Zum Inhalt

Kick-Back bei Vermögensberatung - mangels Aufklärung Schadenersatz

Das OLG Celle bestätigte nun die verbraucherfreundliche Ansicht in einer Diskussion, die bereits seit Mitte der 90er Jahre geführt wird: Es stellte klar, dass Anlageberater der Bank den Kunden über interne Provisionen (sog Kick-Back-Zahlungen) informieren müssen.

Ein Verbraucher hatte sein Geld, nach einem Gespräch mit seinem Anlageberater der Bank, in einen Filmfonds investiert. Bei dieser Anlageberatung wurde ihm gegenüber freilich nicht erwähnt, dass die Bank selbst ein Interesse an der Vermittlung gerade dieser Anlageform hatte - durfte diese doch mit einer mindestens 8 prozentigen Provision, die ihr gegenüber der Fondsgesellschaft zustand, rechnen.
Der Kunde begehrte Schadenersatz: Hätte er über diese internen Provisionen und deren Höhe Bescheid gewusst, hätte er gezögert, sich für diese Anlageform zu entscheiden. Denn dann wäre für ihn offenkundig gewesen, dass die Beratung nicht aufgrund eines Vertrauensverhältnisses erfolgte, sondern "nacktes Verkaufsinteresse" des Beraters bestand.

Das OLG Celle gab nun dem Konsumenten Recht: Grundsätzlich sei eine Bank - auch beim Vertrieb von Fondsbeteiligungen - verpflichtet, den Anleger über erhaltene Rückvergütungen zu informieren. Nur dann wisse der Kunde, dass der Anlageberater bzw. dessen Bank ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertrieb einer bestimmten Beteiligung habe. Es komme dabei insbesondere auf die Höhe dieser tatsächlich erzielten Rückvergütung - mindestens 8 % - bzw. auf den Umstand an, dass die Bank bei Erfüllung vorgegebener Umsatzziele besondere Provisionen verdienen könne. Im konkreten Fall sprach das Gericht dem Kunden Schadenersatz in der Höhe der für die Anlage aufgewendeten Mittel zu, da er bei Kenntnis dieser internen Provision von einer Fondsbeteiligung Abstand genommen hätte. Steuerersparnisse, die er mit der Anlage erzielt hatte, musste er sich freilich schadensmindernd anrechnen lassen.

Inwieweit sich die österreichischen Gerichte dieser Meinung anschließen, bleibt abzuwarten. 

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang