In den Genussscheinen der AvW Gruppe AG (früher: AvW Management Beteiligungs AG) wird den Genussrechtsinhabern weder ein außerordentliches noch ein ordentliches Kündigungsrecht zugestanden. So sollen die Genussscheininhaber sich auch dann nicht vom Vertrag lösen können, wenn das Genusskapital etwa vertrags- oder zweckwidrig verwendet oder gar durch kriminelle Machenschaften geschmälert würde. Der Ausschluss des Rechtes auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist insoweit gröblich benachteiligend und gesetzwidrig (siehe auch OGH 10 Ob 34/05f). Aber auch der Ausschluss jeder ordentlichen Kündigung auf die Dauer des Bestehens der Gesellschaft ist eine unzumutbar lange Vertragsbindung; dies auch deshalb, da eine ausreichend abgesicherte Übertragbarkeit der Genussscheine - etwa über die Börse - nicht gegen scheint.
Der VKI hatte die AvW abgemahnt. Da innerhalb der gewährten Frist keine Unterlassungserklärung einlangte wurde nunmehr beim Landesgericht Klagenfurt die Verbandsklage eingebracht.