Die neue EU-Fluggastverordnung tritt an Stelle der alten Linienflugverordnung aus dem Jahr 1991 (295/91) und gilt für alle Arten von Flügen, also nicht mehr nur für Linienflüge. Sie lässt Rechte aus der Pauschalreiserichtlinie unberührt. Ansprechpartner für den betroffenen Fluggast ist die jeweilige Fluglinie - nicht ein allfälliger Veranstalter. Die Verordnung regelt 3 Fälle, nämlich die Überbuchung, den Flugentfall (Entfall des gesamten Fluges für alle Passagiere) und die Flugverspätung. Die Bestimmungen der VO sind zwingend.
Die VO gilt für
- Fluggäste, die in einem Mitgliedstaat ihren Flug antreten
- Fluggäste, die aus einem Drittstaat einen Flug in die EU antreten, wenn es sich um eine EU-Fluglinie handelt
1. Überbuchung:
Bei Überbuchung haben Fluggäste Anspruch auf:
- Erstattung des Flugpreises inkl. eines erforderlichen Rückfluges zum ersten Abflugort oder anderweitige Beförderung nach Wahl des Fluggastes
- Betreuungsleistungen (Essen und Trinken, allenfalls Hotelunterbringung, zwei unentgeltliche Telefongespräche oder Telefaxe oder e-mails)
- Eine Ausgleichszahlung von € 250,-- (bis 1.500 km), € 400,-- (von 1.500 km bis 3.500 km) oder € 600,-- (über 3.500 km). Wählt der Fluggast statt der Erstattung die anderweitige Beförderung und wird diese innerhalb bestimmter Fristen (zwischen 2 und 4 Stunden je nach Entfernung) angeboten, so können die Ausgleichszahlungen um bis zu 50 % gekürzt werden.
2. Flugentfall:
Beim Flugentfall haben Fluggäste Anspruch auf:
- Erstattung des Flugpreises inkl. eines erforderlichen Rückfluges zum ersten Abflugort oder anderweitige Beförderung nach Wahl des Fluggastes
- Betreuungsleistungen (Essen und Trinken, allenfalls Hotelunterbringung, zwei unentgeltliche Telefongespräche oder Telefaxe oder e-mails)
- Eine Ausgleichszahlung von € 250,-- (bis 1.500 km), € 400,-- (von 1.500 km bis 3.500 km) oder € 600,-- (über 3.500 km) außer in Fällen höherer Gewalt
Eine Ausgleichszahlung erfolgt nicht bei
- Information über den Entfall mindestens 2 Wochen vor dem Abflug
- Information über den Entfall zwischen 2 Wochen und 7 Tagen vor dem Abflug und Abflug nicht mehr als 2 Stunden vor der ursprünglichen Abflugzeit bzw. Ankunft nicht mehr als 4 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit
- Information über den Entfall weniger als 7 Tage vor dem Abflug und Abflug nicht mehr als 1 Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit bzw. Ankunft nicht mehr als 2 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit
3: Verspätung:
Eine relevante Verspätung im Sinn der VO liegt bei folgenden Zeiten vor:
- 2 Stunden bei Flügen bis 1.500 km
- 3 Stunden bei Flügen zwischen 1.500 km und 3.500 km
- 4 Stunden bei Flügen über 3.500 km
- Bei einer relevanten Verspätung haben Fluggäste Anspruch auf:
- Betreuungsleistungen (Essen und Trinken, allenfalls Hotelunterbringung, zwei unentgeltliche Telefongespräche oder Telefaxe oder e-mails)
- Wenn die Verspätung mehr als 5 Stunden beträgt: Erstattung des Flugpreises inkl. eines erforderlichen Rückfluges zum ersten Abflugort oder anderweitige Beförderung nach Wahl des Fluggastes
Verlegt eine Fluglinie einen Gast in eine niedrigere als die gebuchte Klasse, müssen Entschädigungen zwischen 30 % und 75 % des Preises bezahlt werden. Erfolgt eine Beförderung in einer höheren Klasse dürfen keine Aufschläge verrechnet werden.
Weitergehende Schadenersatzforderungen bleiben unberührt. Ausgleichszahlungen nach dieser VO sind allerdings auf weitergehende Schadenersatzforderungen anzurechnen.
Die Fluggastverordnung 261/2004 kann unter www.europa.eu.int/eur-lex aufgerufen werden.