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Info: Rechtsfolgen, wenn Ware im Versandhandel verloren geht oder zerstört wird

Nach österr. Recht "reist" die Ware auf Gefahr des Käufers - nur im Fernabsatz kann man auch zu kundenfreundlichen Lösungen finden.

Der Käufer bekommt gar keine Sache oder die Sache wird am Transport völlig zerstört:

- Kauft man etwas im Versandhandel, so reist die Sache idR auf Gefahr des Käufers (weil idR der Käufer die Versendungsart selbst bestimmt oder zumindest genehmigt (sog. Versendungskauf -
§ 429 ABGB): Wird daher die Sache auf dem Transportweg zerstört oder geht sie verloren, muss der Käufer den Kaufpreis bezahlen, ohne etwas dafür zu bekommen. Verkehrsübliche Versendungsarten, wie Post, Bahn, Flugzeug oder Schiff, gelten nach der Rechtsprechung als genehmigt; dh auch hier muss der Käufer den Kaufpreis bezahlen, wenn die Sache am Transportweg verschwindet oder zerstört wird.

- Hat der Käufer die Versendungsart weder selbst bestimmt, noch genehmigt und handelt es sich auch nicht um eine verkehrsübliche Versendungsart, reist die Sache auf Gefahr des Verkäufers: Wird nun die Sache auf dem Transportweg zerstört oder geht sie verloren, muss der Käufer für diese Sache nicht den Kaufpreis zahlen. Dies stellt allerdings in der Praxis die Ausnahme dar, weil idR die Versendungsart vom Käufer genehmigt wird oder die Art der Versendung verkehrsüblich ist.

Was kann der Käufer nun tun, wenn er den Kaufpreis zahlen muss, ohne die Sache zu bekommen?

Bei einem Fernabsatzgeschäft steht dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht zu (§ 5e KSchG). Voraussetzung dafür ist, dass 1) das Geschäft nur mittels Fernkommunikationsmittel geschlossen wurde (das sind alle Mittel, die einen Vertragsabschluss ermöglichen, ohne dass die beiden Vertragsparteien gleichzeitig anwesend sind, zB Telefon, Internet, Email, Briefe etc) und 2) sich der Unternehmer eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems bedient, dh der Unternehmer schließt regelmäßig solche Fernabsatzgeschäfte ab. Bestellt daher der Käufer zB telefonisch und nimmt der Unternehmer nur ausnahmsweise die telefonische Bestellung entgegen, ist dieses Kriterium nicht erfüllt, sodass der Käufer kein Rücktrittsrecht hat.

Liegen die Voraussetzungen für das Rücktrittsrecht bei einem Fernabsatzgeschäft vor, kann daher uE der Käufer auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Sache beim Transport zerstört wird oder verloren geht. Durch den Rücktritt wird der Vertrag rückwirkend aufgelöst: Der Käufer muss den Kaufpreis nicht zahlen bzw hat er das Recht auf Rückerstattung, wenn er ihn bereits bezahlt hat. Umgekehrt hat der Verbraucher grundsätzlich den empfangenen Kaufgegenstand zurückzustellen. Ist diese Rückstellung aber unmöglich oder untunlich, hat der Verbraucher dem Unternehmer deren Wert zu vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen (§ 4 Abs 2 iVm § 5g Abs 3 KSchG). Geht die Sache daher beim Transport verloren oder wird sie zerstört, hat der Verbraucher mangels Vorteils aus der Sache nichts zu ersetzen bzw muss den Kaufpreis nicht mehr leisten.

Mit dem Rücktrittsrecht bei einem Fernabsatzgeschäft kann es der Verbraucher daher uE abwenden, den Kaufpreis zahlen zu müssen, wenn die Ware gar nicht oder zerstört ankommt. Es gibt bis dato keine Gerichtsentscheidung dazu. Der Wortlaut der Fernabsatzbestimmungen ist aber eindeutig.

Tritt der Verbraucher vom Vertrag rechtswirksam zurück, kann er nicht auch noch Gewährleistung geltend machen. Der Vertrag wurde ja bereits aufgelöst.

Bloße Beschädigung am Transportweg

Wurde die Ware am Transportweg beschädigt und kommt sie in diesem Zustand beim Käufer an, steht dem Käufer ebenfalls das Rücktrittsrecht zu, sofern es sich um ein Fernabsatzgeschäft handelt. Auch hier wird der Vertrag aufgelöst. An sich sind die Folgen die gleichen wie oben beschrieben. Allerdings muss der Verbraucher in diesem Fall die - beschädigte - Ware an den Unternehmer zurückschicken. Gibt es eine entsprechende Vereinbarung, muss der Verbraucher in diesem Fall die Kosten für die Rücksendung selbst tragen (§ 5g Abs 2 KSchG).

Mangelt es an den Voraussetzungen für das Rücktrittsrecht gem § 5e KSchG, hat der Käufer aber unter Umständen noch die Möglichkeit der Gewährleistung (primär: Austausch oder Verbesserung der beschädigten Sache). Macht der Käufer von der Gewährleistung Gebrauch, muss er - anders als beim Rücktrittsrecht nach § 5e KSchG - auf keinen Fall die Kosten der Rücksendung tragen (§ 8 Abs 3 KSchG); eine Vereinbarung, die ihm die Versandkosten auferlegt, ist unwirksam.

- Hat der Käufer die Versendungsart weder selbst bestimmt noch genehmigt und wurde auch nicht auf verkehrsübliche Art versendet, hat der Käufer ein Gewährleistungsrecht.

- Hat aber der Käufer die Versendungsart selbst bestimmt oder genehmigt oder wurde eine verkehrsübliche Versendungsart gewählt, hat der Käufer nach hA keine Gewährleistungsmöglichkeit, denn die Ware gilt bereits mit Übergabe an den Transporteur als an den Käufer übergeben; in diesem Zeitpunkt war sie noch unbeschädigt.

Bloße Beschädigung am Transportweg - bereits vor Übergabe an den Transporteur

Liegen die Voraussetzungen für das Rücktrittsrecht gem § 5e KSchG vor, kann der Verbraucher den Vertrag auflösen.

Liegen die Voraussetzungen für das Rücktrittsrecht gem § 5e KSchG nicht vor oder möchte der Verbraucher keinen Gebrauch davon machen, so steht ihm ein Gewährleistungsrecht zu (primär: Austausch oder Verbesserung der beschädigten Sache), und zwar unabhängig davon, ob die Versendungsart vom Käufer gewählt bzw genehmigt wurde oder nicht.

In der Praxis wird es zu Beweisproblemen darüber kommen, wann die Sache beschädigt wurde. Nach § 924 ABGB muss der Verkäufer beweisen, dass die Sache bei Übergabe mangelfrei war (sofern der Mangel in den ersten 6 Monaten nach Übergabe hervorkommt), dh der Verkäufer muss beweisen, dass er die Sache unbeschädigt an den Transporteur übergeben hat.

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