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Mehrkosten beim Werkvertrag

In einem Rechtsstreit bzgl der Errichtung eines Einfamilienhauses ging es unter anderem um die Frage der Kostenüberschreitung des Werkunternehmers.

Kostenvoranschlag ohne Garantie
Legt ein Unternehmer einem Konsumenten einen Kostenvoranschlag vor, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt ist (§ 5 Abs 2 KSchG), dh die darin veranschlagten Kosten dürfen nicht überschritten werden. Das KSchG dreht damit die Zweifelsregel des § 1170a ABGB zugunsten des Verbrauchers um.

Die im konkreten Fall verwendete Bezeichnung als "vorläufige Auftragssumme" genügt als ausdrücklicher und hinlänglich deutlicher Hinweis des Unternehmers, die Richtigkeit der Kostenschätzung nicht zu garantieren, und somit den Anforderungen des § 5 Abs 2 KSchG; die Richtigkeitsgarantie wird dadurch auf für den Verbraucher hinreichend verständliche Art ausgeschlossen.

Ob ein Kostenvoranschlag unter Garantie (§ 1170a Abs 1 ABGB), ein Kostenvoranschlag ohne Garantie (§ 1170a Abs 2 ABGB), eine bloße Schätzung ("Schätzungsanschlag"), also ein summarischer Überschlag der voraussichtlichen Kosten, oder eine Pauschalpreisvereinbarung im Sinne der Vereinbarung eines nach oben begrenzten Gesamtpreises darstellt, ist eine Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall.

Im konkreten Fall gingen die Streitteile damals von geschätzten und durch keine Ausschreibungen bzw Angebote untermauerten Nettoherstellungskosten von 1.221.000 EUR ausgingen, was ein Architektenhonorar der Klägerin - unter Gewährung eines Rabatts von 10.000 EUR - von 160.000 EUR netto bedeutet hätte. Sie trafen jedoch weder eine Vereinbarung, dass diese 160.000 EUR ein Fixhonorar sein sollten, das losgelöst von den tatsächlichen Nettoherstellungskosten gezahlt werden solle, noch dass die geschätzten Nettoherstellungskosten von 1.221.000 EUR keinesfalls überschritten werden dürften. Sie gingen vielmehr davon aus, dass sich das Honorar nach den tatsächlichen Nettoherstellungskosten bemessen sollte, wobei sich das Honorar wiederum mit einem bestimmten Prozentsatz der Nettoherstellungskosten bemessen sollte.

Es muss daher hier davon ausgegangen werden, dass der Werkunternehmer ausdrücklich und hinlänglich deutlich darauf hingewiesen hat, die Richtigkeit der Kostenschätzung nicht zu garantieren.

Verletzung der Anzeigeobliegenheit?
Aus § 1170a Abs 2 Satz 2 ABGB ergibt sich bei einer unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung eines Kostenvoranschlags ohne Gewährleistung eine Anzeigepflicht des Unternehmers. Dieser hat die voraussichtliche Höhe der Überschreitung nachvollziehbar und so präzise wie möglich anzugeben, damit der Besteller eine ausreichende Dispositionsgrundlage hat. Verletzt der Werkunternehmer die Anzeigeobliegenheit, verliert er den Anspruch auf die Mehrkosten.

Im konkreten Fall wurden die Werkbesteller im Zusammenhang mit ihren Zusatz- und Sonderwünschen stets darauf hingewiesen, dass sich einerseits die Nettoherstellungskosten und andererseits dadurch auch das Honorar des Werkunternehmers erhöhen würden. Die Behauptung der Werkbesteller, der Werkunternehmer habe lediglich auf die Erhöhung der Herstellungskosten, nicht aber auf eine damit verbundene Honorarsteigerung verwiesen, widerspricht somit den gerichtlichen Feststellungen.

OGH 25.3.2020, 6 Ob 246/19y

Das Urteil Volltext.

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