Fixpreisvereinbarungen: Ein Fixpreis orientiert sich in Zukunft an den Preisen frei finanzierter Objekte. Erst bei Überschreitung dieser Preise kann der Wohnungskäufer die Unangemessenheit feststellen lassen (Änderung des § 15a WGG, Einfügung eines Absatz 3a und 3b in § 18 WGG).
Nachträgliche Übertragung in Wohnungseigentum: Der Preis wird nunmehr von der Bauvereinigung im wesentlichen auf Grundlage des Substanzwertes unter Berücksichtigung des Verkehrswertes ermittelt (neuer Abs. 4c des § 23 WGG) Das Preisfestsetzungsverfahren über die Schlichtungsstelle entfällt. Auch der Preisabschlag für ein aufrechtes Nutzungsverhältnis wurde abgeschafft. Dies führt wahrscheinlich dazu, dass das Objekt zu einem Fixpreis angeboten wird. Die Überprüfung dieses Fixpreises unterliegt § 18 Abs 3a und 3b WGG (siehe oben). Der Anspruch des Nutzungsberechtigten auf nachträglichen Erwerb ist befristet (§§15 b ff WGG).
Rechtsstellung des Wohnungseigentumswerbers: Die Rechtsstellung des Wohnungseigentumswerbers wird verschlechtert. Bisher wurde man bereits mit der Erklärung, eine Wohnung zum festgesetzten Preis kaufen zu wollen, Wohnungseigentumsbewerber im Sinn des § 23 WEG und genoss den dort vorgesehenen Schutz. Nunmehr erlangt der Käufer erst mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung die Stellung des Wohnungseigentumsbewerbers (§ 15e Abs. 3 WGG).
Übergangsregelungen: Die neuen Bestimmungen gelten grundsätzlich für alle Übertragungen in das Wohnungseigentum nach dem 31.12.2001 (§ 39 Abs. 21 WGG). Damit ändert sich nachträglich die Situation all jener, denen vor dem 31.12.2001 eine Wohnung als Mietkaufmodell angeboten wurde.