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Urteil: Marktpreisanpassung bei Clerical Medical gesetzwidrig

Der vorzeitige Ausstieg aus einer Lebensversicherung der Clerical Medical kann je nach Tarifbestimmung zur Verrechnung eines Abzuges unter dem Titel Marktpreisanpassung führen. Dieser Abzug ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gesetzwidrig.

Eine Konsumentin schloss im Jahr 2002 über einen Versicherungsmakler eine "Wealthmaster Noble" Lebensversicherung bei der Clerical Medical Investment Group Ltd. ab. Die Einmalprämie betrug € 26.000,--, die Laufzeit sollte 15 Jahre betragen. Im März 2009 kündigte die Konsumentin die Lebensversicherung. Vom Vertragswert im Abrechnungszeitpunkt in Höhe von € 25.248,81 wurden von der Versicherung unter dem Titel Marktpreisanpassung € 4.544,79 abgezogen.

Für die Ermittlung der Marktpreisanpassung gibt es keine formelhafte Berechnung. Die Berechnung erfolgt durch den Aktuar in Großbritannien. Dieser berücksichtigt die Wertentwicklung am Markt, wobei allerdings eine Glättung vorgenommen wird. Überdies fließt auch eine Zukunftserwartung ein. Die Marktpreisanpassung wird in den Policenbedingungen und in der Verbraucherinformation beschrieben.

In den Policenbedingungen wird der Begriff Marktpreisanpassung u.a. wie folgt beschrieben:

Ein eventuell vorgenommener Abzug, wenn Anteile an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs eingelöst werden und ein Rückgabebonus zwar greift, doch sein Betrag Null ist.

Der Zweck der Marktpreisanpassung besteht darin, sicherzustellen, dass der zahlbare Betrag oder (gegebenenfalls) der für die Zuteilung von Einheiten an einen anderen Fonds verwendete Betrag den Wertzuwachs der zugrundeliegenden Vermögenswerte des Pools mit garantiertem Wertzuwachs auf faire Weise während des Zeitraumes, während dessen die Anteile dem Vertrag zugeteilt waren, reflektiert und ein Poolen verschiedener Beiträge ermöglicht und/oder der Notwendigkeit gerecht wird, die Interessen anderer Versicherungsnehmer zu schützen, deren Verträge mit dem Pool mit garantiertem Wertzuwachs verknüpft sind.

Der Abzug erfolgt etwa dort

a)       wo der seit Vertragsbeginn erfolgte Wertzuwachs, der den Pool mit garantiertem Wertzuwachs zugrunde liegenden Vermögenswerte in Bezug auf die seit Vertragsbeginn ausgezahlten Anteile unter dem von Clerical Medical erklärten Wertzuwachs für diese Anteile liegt;

b)      wo eine Reihe von Versicherungsnehmers gleichzeitig Anteile des Pools mit garantiertem Wertzuwachs einlösen;

c)       wo der bei der Auszahlung eines Vertrages fällige Betrag - einschließlich jeglicher sonstigen bei Auszahlung von Anteilen des Pools mit garantiertem Wertzuwachs in den vorausgehenden 12 Monaten bezahlten Beträge - von Clercial Medical für bedeutsam gehalten wird.

Die Konsumentin klagte den unter dem Titel Marktpreisanpassung einbehaltenen Betrag gegenüber der Versicherung ein.

Das LG Leoben verweist als Berufungsgericht dazu auf die Rechtsprechung des OGH zum Transparenzgebot bei klassischen und fondsgebundenen Lebensversicherungen, insbesondere in Zusammenhang mit dem Rückkauf (vgl. etwa 7Ob131/06z und; 7Ob140/06y). Demnach müssen Verbraucher bis zu einem gewissen Grad die wirtschaftlichen Folgen einer Regelung abschätzen können.

Nach den Regelungen zur Marktpreisanpassung ist einem durchschnittlichen Verbraucher zwar klar, dass Auszahlungen vor Vertragsende wirtschaftliche Nachteile entfalten können. Allerdings wird nicht festgelegt, in welchem Umfang, in welcher Höhe oder in welcher Relation zum veranlagten Betrag eine Marktpreisanpassung den errechneten Rückgabewert reduzieren kann.
Außerdem lassen weder die Verbraucherinformation noch die Policenbedingungen erkennen, welche Parameter für eine Berechnung der Marktpreisanpassung maßgeblich sind. Für den Versicherungsnehmer ist in keiner Weise erkennbar, dass er sich hinsichtlich der Marktpreisanpassung in die Hände eines in Großbritannien ansässigen Aktuars begibt und nach welchen Richtlinien dieser bei der Berechnung der Marktpreisanpassung vorzugehen hätte. Somit lässt sich die Versicherung de facto ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einräumen. Die Regelungen zur Marktpreisanpassung sind daher intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. Mangels Vertragsgrundlage ist die Verrechnung einer Marktpreisanpassung unzulässig.

Das von der Versicherung zitierte Urteil des OLG Karlsruhe, in dem die Marktpreisanpassung als zulässig erachtet wurde, ist nach Einschätzung des LG Leoben unzutreffend.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Leoben 12.10.2010 1 R 264/10f
Klagevertreter: Mag. Dieter Koch

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