Seit dem 28.06.2004 gilt im Luftverkehr (egal ob Linienflug oder Pauschalreise) eine verbesserte Haftung für Passagier-, Reisegepäck und Güterschäden durch das Übereinkommen von Montreal. Wie auch das Warschauer Abkommen gilt das Übereinkommen von Montreal bei internationalen Luftbeförderungen zwischen derzeit 54 Vertragsstaaten des Übereinkommen (darunter fallen alle alten EU-Mitgliedstaaten, USA, Kanada und Japan). Daneben gilt das WA weiter neben dem Übereinkommen von Montreal, bis alle Vertragsstaaten des WA auch das Übereinkommen von
Montreal unterzeichnet haben.
Der sachliche Anwendungsbereich des Übereinkommens umfasst wie auch das WA jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern.
International ist eine Beförderung zum einen, wenn der Abgangsort und der Bestimmungsort nach der Parteienvereinbarung im Gebiet von zwei verschiedenen Vertragsstaaten des Übereinkommens liegen und zum anderen, wenn sich der Abgangs- und Bestimmungsort zwar im selben Vertragsstaat befinden, aber eine Zwischenlandung in einem anderen Staat, sei es auch in einem Nichtvertragsstaat, erfolgen soll.
Nach der Rechtsprechung des OGH zum WA (E vom 11.05.2000 7 Ob 92/00f) kann daher auch ein Urlaubsort die Kriterien einer "Zwischenlandung" erfüllen, wobei in diesem Zusammenhang von Bedeutung ist, dass von vornherein Hin- und Rückflug als einheitliche Leistung vereinbart werden. Im Hinblick darauf, dass Art 1 Abs 2 des Übereinkommen von Montreal den sachlichen und örtlichen Anwendungsbereich gleich regelt wie das WA, wird man sich an der oben zitierten Rechtsprechung orientieren können. Daraus folgt, dass Flugpauschalreisen mit Ausgangsort in Österreich als Resultat daraus in aller Regel dem Übereinkommen unterliegen dürften.
Ersatzpflichtiger in Sinne des Übereinkommen ist der Luftfrachtführer, wobei das Übereinkommen nun explizit zwischen dem vertraglichen und dem ausführenden Luftfrachtführer unterscheidet. Damit sind neben den Fluggesellschaften auch die Reiseveranstalter, die Flugpauschalreisen oder Einzelplätze auf Luftfahrzeugen verkaufen, erfasst.
Haftung für Schäden am Reisegepäck
Für abgegebenes Reisegepäck bestimmt Art 17 Abs 2 des Übereinkommen, dass der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen hat, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung verursacht wurde, wenn sich das schädigende Ereignis an Bord des Luftfahrzeuges oder während eines Zeitraumes ereignet, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befindet. Mit der Annahme des Gepäcks am Abfertigungsschalter wird wohl die Annahme in die Obhut des Luftfrachtführers anzunehmen sein. Ausgeschlossen ist die Haftung des Luftfrachtführers dann, wenn der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.
Für den Fall der Beschädigung von Handgepäck sind das Übereinkommen eine Verschuldenshaftung des Luftfrachtführers oder seiner Leute vor, sodass der Reisende ein Verschulden zu beweisen haben wird.
Für den im täglichen Luftverkehr heiklen Bereich der Verspätungsschäden normiert Art 19 des Übereinkommen ebenfalls eine Verschuldenshaftung, aber mit umgekehrter Beweislast. Demnach hat der Luftfrachtführer den Schaden dann zu ersetzen, wenn er nicht beweisen kann, das er oder seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. Ist also zum Beispiel höhere Gewalt im Spiel, dann greift die Schadenersatzpflicht weiterhin nicht. Landet daher das Flugzeug wegen Eis und Schnee nach der Zeit oder halten streikende Fluglotsen die Maschinen in der Warteschleife, erleben die Passagiere auch in Sachen Schadenersatz immer noch eine Bruchlandung.
Für diese Schadenersatzansprüche sieht Art. 22 Abs 2 einen Haftungshöchstbetrag 1000 Sonderziehungsrechten (SZR) vor, dass sind derzeit umgerechnet € 1.180,00. (seit 12. Februar 2004 beträgt 1 SZR € 1,18; siehe www.bmf.gv.at). Diese Beschränkung gilt zum einen dann nicht, wenn der Reisende das Interesse an der Ablieferung besonders deklariert und einen Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer nach Art 22 Abs 2 Ersatz bis zur Höhe des deklarierten Betrages Ersatz zu leisten. Zum anderen entfallen die Haftungshöchstgrenzen nach Art 22 Abs 5, wenn der Reisende nachweisen kann, dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers bzw. seiner Erfüllungsgehilfen in der Absicht, Schaden herbeizuführen oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Exkurs: Für Verspätungen bei der Beförderung von Reisenden ist in Art 22 Abs 1 ein Haftungshöchstbetrag von 4.150 SZR, also derzeit € 4.897,00 vorgesehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Passagier seine Folgeschäden etwa durch Hotelrechnungen, Umbuchungsbelege etc. glaubhaft darlegen kann. Eine unbeschränkte Haftung tritt wiederum ein, wenn ein grobes Verschulden des Luftfrachtführers bzw. seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt und der Reisende dies beweisen kann. Ausgeschlossen wird die Haftung, wenn der Luftfrachtführer beweist, das er oder seine Leute alle Maßnahmen zur Schadenvermeidung ergriffen haben bzw. solche nicht ergreifen konnten.
Meldepflicht
Will der Reisende Schadenerzsatz geltend machen, so müssen - wie auch nach dem WA - gewisse Meldepflichten beachtet werden. Im Fall der Beschädigung von Reisegepäck muss der Reisende jedenfalls binnen sieben Tagen nach der Annahme dem Luftfrachtführer eine schriftliche Anzeige erstatten, im Fall der Verspätung muss die schriftliche Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck dem Reisenden zu Verfügung gestellt wurde, erfolgen. Da es sich hierbei um Präklusionsfristen handelt, empfielt es sich, die Beschädigung oder Verspätung von Gepäck unverzüglich bei der Fluggesellschaft zu melden.
Klagerecht
Eine Klage auf Schadenersatz kann binnen zwei Jahren, nach Wahl des Klägers gegen den ausführenden, den vertraglichen oder gegen beide Luftfrachtführer gemeinsam oder gesondert eingebracht werden.