Der Luftkrieg der NATO gegen Jugoslawien führt derzeit dazu, dass traditionelle Flugrouten in die Adria-Anrainer-Staaten blockiert sind und sich die Charterflugzeuge auf Ausweichrouten stauen. Wenn diese Situation bis zu den Ferienmonaten anhält, dann ist mit massiven Flugverspätungen zu rechnen. Für Verspätungen allein aus diesem Grund wird weder den Reiseveranstalter noch das Charterflugunternehmen ein Verschulden treffen. Dennoch stellt sich die Frage, ob der Kunde alles hinnehmen muss.
Konkret wird sich für jene, die die geänderten Flugzeiten noch vor Antritt der Reise mitgeteilt bekommen, die Frage stellen, ob sie die geänderten Bedingungen hinnehmen müssen oder die Änderungen einen (kostenlosen) Rücktritt rechtfertigen.
Für jene, die von den Flugverspätungen überrascht werden, stellt sich die Frage, ob es Anspruch auf Preisminderung gibt.
Während die Rechtsprechung bei Linienflügen davon ausgeht, dass die vereinbarten Flugzeiten ziemlich genau einzuhalten sind, ist bei Charterflügen im Rahmen eines Pauschalarrangements der Flugtransport nur eine von mehreren Leistungen, die Einhaltung der Flugzeit steht daher nicht so sehr im Vordergrund wie beim Linienflug (LG München 5.12.1989, 32 S 12313/89). Dazu kommt, dass die Reiseveranstalter in ihren Geschäftsbedingungen Klauseln vorsehen, dass Flugzeiten verändert werden können. Dennoch ist man Flugzeitverschiebungen nicht grenzenlos ausgeliefert. Solche Klauseln zur Leistungsänderung sind gemäß § 6 Abs 2 Z 3 KSchG nur wirksam, wenn die Änderung zumutbar - weil sachlich gerechtfertigt und geringfügig - ist. Stellt sich die Frage, wo die Grenzen der "Zumutbarkeit" gezogen werden:
So stellt die Einbuße eines ganzen Reisetages bei einer vierzehntägigen Pauschalreise keinen unerheblichen Mangel dar (BGHS 4.8.1993, 4 C 1805/92, KRES 3/78). Ebenso eine Verschiebung von 15 Stunden bei einer Pauschalreise von sechs Tagen, wenn damit ein ganzer Urlaubstag ins Wasser fällt (LG Frankfurt am Main 29.8.1996, 2/24 S 347/95, RRa 2/97, S. 43). Eine Flugzeitverschiebung von 4 bis 5 Stunden wird in der Regel nicht als unzumutbar angesehen (AG Bonn 27.6.1996, 18 C 14/96, RRa 11/96, S. 231). Wenn aber aus einem Tagflug ein Nachtflug wird, dann ist das eine wesentliche Änderung der Reiseleistung (AG Düsseldorf 5.6.1997, 49 C 20720/96, RRa 11/97, S. 226). Auch wird eine Flugzeitverschiebung von einigen Stunden bei einer Städtereise von drei Tagen sehr wohl ins Gewicht fallen.
Erscheint die Flugzeitverschiebung "unzumutbar", dann hat der Kunde zwei Möglichkeiten:
1. Er kann von der Pauschalreise zurücktreten und die Rückzahlung des Reisepreises verlangen. Er muss aber riskieren, sich um die Rückzahlung mit dem Reiseveranstalter allenfalls auch vor Gericht streiten zu müssen. Im schlimmsten Fall kann das bedeuten: Weder Urlaub noch Geld.
2. Er kann die Reise aber auch antreten, sollte dann aber ausdrücklich (eingeschriebener Brief) festhalten, dass er die Leistungsänderung nicht akzeptiert und sich die Geltendmachung von Preisminderungsansprüchen vorbehält.
Wer im Zuge einer Pauschalreise Flugverspätungen erdulden muss, hat - wenn die Verspätung ein bestimmtes Ausmaß erreicht - Anspruch auf Preisminderung. Als Gewährleistungsanspruch kommt es dabei auf ein Verschulden des Reiseveranstalters nicht an. Die Frankfurter Liste kennt für Flugverspätungen eine Preisminderung im Ausmaß von 5 Prozent des Pauschalreisepreises für den Flugtag für jede Stunde Verspätung, über 4 Stunden Verspätung hinaus.
Beispiel:
Pauschalreisepreis: 14.000.-
Pauschalreisetage: 14
Preis eines Tages: 1.000.-
5 Prozent davon: 50.-
Verspätung 7 Stunden: 4 Stunden - 0
3 Stunden - 3 x 50.-
Preisminderung: 150.-
Verliert man aber durch die Flugzeitverschiebung etwa einen ganzen Urlaubstag (insbesondere weil man auf den Abflug nicht im Hotel, sondern am Flughafen - oder noch schlimmer im Flugzeug - wartet), dann hat man Anspruch auf Ersatz des Reisepreises für den ganzen Tag.
Beispiel:
Pauschalreisepreis: 14.000.-
Pauschalreisetage: 14
Preis eines Tages: 1.000.-
Preisminderung: 1.000.-
Diese Preisminderungsansprüche muss man möglichst gleich nach der Rückkehr beim Reiseveranstalter geltend machen. Eine allfällige Klage müsste binnen 6 Monaten ab Rückkehr eingebracht werden, sonst ist der Anspruch verfristet.
Info: Flugverspätungen
Der Luftkrieg der NATO gegen Jugoslawien könnte in den Sommermonaten Flugverspätungen verursachen.