Das Erstgericht hatte dem Klagebegehren des VKI zur Gänze stattgegeben, und geurteilt, dass auch das vor Klagseinbringung geänderte Angebot von One wettbewerbswidrig sei. Der Umstand, dass für einen sehr eingeschränkten Zeitraum, nämlich 60 Minuten, Gespräche zu "3" kostenfrei seien, schließe die Irreführung der Ankündigung "Gespräche in alle Netze zu 0 Cent" nicht aus.
Das OLG Wien schloss sich dieser Ansicht an, sei das Kontingent an Freiminuten gegenüber "3" doch mehr als 15mal kleiner als jenes betreffend andere Netze. Die Beklagte habe nicht vorgebracht, in ihrer Werbung auf diesen Umstand hinzuweisen. Die bloße - sehr marginale- Umstellung des Tarifs, wenn auch vor Klagseinbringung, stelle kein ausreichendes Indiz dar, dass eine Wiederholung der wettbewerbswidrigen Handlung völlig ausgeschlossen sei.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
HG Wien vom 14.3.2008, 19 Cg 174/07w
OLG Wien vom 22.8.2008, 3 R 75/08h
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Klagevertreterin: Dr.Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RAin in Wien