Zum Inhalt

Info: Neuerungen im Mietrecht

Nach nur eineinhalb Jahren werden Bestimmungen der Wohnrechtsnovelle 2000 wieder zurückgenommen. Wir stellen die wichtigsten Neuerungen vor:

Ein- und Zweifamilienhäuser: Mietobjekte in einem Ein- oder Zweifamilienhaus sind zukünftig vom Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetz (MRG) ausgenommen. Unter Ein- oder Zweifamilienhäuser werden Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen, wobei ein nachträglicher Dachbodenausbau nicht zählt, verstanden. Die Novelle greift in bestehende Mietverträge nicht ein, sondern gilt erst für alle nach dem 01.01.2002 abgeschlossenen Verträge, für die in Zukunft nur mehr das ABGB gilt.

Wohnungen von karitativen Organisationen: Wohnräume oder Wohnungen von karitativen oder humanitären Organisationen sind seit 01.01.2002 vom Geltungsbereich des MRG ausgenommen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Wohnraum oft nur zur Überbrückung einer Notfallssituation zur Verfügung gestellt werden kann, was seit der mit 01.07.2000 normierten Mindestbefristungsdauer von drei Jahren unmöglich wurde. Notfallswohnungen oder Wohnungen für betreutes Wohnen unterscheiden sich von ihrem Zweck von allgemeinen Mietwohnungen grundlegend, weshalb ein Abgehen von den strengen Mieterschutzbestimmungen des MRG gerechtfertigt scheint.

Dachbodenausbauten: Dachböden, die auf Grund einer nach dem 31.12.2001 erteilten Bewilligung ausgebaut werden, unterliegen hinsichtlich der Mietzinsbildung nicht mehr den Beschränkungen des Richtwertmietzinses. Durch die höheren Mieten sollen Dachbodenausbauten sich stärker rechnen als bisher, weshalb der Gesetzgeber auf einen Bauboom hofft, der der in der Krise steckenden Bauwirtschaft positive Impulse geben soll.

Anmerkung : Bereits in der Begutachtung der Mietrechtsnovelle 2000 wurde darauf hingewiesen, dass die Vereinheitlichung der Befristungsbestimmungen zwar zu begrüßen ist, für besondere Konstellationen jedoch Ausnahmen von der dreijährigen Befristungsdauer geschaffen werden sollten. Damals blieben diese Anregungen ungehört, jetzt, nach nur 18 Monaten, wird diese Fehlleistung teilweise behoben. Aber auch die jetzige Novelle ist nicht zufriedenstellend: Die Herausnahme von Einfamilienhäusern aus dem Mietrechtsgesetz lässt viele Probleme erwarten. So kann in Zukunft bei einem Eigentümerwechsel der Neueigentümer die Altmieter umgehend kündigen. Ein Rückschritt im Mieterschutz, der wohl Anlass für zukünftige legislative Reparaturvorhaben sein dürfte.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Grundbuch / Grundgrenzen

Es macht einen großen Unterschied ob ein Grundstück im Grundsteuerkataster oder bereits im Grenzkataster eingetragen ist.

Tipps zum (Fertig-) Hausbau

Der "Traum vom eigenen Haus" zerbricht - so der Fall in Help-TV am 18.1.2006 - manchmal an der Realität. Der VKI gibt Verbrauchern eine Reihe von Tipps, was beim Hausbau - insbesondere auch beim Bau eines Fertigteilhauses - zu beachten ist:

Info: Neuerungen im WGG

Nach dem Verlust der Gemeinnützigkeit durch die Budgetbegleitgesetze 2001 und 2002 kommt es durch die WGG-Novelle 2002 zu einer Anpassung des WGG, um eine Veräußerung des Wohnungsbestandes zu ermöglichen.

Wohnrechtsnovelle 2000

Erneut wurden die Wohngesetze MRG, WEG und WGG novelliert. Erneut wurden die Wohngesetze MRG, WEG und WGG novelliert. Die wichtigsten Änderungen betreffen das MRG und das WGG sowie die Streichung des Hausbesorgergesetzes (HBG). Die wichtigsten Änderungen betreffen das MRG und das WGG sowie die Streichung des Hausbesorgergesetzes (HBG).

Info: Skonti - Rückzahlung in der Praxis

Nach dem VKI-Musterurteil stellen sich viele die Frage: Wie kann ich meine Rechte konkret durchsetzen. Eine AK-Informationsveranstaltung soll diese Fragen beantworten helfen.

Info: Wohnrechtsnovelle 1999

Am 1.9.1999 tritt wieder einmal eine Novelle des Wohnrechtes in Kraft. Sie bringt Änderungen beim Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), beim Mietrechtsgesetz (MRG) und beim Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Wir stellen die Neuerungen kurz dar.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang