1. Unterlassungserklärung zu 29 gesetzwidrigen Vertragsklauseln
In den von der Firma GMX Internet Services GmbH verwendeten Allg. Geschäftsbedingungen wurden zahlreiche Klauseln wegen Verstöße gegen das KSchG und ABGB abgemahnt
Der VKI führte - im Auftrag des BMASK - eine Verbandsklage gegen die Firma GMX Internet Services GmbH ((nunmehr 1&1 Mail und Media GmbH), in der insgesamt 29 Klauseln wegen Gesetzwidrigkeiten beanstandet wurden. Das Gerichtsverfahren endete mit einem Unterlassungsvergleich. Die Firma GMX, die laut Handelsregistereintragung vom 27.8.2010 mit der Firma 1&1 Mail & Media GmbH als übernehmende Gesellschaft verschmolzen wurde, verpflichtete sich die Verwendung der inkriminierten Klauseln im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen.
Da es vor allem Beschwerden zur Konstruktion der automatischen Vertragsverlängerung bei einer vereinbarten Mindestlaufzeit gab, wurde unter anderem folgende Klausel inkriminiert:
Wurde mit dem Kunden eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, so verlängert sich der Vertrag jeweils um die Mindestlaufzeit, höchstens aber um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von vier Wochen zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wird.
Die Regelung genügt jedenfalls nicht den Anforderungen des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG, wonach ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung gilt. Der Gesetzgeber verbietet Erklärungsfiktionen, um zu vermeiden, dass im Verbrauchergeschäft die Zustimmung durch Stillschweigen unterstellt wird.
Eine automatische Vertragsverlängerung in Form einer Erklärungsfiktion wäre nur dann wirksam, soweit im Vertrag selbst die Verpflichtung des Unternehmers vorgesehen ist, den Verbraucher entsprechend auf die Konsequenzen hinzuweisen. Dazu ist ein gesonderter, vom Vertragstext nicht erfasster Hinweis notwendig. Außerdem wird die Rechtslage nicht korrekt dargestellt und Konsumenten damit getäuscht, was einen Verstoß gegen das aus § 6 Abs 3 KSchG ablzuleitende Richtigkeitsgebot darstellt.
Die anderen Klauseln betreffen vor allem Haftungs- und Gewährleistungseinschränkungen, die Möglichkeit von Leistungs- und Preisänderungen, die nicht korrekte Darstellung der Rücktrittsbelehrung sowie einseitige Kündigungsmöglichkeiten durch GMX.
Der Vergleich ist rechtskräftig
HG Wien 16.9.2010, 22 Cg 115/10y
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien
2. Unterlassungserklärung zu gesetzwidrigen Praktiken
Zahlreiche Verstöße gegen das Konsumentenschutzgesetz eingeklagt - GMX gab im Verfahren vor dem HG Wien einen Unterlassungsvergleich ab.
Der VKI führte - im Auftrag des BMASK - eine Verbandsklage gegen die Firma GMX Internet Services (nunmehr 1&1 Mail und Media GmbH), in der zahlreiche Verstöße gegen das Konsumentenschutzgesetz inkriminiert wurden. Das Verfahren gegen die Firma GMX Internet Services GmbH, die laut Handelsregistereintragung vom 27.8.2010 mit der Firma 1&1 Mail & Media GmbH als übernehmende Gesellschaft verschmolzen wurde, endete mittels Unterlassungsvergleich. Die Firma GMX (nunmehr 1&1 Mail und Media GmbH) verpflichtete sich, die gesetzwidrigen Praktiken bei Geschäftsabschlüssen mit Verbrauchern im Internet zu unterlassen und den gesetzlich vorgesehenen Informationspflichten nach dem Konsumentenschutzgesetz nachzukommen.
Beschwerden der GMX-Kunden
In den letzten Jahren gingen beim VKI und bei anderen Verbraucherschutzorganisationen extrem viele Beschwerden gegen den E-Mail Diensteanbieter GMX ein. GMX-Kunden erhielten als sogenannte FreeMail-User (eine Plattform für die unentgeltliche Nutzung von E-Maildiensten) Werbemails in Form von Geburtstagsüberraschungen oder Treuegeschenken und tappten in weiterer Folge in eine kostenpflichtige Abofalle. Viele klickten nämlich das Angebot in Form eines Gratis- und Schnupper-Abos für die erweiterte Nutzung des Internetportals (Produktbezeichnung "ProMail" und "TopMail") an und bekamen nach drei Monaten überraschend Rechnungen für ein kostenpflichtiges Abonnements von GMX zugeschickt . Dass sich dieses "Geschenk" für ProMail oder TopMail nach Ablauf der Testphase automatisch in ein kostenpflichtiges Abonnements umwandelte, stand nur im Kleingedruckten am unteren Ende der Nachricht.
