleinvermittlungsauftrags schaltete der Beklagte selbst eine Verkaufsanzeige, aufgrund der die Käufer erneut auf das Haus aufmerksam wurden und schließlich mit ihm einen Kaufvertrag zu jenem Preis abschlossen, den er zuvor gegenüber der Klägerin noch abgelehnt hatte.
Der Kläger begehrte die Zahlung der vereinbarten Maklerprovision. Der Beklagte bestritt insbesondere die Verdienstlichkeit seiner Tätigkeit.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Beklagten mangels erheblicher Rechtsfrage zurück und führte aus, dass bei Immobilienmaklern von Verdienstlichkeit schon dann auszugehen sei, wenn dem Kaufinteressenten das Objekt gezeigt oder dem Verkäufer der Name des Interessenten bekanntgegeben wird. Die Vermittlungsaktivitäten der Klägerin waren nach dem Sachverhalt auch mitursächlich für den Verkaufsabschluss. Die Kausalität zwischen Maklertätigkeit und Vertragsabschluss geht nicht schon deshalb verloren, weil zwischenzeitig auch andere Ursachen für den Vertragsabschluss gesetzt worden sind.
OGH 29.10.2015, 8 Ob 74/15p