Nachdem in allen fünf Sammelklagen die jeweiligen Richter die Klagsform als zulässig ansehen wendet der AWD ein, dass die Prozessfinanzierung unzulässig und daher die Abtretungen an den VKI unwirksam seien. Um diese Frage umfassend zu prüfen, hat das Gericht dem VKI die Vorlage von internen Unterlagen aufgetragen, der VKI ist dem nachgekommen, hat sich aber bezüglich bestimmter Passagen darauf berufen, dass ein Geschäftsgeheimnis vorliege. Die Richter haben daraufhin diese Unterlage nur mit geschwärzten Stellen an den AWD weitergegeben.
Dagegen macht der AWD Rekurse. In der Sammelklage II wurde der Rekurs bereits vom Erstrichter zurückgewiesen; in Sammelklage III wurde der Rekurs dem OLG Wien vorgelegt. In allen Fällen wurden aber die für Dezember geplanten Verhandlungen bis zu einer endgültigen Entscheidung abberaumt.
Die nächste Verhandlung findet am 25.1.2011 statt.