Viele Konsumenten beschwerten sich weiters, dass ihnen die Kostenpflicht gar nicht aufgefallen wäre. Alle FreeMail-User, die ihr Geschenk durch das Anklicken "ausgepackt" hatten und das Angebot anklickten, bekamen zwar von GMX per Mail eine "Anmeldebestätigung". Diese wurde von vielen allerdings nicht wahrgenommen, da sich im Betreff nur der Hinweis "wichtige Infos zu Ihrem Tarif: GMX TopMail" befand . Auch aus dem Inhalt des Mails, das primär eine mehrseitige Produktbeschreibung enthielt, konnten Verbraucher die Wichtigkeit und Bedeutung der "Anmeldebestätigung" nicht erkennen, um gegen die nach Ablauf der Testphase vorgesehene kostenpflichtige E-Mailnutzung zu protestieren.
Darüber hinaus befand sich erst am Ende der dritten Seite die Belehrung über das gesetzlich geregelte Rücktrittsrecht, die darüber hinaus nicht dem Gesetz entsprechend korrekt erfolgte.
Protestierten Konsumenten mittels Mail und bestanden auf die sofortige Vertragsauflösung, dann forderte GMX ein eigenhändig unterschriebenes Bestätigungsfax, das innerhalb von 5 Tagen - bei sonstiger Stornierung des Tarifwechsels - einzulangen hatte.
Viele Kunden gingen weiters davon aus, dass nach Ablauf der kostenlosen Testphase von ProMail oder TopMail die erweiterte Nutzungsmöglichkeit automatisch beendet wäre und die unentgeltliche Nutzung des E-Maildienstes wieder zur Verfügung stand. GMX informierte nämlich die Kunden vor Ablauf der Testphase nicht, dass sich das Abo in ein kostenpflichtiges Abo verlängere, sofern der Kunde das Produkt "ProMail" oder "TopMail" nicht kündige.
Unzulässige Vorgehensweise
An Hand der Beschwerden und belegbaren Unterlagen wurden insgesamt sechs gesetzwidrige Praktiken als rechtswidrig und unzulässig beanstandet.
Insbesondere die von GMX gehandhabte automatische Vertragsverlängerung samt Erklärungsfiktion verstößt klar gegen § 6 Abs 1 Zif 2 KSchG. Der Gesetzgeber verbietet Erklärungsfiktionen, die den Anforderungen des KSchG nicht genügen, um zu vermeiden, dass im Verbrauchergeschäft die Zustimmung durch Stillschweigen unterstellt wird und Konsumenten Verträge aufgedrängt werden, die sie in dieser Form nicht wollten und mit denen sie auch niemals einverstanden waren. GMX (nunmehr 1&1 Mail und Media GmbH) verpflichtete sich es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, mittels der vorgesehenen Erklärungsfiktion von einer automatischen Vertragsverlängerung gegenüber Verbrauchern auszugehen. Darüber hinaus hat es GMX zu unterlassen die Informationspflichten nicht einzuhalten, indem Verbraucher nicht nochmals rechtzeitig vor Ablauf der Frist auf die Bedeutung ihres Verhaltens besonders hingewiesen werden und ihnen nicht zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist eingeräumt wird. In Klartext bedeutet das, dass die von GMX gehandhabte automatische Vertragsverlängerung in dieser Form unzulässig ist. Damit hat GMX die gesetzwidrige Praxis gegenüber Verbrauchern in Zukunft zu unterlassen.
Weiters verpflichtete sich GMX es zu unterlassen, den Informationspflichten über das gesetzlich geregelte Rücktrittsrecht nicht in transparenter und korrekter Weise nachzukommen.
Außerdem hat es GMX zu unterlassen, von Verbrauchern, die per Mail den Rücktritt erklären, ein Bestätigungsfax einzufordern.
Auch verpflichtete sich GMX es zu unterlassen, den Konsumenten das ihnen zustehende Rücktrittsrecht zu verwehren, indem trotz unzureichender Rücktrittsbelehrung darauf beharrt wird, der Verbraucher könne nur binnen zwei Wochen zurücktreten oder indem trotz fristgerecht erfolgter Rücktrittserklärung weiter auf Zahlung bestanden wird.
Tipps für Konsumenten
Für betroffene Konsumenten bedeutet der Unterlassungsvergleich, dass die nach Ablauf der Testphase durch Verschweigung zustande gekommenen Verträge unwirksam sind. Verbraucher, die daher von GMX aufgrund der durch Stillschweigen vorgesehenen automatischen Vertragsverlängerung für ProMail oder TopMail Rechnungen oder Mahnungen erhalten, müssen diese nicht bezahlen. Wir empfehlen Konsumenten auch gegen die von GMX geltend gemachte Forderung unter Hinweis auf die Unwirksamkeit zu protestieren. Sollte sich GMX nicht daran halten, dann können Betroffene die Verstöße dem VKI melden.
Der Unterlassungsvergleich ist rechtskräftig
HG Wien 19.11.2010, 11 Cg 122/10v
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien