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Info: Umgang mit Inkassobüros (ZinsRÄG)

Am 1.8.2002 ist das Zinsrechtsänderungsgesetz (BGBl 2002/118) in Kraft getreten, mit dem auch der Ersatz von Inkassokosten neu geregelt wurden. Auf Grund der ersten Erfahrungen gehen wir auf grundlegende Fragen aus der Sicht von Verbrauchern ein.

Nach den neuen Regelungen des ZinsRÄG (BGBl Nr. 199/2002) sind Inkassokosten als materieller Schadenersatzanspruch zu beurteilen. Inkassokosten können daher nur dann verlangt werden, wenn sich der Schuldner schuldhaft in Verzug befindet und dadurch dem Gläubiger ein Schaden entsteht. Das Verschulden des Schuldners wird nicht jedenfalls gegeben sein und muss daher entsprechend geprüft werden. Hat der Schuldner etwa keine Rechnung sondern nur eine Mahnung erhalten und zahlt er danach umgehend den geschuldeten Kapitalsbetrag, so trifft ihn hinsichtlich der Betreibungskosten dann kein Verschulden, wenn die Forderung des Unternehmers nicht schon Zug um Zug mit dessen eigener Leistung fällig wurde (wenn also ein Kaufpreis oder Pauschalpreis vereinbart ist mit Übergabe der Kaufsache oder des Werkes), sondern - weil nach Aufwand berechnet - erst mit Rechnungslegung. Um Inkassokosten geltend machen zu können ist es nicht erforderlich, dass dies zwischen Gläubiger und Schuldner vorab vereinbart wurde.

Allein die Tatsache, dass eine Forderung durch das Inkassobüro und nicht durch das Unternehmen selbst betrieben wird, kann wahrscheinlich nicht dazu führen, dass die Forderungen bereits unberechtigt wären. Die diesbezüglich teilweise vorliegenden - den Anspruch auf den Ersatz von Inkassokosten verneinenden - Urteile zur alten Rechtslage werden daher wahrscheinlich nicht auf die neue Rechtslage übertragbar sein. Allerdings muss geprüft werden, ob die Kosten des Inkassobüros jene Kosten übersteigen, die sonst vom Unternehmer verrechnet werden würden, wenn dieser selbst die Betreibung vornehmen würde.

Die Höhe der Inkassokosten unterliegt einer mehrfachen Beschränkung: Nach § 1333 Abs 3 ABGB sind nur solche Kosten zu ersetzen, die notwendig und zweckentsprechend sind und in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Weiters muss der Gläubiger die Schadenminderungspflicht beachten. Dies führt dazu, dass nicht einfach Kosten - etwa mit Bezug auf die Inkassobüroverordnung (Verordnung betreffend Höchstsätze der den Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen BGBl. Nr. 141/1996) - geltend gemacht werden können. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob die soeben genannten Grenzen eingehalten wurden.

Wenn die Inkassokosten an die Kapitalforderung heranreichen oder diese übersteigen soll nach der Regierungsvorlage zu § 1333 ABGB keine Grundlage für den Ersatz gegeben sein. Dies entspricht der Wertung des Gesetzestextes, kann aber wohl nicht so streng ausgelegt werden, dass damit die Betreibung ganz geringfügiger Forderungen unmöglich gemacht werden soll.

Zur Inkassobüroverordnung ist festzuhalten, dass die dort genannte "Schuldnergebühr" nicht als Schaden im Sinn des ZinsRÄG angesehen werden kann. Diese Kosten können nämlich nach der genannten Verordnung nicht dem Gläubiger verrechnet werden, weshalb dem Gläubiger in diesem Umfang gar kein Schaden entstehen kann. Die Verordnung nennt unter dem Punkt "Schuldnergebühr" folgende Kosten: Allgemeine Bearbeitungskosten, Mahnungen, Anschriftenerhebung, Wegentgelt, Ermittlung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse, Evidenzhaltung, Ratenzahlungsvereinbarungen und Stundungsvereinbarungen.

Bei laufenden mehrfachen Mahnschreiben durch Inkassoinstitute ist davon auszugehen, dass diese - zumindest ab dem dritten Mahnschreiben - grundsätzlich nicht notwendig und zweckentsprechend sind. Dazu hält die Regierungsvorlage folgendes fest: "Ebenso kann der Schuldner einwenden, dass einzelne Inkassoschritte nicht notwendig und zweckmäßig waren. Das gilt vor allem für die Praxis, dem nicht zahlenden Schuldner laufend Mahnschreiben zu schicken, die zur Hereinbringung der Forderung nichts beitragen." [GP XXI, RV 1167].

Im übrigen sind die Inkassokosten auch danach zu prüfen, ob eine Intervention durch den Anwalt nicht billiger gekommen wäre. Dazu hält die Regierungsvorlage fest: "Ferner wird bei der Geltendmachung von Inkassokosten eines vom Gläubiger eingeschalteten Inkassoinstitutes zu prüfen sein, aus welchen Gründen der Gläubiger ein Inkassoinstitut beauftragt und nicht sogleich einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat (bei dem Inkassokosten durch den unter den Inkassotarifen nach der erwähnten Verordnung liegenden Einheitssatz nach § 23 RATG abgedeckt werden)." [GP XXI, RV 1167]

Ist von vornherein absehbar, dass der Schuldner die betriebene Forderung außergerichtlich nicht zahlen kann, so wird die außergerichtliche Betreibung als unzweckmäßig anzusehen sein, weshalb die dafür vorgeschriebenen Inkassokosten nicht ersatzfähig sind. Dies muss dem Gläubiger aber bekannt sein. Es ist daher in den Fällen, in denen der Schuldner nicht zahlen kann, dringend anzuraten, dass der Schuldner den Gläubiger sofort schriftlich auf diesen Umstand hinweist. Dabei sollte der Schuldner jedenfalls auch die Gründe darlegen, die nachträglich zu seiner Zahlungsunfähigkeit geführt haben. ( Vorsicht: Wer argumentiert, schon bei Vertragsabschluss gewusst zu haben, den Preis nicht zahlen zu können, muss mit einer Betrugsanzeige rechnen!)

An wen der Schuldner Zahlungen erbringen soll, hängt davon ab, ob die Inkassokosten gerechtfertigt sind oder nicht. Ist gegen die Inkassokosten nichts einzuwenden, so kann der Gesamtbetrag an das Inkassobüro gezahlt werden. Bestehen allerdings Einwände gegen die Höhe oder die grundsätzliche Geltendmachung von Inkassokosten sollte der Kapitalsbetrag direkt an den Gläubiger bezahlt werden.

Im übrigen sind auch die Kosten außergerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit an den neuen Bestimmungen zu messen. So kann auch diesfalls der Gläubiger nicht einfach unbeschränkt Kosten auf Basis des Rechtsanwaltstarifes fordern, sondern müssen die eingangs genannten Beschränkungen beachtet werden.

Das ZinsRÄG enthält selbst keine Übergangsregelung. Unter Anwendung allgemeiner Regeln kommen die neuen Bestimmungen dann zu Anwendung, soweit die Betreibungshandlung ab dem 1.8.2002 gesetzt wurde.

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