Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat im Streit um das von vielen Unternehmen verlangte Zahlscheinentgelt erneut bestätigt, dass Zahlscheinentgelte unzulässig sind. In einem Verbandsklageverfahren des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) - geführt im Auftrag des Sozialministeriums - verurteilte der OGH nach T-Mobile und A1 nun auch Hutchison 3 zur Unterlassung entsprechender Klauseln in den AGB.
Der VKI bietet unter www.verbraucherrecht.at noch bis 30.09.2014 eine kostenlose Sammelaktion zur Rückforderung von Zahlscheinentgelten an. Gesammelt werden Forderungen gegen Unternehmen unterschiedlichster Branchen, die im Weiteren zur direkten Rückzahlung an ihre Kunden aufgefordert werden. Fast 4.000 Betroffene haben sich bereits zur Teilnahme angemeldet.
Seit Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) am 1.11.2009 gilt auch in Österreich das Verbot, bestimmte Zahlungsinstrumente mit besonderen Entgelten zu belegen und damit zu benachteiligen. Das von vielen Unternehmen seit Jahren verlangte Zahlscheinentgelt - eine besondere "Strafe" für jene, die nicht bereit waren Einzugsermächtigungen zu erteilen - war damit rechtswidrig geworden. Dennoch haben viele Unternehmen, insbesondere im Telekommunikationsbereich, diese speziellen Entgelte in Höhe von zwischen 2 und 5 Euro unter wechselnden Namen (Bearbeitungsentgelt, etc.) weiter verrechnet.
Im Auftrag des Sozialministeriums hatte der VKI seinerzeit alle vier Mobilfunkbetreiber sowie eine Versicherung geklagt und in allen Unterinstanzen Recht bekommen. Erst kürzlich hatte der OGH in Verfahren zu T-Mobile und A1 entschieden, dass Zahlscheinentgelte seit 1.11.2009
unzulässig sind. Mit der aktuellen Entscheidung bestätigte der OGH nun die Rechtswidrigkeit der Verrechnung von Zahlscheinentgelten explizit auch gegen Hutchison 3.
Der VKI bietet seit einem Monat - ebenfalls im Auftrag des Sozialministeriums - eine kostenlose Sammelaktion zur Rückforderung von Zahlscheinentgelten an. Betroffene können alle Daten zu Vertragspartnern, die solche Entgelte seit 1.11.2009 weiter kassiert haben, eingeben. In der Folge wird der VKI die
Unternehmen zur Rückzahlung der gesammelten Beträge (auf die Girokonten der Kunden) oder zur Erteilung entsprechender Gutschriften auffordern und über die Reaktion berichten.
Bei einem Mobilfunkbetreiber kann die Rückforderung über die Jahre bis zu 150 Euro und mehr ausmachen.
Es handelt sich somit um einen weiteren, typischen Streuschaden - von Millionen Kunden wurden kleine Beträge kassiert.
“Viele werden den persönlichen Aufwand scheuen, diese Beträge zurückzufordern. Damit kalkulieren auch die betroffenen Unternehmen und behalten letztlich den Unrechtsgewinn”, vermutet Dr. Kolba. “Mit unserer Sammelaktion wollen wir dem entgegenwirken.”
Auch Versicherungen haben in der Vergangenheit häufig Zahlscheinentgelte verlangt und sich dabei auf eine rechtliche Spezialsituation berufen. Der OGH stellte klar, dass auch diese Entgelte unzulässig sind. Auch Zahlscheinentgelte von Versicherungen und anderen Unternehmen können im Rahmen der VKI-Sammelaktion eingemeldet werden.
OGH 24.7.2014, 1 Ob 81/14i
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien