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Irreführende Zinsenwerbung bei Sparprodukt

Die Bawag PSK verpflichtet sich, in ihrer Werbung zu Sparprodukten in Zukunft nicht mehr den unrichtigen Eindruck zu erwecken, günstig scheinende Zinsen anzubieten, wenn diese nur für eine außergewöhnlich kurze Dauer gelten.

Die Bawag PSK bewarb im Februar 2011 die Topcard 2011/1 (ein täglich fälliges Sparprodukt) auszugsweise folgendermaßen: 

Der Stoff aus dem die Sparträume sind:
BIS ZU 1,5 % ZINSEN TÄGLICH VERFÜGBAR
Tag für Tag mehr herausholen
Zum Beispiel täglich verfügbares Geld mit 1,5 % Zinsen ab einer Einlage von € 50.000,--.

Der groß angepriesene Zinssatz von 1,5 % war allerdings nur bis 1.5.2011 fix. Bereits Anfang Mai konnte der Zinssatz nach dem Kleingedruckten der Werbeaussage nämlich bereits wieder angepasst werden, die Werbeaussage bezog sich daher nur auf einen Zeitraum von rund 2 Monaten. Im Zeitpunkt der Werbung war überdies zu erwarten, dass im Mai eine Zinssenkung erfolgen würde - möglicherweise sogar auf nur 1 %. Bei der Zinsanpassung war überdies keine Bindung an einen bestimmten Indikator vorgesehen. 

Der VKI ging gegen diese Bewerbung im Auftrag des BMASK mittels Verbandsklage vor. Die Bank verpflichtete sich in einem rechtswirksamen Unterlassungsvergleich eine derartige Werbung in Zukunft nicht mehr zu verwenden, bei der günstig erscheinende Zinsen nur für eine außergewöhnlich kurze Zeit gelten und das Guthaben danach willkürlich und ohne Bindung an einen Indikator ermittelten Zinssatz verzinst wird, der im Zeitpunkt der Werbung schon spürbar unter dem beworbenen Zinssatz lag, wenn darauf in der Werbung nicht eindeutig hingewiesen wird. 

Im Frühjahr 2010 hatte das OLG Wien eine ähnliche Entscheidung zur Zinsenwerbung bei Bausparkrediten gefällt (OLG Wien 4 R 327/10b - VR-Info 2011, H 8, 6). Dabei hatte das OLG Wien darauf hingewiesen, dass die Bewerbung eines Bauspardarlehens mit 1,5 % irreführend ist, wenn nicht ausreichend deutlich darauf aufmerksam gemacht wird, dass dieser Zinssatz nur für eineinhalb Jahre gilt.

HG Wien 14.10.2011 11 Cg 96/11x
Klagevertreter: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle

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