Ein Verbraucher hatte über Vermittlung eines Immobilienmaklers eine Eigentumswohnung erworben. Dabei ging der Käufer davon aus, dass die monatlichen Belastungen (Betriebskosten einschließlich Reparaturrücklage) auf Basis der vom Immobilienmakler zur Verfügung gestellten Informationen 87 Euro betragen würden. Nach dem Kauf der Wohnung stellte sich heraus, dass die monatlichen Belastungen der Wohnung tatsächlich um fast ein Drittel höher sind.
Das Handelsgericht Wien als Berufungsgericht sah eine Mäßigung der vereinbarten Provision um die Hälfte als gerechtfertigt an. Begründet wurde dies damit, dass der Immobilienmakler seiner Informationspflicht nach § 30 Abs 2 KSchG nicht ausreichend nachgekommen sei. Der Makler darf sich weder allein auf die Auskünfte des Verkäufers noch auf nicht weiter aufgeschlüsselte Überweisungsbelege der monatlich einbezahlten Betriebskosten verlassen. Vielmehr ist er verpflichtet, sich die notwendigen Informationen von sich aus zu beschaffen. Zu dem Zweck hat er dem Verkäufer eine aufgeschlüsselte Vorschreibung abzufordern. Leitet der Makler ohne nähere Überprüfung inhaltlich nicht näher aufgeschlüsselte Angaben der Verkäuferseite an den Verbraucher weiter, die sich dann als falsch erweisen, so verletzt er seine Informationspflicht und der Verbraucher kann ausgehend von § 3 Abs. 4 Maklergesetz eine Mäßigung der Provision verlangen.
Diese Entscheidung ist durchaus praktisch bedeutsam im Hinblick auf die Art und das Ausmaß der Informationspflichten des Immobilienmaklers speziell gegenüber Verbrauchern wie auch im Hinblick auf die Frage der Angemessenheit der Mäßigung des Provisionsanspruches gemäß § 3 Abs 4 MaklerG.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
HG Wien, 31.10.2008, 50 R 44/08f
Klagevertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien