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Info: Malediven - Korallensterben

Verschiedenste Reiseveranstalter bewerben die Malediven nach wie vor als Paradies für "Taucher und Schnorchler" und weisen in ihren Katalogen auf reichhaltige Korallenarten hin.

Aus Fachpublikationen, Medienberichten (z.B. Spiegel 4/1999) und Berichten von Reisenden ist aber zu entnehmen, dass weltweit und so auch in Teilen der Malediven durch die Erwärmung des Meeres aufgrund des "El Nino"-Effektes eine Bleichung bzw. ein Absterben von Korallen verursacht wurde. Ein Reiseveranstalter gibt in einem Schreiben an ein Reisebüro zu: "Leider ist es korrekt, dass der "El Nino"... die bislang sehr farbenfrohe Unterwasserwelt stark angegriffen hat. ...bis zu 90 % der Teller- und Geweihkorallen starben, als die Wassertemperatur im April/Mai 1998 für wenige Wochen um zwei bis sechs Grad stieg. ... wer die Unterwasserwelt kennt und die Riffe vergleichen kann, wird die Auswirkungen bemerken. Das Ökosystem hat sich jetzt wieder stabilisiert, aber es wird Jahrezehnte dauern, bis sich die Riffe ganz erholt haben."

Beim VKI häufen sich Beschwerden, wo Kunden sich durch die Reiseveranstalter in Irrtum geführt fühlen. So hatte ein Verbraucher - alarmiert durch Medienberichte - von seinem Reiseveranstalter vor dem Abflug Informationen eingeholt und war nur beruhigt worden: Alles werde in den Medien übertrieben dargestellt. Vor Ort musste er feststellen, dass sich die Medienberichte bewahrheiteten. Der VKI forderte vom Reiseveranstalter 70 % des Reisepreises. Der Reisevertrag werde wegen Irreführung angefochten bzw. - aus dem Titel der Gewährleistung - Wandlung geltend gemacht. Die Folge: Rückzahlung des Reisepreises abzüglich der Eigenersparnisse durch die erfolgte Verpflegung der Verbraucher im Zuge der Pauschalreise. Der Reiseveranstalter bot rund 40 % des Preises in bar oder 75 % in Form eines Gutscheines. Der Verbraucher nahm diesen Vergleich an. In anderen Fällen sind Gerichtsverfahren anhängig.

Wenn Reiseveranstalter - im Wissen um diese ökologische Katastrophe - in den Reisekatalogen auf das Korallensterben nicht hinweisen, ja im Gegenteil mit einer "farbenfrohen Korallenwelt" werben, die es in dieser Form vielfach nicht mehr gibt, dann ist dies ein klarer Verstoß gegen die Prospektwahrheit. Zusagen im Prospekt werden von den Gerichten als "zugesagte Eigenschaften" einer Reise qualifiziert. Fehlen solche Eigenschaften und waren diese dem Kunden wesentlich, kann man sich zum einen auf einen Geschäftsirrtum, zum anderen aber auch auf Gewährleistung (Wandlung) stützen und den Reisepreis (abzüglich der Eigenersparnis) rückfordern.

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