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Klausel zur Ausstoppung von Lebensversicherung rechtswidrig

Das Handelsgericht Wien beurteilt eine Klausel zur Änderung der Veranlagung in einer indexgebundenen Lebensversicherung als unzulässig, weil auf Grund der Vielzahl an Fremdwörtern unklar bleibt, was mit der Klausel geregelt werden soll und in welchem Umfang die Veranlagung geändert werden kann.

Der VKI klagte im Auftrag des BMASK die Wiener Städtische Versicherung AG wegen Klauseln in den Versicherungsbedingungen der indexgebundenen Lebensversicherung "Limited Edition East-West Success". 

Anlass waren Umschichtungen der Veranlagung im Jahr 2009 gewesen. Auf Grund der Finanzmarktkrise war zwecks Absicherung der Garantiezusage eine Umschichtung in festverzinsliche Wertpapiere erfolgt. Damit stand bereits nach kurzer Vertragslaufzeit fest, dass am Ende der Laufzeit nur die einbezahlten Prämien zur Auszahlung kommen würden.

Das Handelsgericht Wien (HG Wien) beurteilt eine in diesem Zusammenhang verwendete Klausel als intransparent. Verbraucher werden im Unklaren gelassen, welche Konsequenzen die Klausel hat. 

Das Urteil ist rechtskräftig.

HG Wien 12.3.2012, 10 Cg 53/11s
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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