Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber in § 31b KSchG für den Reiseveranstalter die Möglichkeit vor, bei Buchung mit seinen Kunden eine - eng begrenzte - Möglichkeit der einseitigen Preisänderung zu vereinbaren. Im wesentlichen können Änderungen bei Wechselkursen, Treibstoffkosten und bei verschiedenen Abgaben bis 20 Tage vor der Abreise zu Preisänderungen führen. Die Klausel muss aber neben der Möglichkeit einer Preiserhöhung auch die Verpflichtung zu einer Preissenkung vorsehen ("Zweiseitigkeit"). Im übrigen müssen im Sinn des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG die Parameter für Preisänderungen im Vertrag klar umschrieben sein. Genau das fehlt jedoch in den meisten Geschäftsbedingungen von Reiseveranstaltern. Für den Kunden bleibt in der Regel nicht nachvollziehbar, welche Änderungen (in welchem Beobachtungszeitraum) welche Preisänderungen bedingen können. Derart intransparente Klauseln stellen dann auch keine taugliche Grundlage für Preisänderungen dar.
Wer also mit einer Preiserhöhung konfrontiert wird, soll - im Zweifel, um die gebuchte Reise zu "retten" - diese zunächst hinnehmen und den Reisepreis - allerdings nur "vorbehaltlich rechtlicher Klärung und vorbehaltlich Rückforderung" bezahlen. Der VKI kann dann die Berechtigung der Erhöhung - nach Abschluss der Reise - genau prüfen und allenfalls Musterprozesse einleiten.