Ein- und Zweifamilienhäuser: Mietobjekte in einem Ein- oder Zweifamilienhaus sind zukünftig vom Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetz (MRG) ausgenommen. Unter Ein- oder Zweifamilienhäuser werden Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen, wobei ein nachträglicher Dachbodenausbau nicht zählt, verstanden. Die Novelle greift in bestehende Mietverträge nicht ein, sondern gilt erst für alle nach dem 01.01.2002 abgeschlossenen Verträge, für die in Zukunft nur mehr das ABGB gilt.
Wohnungen von karitativen Organisationen: Wohnräume oder Wohnungen von karitativen oder humanitären Organisationen sind seit 01.01.2002 vom Geltungsbereich des MRG ausgenommen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Wohnraum oft nur zur Überbrückung einer Notfallssituation zur Verfügung gestellt werden kann, was seit der mit 01.07.2000 normierten Mindestbefristungsdauer von drei Jahren unmöglich wurde. Notfallswohnungen oder Wohnungen für betreutes Wohnen unterscheiden sich von ihrem Zweck von allgemeinen Mietwohnungen grundlegend, weshalb ein Abgehen von den strengen Mieterschutzbestimmungen des MRG gerechtfertigt scheint.
Dachbodenausbauten: Dachböden, die auf Grund einer nach dem 31.12.2001 erteilten Bewilligung ausgebaut werden, unterliegen hinsichtlich der Mietzinsbildung nicht mehr den Beschränkungen des Richtwertmietzinses. Durch die höheren Mieten sollen Dachbodenausbauten sich stärker rechnen als bisher, weshalb der Gesetzgeber auf einen Bauboom hofft, der der in der Krise steckenden Bauwirtschaft positive Impulse geben soll.
Anmerkung : Bereits in der Begutachtung der Mietrechtsnovelle 2000 wurde darauf hingewiesen, dass die Vereinheitlichung der Befristungsbestimmungen zwar zu begrüßen ist, für besondere Konstellationen jedoch Ausnahmen von der dreijährigen Befristungsdauer geschaffen werden sollten. Damals blieben diese Anregungen ungehört, jetzt, nach nur 18 Monaten, wird diese Fehlleistung teilweise behoben. Aber auch die jetzige Novelle ist nicht zufriedenstellend: Die Herausnahme von Einfamilienhäusern aus dem Mietrechtsgesetz lässt viele Probleme erwarten. So kann in Zukunft bei einem Eigentümerwechsel der Neueigentümer die Altmieter umgehend kündigen. Ein Rückschritt im Mieterschutz, der wohl Anlass für zukünftige legislative Reparaturvorhaben sein dürfte.