Der klagende Verbraucher ist mit dem AWD-Berater seit Jahren befreundet. Im Oktober 2006 hat der AWD Berater seinen Freund auf die "todsicheren" Aktien von Immofinanz angesprochen, die überdies mehr Ertrag als ein Sparbuch brächten; dies deshalb, da in "fundamentale Werte" (also Immobilien) investiert werde. Der Berater war von dem Produkt selbst überzeugt; er und seine Familie hatten ebenfalls Aktien erworben gehabt.
Der Kläger strebte eine kurzfristige Veranlagung von 4 - 8 Jahren, ähnlich einem Bausparvertrag an.
Der Berater klärte nur insoweit über Risken auf, als er einräumte, dass sich die Rendite verändern könne. Über weitere Risken sprach der Berater nicht. Er hatte auch keine alternativen Produkte angeboten.
Das Ausfüllen der "Gesprächsnotiz zur Beratung" wurde von beiden Seiten als Formalität betrachtet. Die Hinweise auf Kursrisken deutete der Berater als Risiko veränderlicher Renditen. Der Kläger unterzeichnete - im Hinblick auf die mündlichen Versicherungen seines Freundes - das Protokoll ohne es weiter zu lesen.
Wäre der Kläger über das Risiko eines Teil- oder Totalverlustes seines Kapitals aufgeklärt worden, hätte er die Aktien nicht erworben.
Der Kläger zahlt einmal 1500 Euro und schloß überdies einen monatlichen Ansparplan über 150 Euro, später 200 Euro ab. Als die Aktien im Kurs absackten stellte er die monatlichen Ansparungen ein. Schließlich verkaufte er die erworbenen Aktien und machte rund 1200 Euro als Differenzschaden geltend.
Das Erstgericht ging davon aus, dass der AWD wegen falscher Anlageberatung für den Schaden hafte. Es ging davon aus, dass der Anlageberater - aus Schutz- und Sorgfaltspflichten - dem Beratenen zur Risikoaufklärung verpflichtet sei. Je spekulativer das Anlageobjekt und je unerfahrener der Kunde sind, desto weiter reicht die Verpflichtung zur Aufklärung. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger keinerlei besonderes Fachwissen um die Veranlagung von Aktien. Wenn dieses auch dem Anlageberater fehlt, hat er dies dem Kunden offenzulegen. Das ist nicht geschehen.
Hätte der Anleger - bei richtiger Aufklärung - nicht investiert, dann ist er so zu stellen, wie wenn er die Aktien nicht angekauft hätte. Der Schaden wird aus der Differenz von Kaufpreis und Verkaufspreis ermittelt.
Ein Mitverschulden aus dem Verkauf der Aktien liege nicht vor, da selbst ein Fachmann die Entwicklung von Aktienkursen nicht voraussagen könne; schon gar nicht könne dies ein Laie. Daher habe keine Verpflichtung bestanden, die "falschen Produkte" zu behalten.
Das Gericht sprach Schadenersatz zu.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
BGHS Wien 9.11.2008, 8 C 418/08s
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Klagevertreter: Dr. Benedikt Wallner, RA in Wien