Der Verein für Konsumenteninformation führt - im Auftrag des BMSG - gegen zahlreiche Lebensversicherungen Abmahnungen und Verbandsklagen wegen - aus Sicht des VKI - gesetzwidriger Vertragsbestimmungen. Im Fall von vorzeitigen Rückkäufen bietet der VKI für Geschädigte auch eine Sammelintervention an (vgl. VR-Info 9-2005).
Nunmehr ist ein erster wesentlicher Erfolg zu verzeichnen. Die Nürnberger Versicherung AG Österreich hat zu acht Vertragsklauseln eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Das bedeutet, dass die Nürnberger Versicherung diese Vertragsbestimmungen nicht mehr verwenden und sich auch bei der Abrechnung von Verträgen nicht darauf berufen darf.
Konsumenten, die ihren Vertrag vorzeitig aufgelöst haben ("Rückkauf"), haben daher einen Anspruch darauf, dass ihr Rückkaufswert neu berechnet wird. Voraussetzung ist, dass die unten angeführten Vertragsbestimmungen in den Versicherungsbedingungen enthalten sind und der Vertrag nach dem 1.1.1997 abgeschlossen wurde. Soweit es sich um die Verrechnung von (Storno-)Abschlägen handelt, wirkt sich die Unterlassungserklärung auch auf Verträge aus, die bereits ab dem 1.1.1995 abgeschlossen wurden.
Konsumenten dürfen in diesen Fällen mehr Geld erwarten. Die Nürnberger darf in den oben genannten Fällen aus Sicht des VKI, die hohen Abschlusskosten überwiegend nicht mehr verrechnen. Die in den Bedingungen vorgesehenen weiteren Abschläge dürfen überhaupt nicht verrechnet werden.
Die Unterlassungserklärung umfasst folgende Vertragsbestimmunge:
1. Soweit ihre Prämie nicht zur Deckung der Kosten bestimmt ist, führen wir sie dem Investmentfonds zu und rechnen sie in Fondsanteile um.
2. Bei Versicherung gegen Einmalprämie und prämienfreien Versicherungen entnehmen wir außerdem monatlich die Verwaltungskosten. Bei Kursrückgängen kann dies dazu führen, dass die Deckungsrückstellung vor Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer aufgebraucht ist. In diesem Fall tritt der Vertrag außer Kraft.
3. Erfolgt die Zahlung anders als im Lastschriftverfahren, so können wir ihren Vertrag in einen nicht fondsgebundenen umwandeln.
4. Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der gezahlten Prämien, sondern der Deckungsrückstellung abzüglich eines tariflich festgelegten Abschlages.
5. Alle Erklärungen, die wir abgeben, sind ebenfalls nur dann gültig, wenn sie schriftlich erfolgen und firmenmäßig gezeichnet sind.
6. Die gezahlten Prämien führen wir nach Abzug gewisser, im Geschäftsplan festgelegter Kostenanteile dem Sondervermögen zu, d.h. wir legen sie im Anlagestock an.
7. Der Rückkaufswert entspricht dem Geldwert der Deckungsrückstellung abzüglich eines tariflich festgelegten Abschlages.
8. Beim Vergleich des Rückkaufswertes mit den gezahlten Prämien bedenken sie bitte, dass ein Teil der Prämien laut dem Geschäftsplan zur Deckung des Todesfallrisikos und der Abschluss- und Verwaltungskosten verwendet wird, und daher nicht in Fondsanteilen angelegt werden kann.
Bei Rückkäufen von fondsgebundenen Lebensversicherungen der Nürnberger Versicherung informieren Sie bitte den VKI, Bereich Recht (1060 Wien, Linke Wienzeile 18, bneubauer@vki.or.at).
Wenn Sie Ihre Lebensversicherung rückgekauft haben, ist jedenfalls die Verjährung zu beachten: Denn der Anspruch auf richtige Abrechnung des Vertrages verjährt in drei Jahren ab Rückkauf. Wer sich also gegen den zu geringen Rückkaufswert wehren möchte, muss letztlich innerhalb von drei Jahren ab Rückkauf eine Klage gegen die Versicherung einbringen.